Ratgeber · Motorrad-Hebebühnen
Nummer 3 von sechs: die Hebebühne in der Maschinenverordnung
Ab 14. Januar 2027 gilt die Maschinenverordnung. Hebebühnen für Fahrzeuge stehen darin auf einer Liste von sechs — und die Selbstzertifizierung entfällt für sie.
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In der Maschinenverordnung der Europäischen Union steht eine Liste mit sechs Einträgen. Sie steht in Anhang I, Teil A, und sie zählt die Kategorien auf, für die ein besonderes Verfahren gilt. Eintrag eins sind abnehmbare Gelenkwellen, Eintrag zwei deren Schutzeinrichtungen, Eintrag vier tragbare Befestigungsgeräte mit Treibladung.
Eintrag drei lautet: Hebebühnen für Fahrzeuge. Das Wort Hebebühne kommt im gesamten Verordnungstext genau einmal vor, nämlich hier.
Diese Verordnung gilt ab dem 14. Januar 2027. Was sich dann ändert, ist nicht die Anforderung an das Gerät, sondern der Weg, auf dem ein Hersteller die Übereinstimmung erklärt. Dieser Text geht den Verordnungstext Nummer für Nummer durch und legt die heutige Fassung daneben.
Die Liste, um die es geht — Anhang I Teil A, vollständig
- 1. Abnehmbare Gelenkwellen einschließlich ihrer trennenden SchutzeinrichtungenDer Antriebsstrang zwischen Traktor und Anbaugerät. Eine der ältesten Positionen im europäischen Maschinenrecht.
- 2. Trennende Schutzeinrichtungen für abnehmbare GelenkwellenDas Schutzrohr zu Nummer 1, als eigene Kategorie geführt.
- 3. Hebebühnen für FahrzeugeOhne Einschränkung auf eine Bauform, eine Tragfähigkeit oder eine Fahrzeugart. Die Verordnung definiert den Begriff nicht.
- 4. Tragbare Befestigungsgeräte mit Treibladung und andere SchussgeräteBolzensetzgeräte und Verwandtes.
- 5. Sicherheitsbauteile mit selbstentwickelndem Verhalten unter Verwendung maschinellen LernensDie erste der beiden Positionen, die es in der alten Richtlinie noch nicht gab.
- 6. Maschinen mit eingebetteten selbstlernenden SystemenNur in Bezug auf diese Systeme, und nur wenn sie Sicherheitsfunktionen gewährleisten und nicht gesondert in Verkehr gebracht wurden.
Ein Wort vorab zur Einordnung. Dieser Text handelt von einem Verwaltungsverfahren, nicht von einer technischen Anforderung, und er handelt von einer Produktkategorie, nicht von einem einzelnen Gerät. Wer wissen will, welche Kennwerte die Geräte dieses Clusters tatsächlich nennen und welche sie verschweigen, findet das im Kennwertvergleich der Kurbelheber und in seinem hydraulischen Gegenstück. Was hier steht, ist der Rahmen, in dem beides sich abspielt — und der Rahmen ändert sich zum Januar 2027.
Eine Liste mit sechs Einträgen
Die Verordnung (EU) 2023/1230 ordnet Maschinen in drei Gruppen. Die erste steht in Anhang I Teil A, die zweite in Anhang I Teil B, die dritte ist der ganze Rest. Welche Gruppe gilt, entscheidet darüber, wie ein Hersteller nachweisen muss, dass sein Produkt den Vorschriften entspricht.
Teil A ist die kürzeste der drei Listen. Sie hat sechs Einträge, und vier davon sind Geräte, die ein Privatmann in seiner Werkstatt kaum je in der Hand hält: Gelenkwellen für die Landtechnik, deren Schutzrohre, Bolzensetzgeräte und zwei Positionen zu selbstlernenden Systemen. Der fünfte Eintrag, die Hebebühne für Fahrzeuge, ist die einzige Kategorie dieser Liste, die in jedem Baumarktkatalog steht.
Der Wortlaut des Eintrags ist knapp und ohne Zusatz. Er schränkt nicht auf eine Tragfähigkeit ein, nicht auf eine Bauform, nicht auf gewerbliche Verwendung und nicht auf eine bestimmte Fahrzeugart. Die Verordnung erklärt an keiner Stelle, was sie unter einer Hebebühne für Fahrzeuge versteht — der Begriff steht ohne Definition im Text, so wie manche Begriffe in Rechtstexten ohne Definition stehen, weil ihre Bedeutung als bekannt vorausgesetzt wird.
Bevor es um Verfahren geht, lohnt ein Blick darauf, was die Verordnung überhaupt tut. Sie regelt nicht, wie ein Gerät gebaut sein muss — das steht in Anhang III, den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen, und in den Normen, die diese Anforderungen ausfüllen. Sie regelt, auf welchem Weg ein Hersteller erklärt, dass er sie eingehalten hat. Das ist ein Unterschied, der in der Diskussion oft verschwimmt: Ein strengeres Verfahren macht kein Gerät stabiler. Es macht die Erklärung darüber überprüfbarer.
Die Verordnung ist ein umfangreicher Text. Sie umfasst mehrere Kapitel, ein gutes Dutzend Anhänge und regelt neben der Konformitätsbewertung auch die Pflichten von Einführern und Händlern, die Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen, die Marktüberwachung und die technischen Unterlagen. Für den Käufer eines Werkstattgeräts ist davon ein sehr kleiner Ausschnitt einschlägig, und dieser Text bleibt bei diesem Ausschnitt. Wer den ganzen Text lesen will, findet ihn frei zugänglich auf EUR-Lex; die Fundstelle steht im Quellenverzeichnis.
Dass die Hebebühne dort steht, wo sie steht, hat eine nachvollziehbare Logik. Die Gemeinsamkeit der sechs Teil-A-Einträge liegt nicht in ihrer Bauart, sondern darin, dass bei ihnen ein Fehler unmittelbar und schwer wirkt und dass sich der Fehler von außen schlecht erkennen lässt. Eine gebrochene Gelenkwelle, ein fehlgeleitetes Schussgerät und eine absinkende Last sind Ereignisse ohne Vorwarnzeit. Die Einordnung folgt damit dem Schadensbild, nicht der Komplexität des Geräts — eine Hebebühne ist technisch simpel und steht trotzdem in der strengsten Gruppe. Welche Bauformen dieser Warengruppe in Deutschland überhaupt verbreitet sind, zeigt die Auszählung der Warengruppe.
Was Teil A vom Rest unterscheidet
Für jede der drei Gruppen nennt Artikel 25 einen eigenen Absatz. Absatz 2 gilt für Teil A, Absatz 3 für Teil B, Absatz 4 für alles, was in Anhang I nicht vorkommt. Je weiter oben eine Maschine steht, desto enger ist der Kreis der zulässigen Verfahren.
Für Maschinen, die in Anhang I gar nicht genannt sind — die große Mehrheit —, gilt nach Absatz 4 die interne Fertigungskontrolle nach Modul A. Das heißt im Kern: Der Hersteller stellt die technischen Unterlagen zusammen, prüft selbst, erklärt selbst und bringt das CE-Zeichen an. Eine externe Stelle ist daran nicht beteiligt.
Für Teil B — dort stehen unter anderem Kreissägen, Abrichthobelmaschinen, Handkettensägen und Pressen — ist die interne Fertigungskontrolle nach Absatz 3 Buchstabe a weiterhin möglich, aber an eine Bedingung geknüpft: Der Hersteller muss nach den harmonisierten Normen konstruieren und bauen, und diese Normen müssen alle einschlägigen Anforderungen abdecken. Tut er das nicht, bleiben ihm nur die Verfahren mit externer Beteiligung.
Teil A kennt diese Wahl nicht. Und genau das ist die Änderung, um die es in diesem Text geht.
Die Gliederung in drei Gruppen ist zugleich eine Aussage über Mengenverhältnisse. Die allermeisten Maschinen, die in der Union in Verkehr gebracht werden, stehen in Anhang I überhaupt nicht — für sie gilt Absatz 4 und damit die interne Fertigungskontrolle. Teil B fasst eine mittlere Gruppe zusammen, in der Holzbearbeitungsmaschinen und Pressen den Ton angeben. Teil A ist die Ausnahme von der Ausnahme, und dort stehen sechs Einträge. Die Hebebühne für Fahrzeuge gehört damit zu weniger als einem Promille dessen, was der Anhang überhaupt erfasst.
Ein zweiter Punkt betrifft das Wort Kategorie. Anhang I listet keine Produkte, sondern Kategorien, und das ist mehr als eine sprachliche Feinheit. Ein Eintrag wie Hebebühnen für Fahrzeuge erfasst alles, was unter diese Beschreibung fällt, unabhängig davon, unter welchem Handelsnamen es verkauft wird und in welcher Abteilung eines Versandhauses es steht. Für eine Warengruppe, in der dieselbe Bauart unter fünf verschiedenen Bezeichnungen angeboten wird, ist das eine wichtige Eigenschaft: Der Rechtstext folgt nicht der Werbesprache.
Noch eine Beobachtung zur Reihenfolge innerhalb der Aufzählung. In Absatz 3, der für Teil B gilt, steht die interne Fertigungskontrolle an erster Stelle, gefolgt von den drei aufwendigeren Wegen. Diese Reihenfolge ist nicht zufällig: Sie beschreibt den Regelfall und die Ausnahmen davon. In Absatz 2 fehlt der Regelfall, und die Aufzählung beginnt mit dem, was in Absatz 3 an zweiter Stelle steht. Wer beide Absätze untereinander legt, sieht die Verschiebung als eine Zeile, die fehlt.
Die drei Verfahren nach Artikel 25 Absatz 2
Der Absatz zählt sie mit Buchstaben auf. Buchstabe a ist die EU-Baumusterprüfung nach Modul B, beschrieben in Anhang VII, gefolgt von der Konformität mit dem Baumuster auf Grundlage einer internen Fertigungskontrolle nach Modul C. Buchstabe b ist die Konformität auf Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung nach Modul H. Buchstabe c ist die Konformität auf Grundlage einer Einzelprüfung nach Modul G.
Was diese drei gemeinsam haben, steht nicht im Absatz selbst, sondern ergibt sich aus den Anhängen, auf die er verweist: An jedem der drei Verfahren ist eine notifizierte Stelle beteiligt. Bei der Baumusterprüfung prüft sie ein Muster und stellt eine Bescheinigung aus. Bei der umfassenden Qualitätssicherung bewertet und überwacht sie das Qualitätssicherungs system des Herstellers. Bei der Einzelprüfung prüft sie das einzelne Produkt.
Drei Wege also, aber keiner davon führt am Blick von außen vorbei. Für einen Hersteller bedeutet das Aufwand, Zeit und eine Vertragsbeziehung zu einer Stelle, die ihrerseits von einem Mitgliedstaat benannt und überwacht wird. Die Verordnung hat das offenbar mitbedacht: Artikel 25 Absatz 5 trägt den notifizierten Stellen auf, bei der Festsetzung ihrer Gebühren die Interessen kleiner und mittlerer Unternehmen zu berücksichtigen.
3 von 6Platz der Hebebühne in Anhang I Teil A
Was die drei Verfahren praktisch unterscheiden, ist der Gegenstand der Prüfung. Die EU-Baumusterprüfung sieht sich ein Muster an: Ein Exemplar wird geprüft, und die Bescheinigung gilt für die Bauart. Die umfassende Qualitätssicherung sieht sich den Hersteller an: Sein Qualitätssicherungssystem wird bewertet und überwacht, die einzelnen Produkte nicht. Die Einzelprüfung sieht sich jedes Stück an und ist deshalb der Weg für Kleinserien und Einzelstücke. Ein Hersteller mit hohen Stückzahlen wird zur ersten oder zweiten Variante greifen, ein Hersteller mit wenigen Geräten zur dritten.
Es lohnt sich, die Formulierung des Absatzes genau zu lesen. Er sagt nicht, der Hersteller solle eines der Verfahren anwenden, und er sagt auch nicht, er könne. Er sagt, er wendet eines der folgenden Verfahren an — Indikativ, ohne Einschränkung. Und die Aufzählung dahinter ist abschließend; es gibt keinen Zusatz, der weitere Wege öffnete. Wer den Absatz mit Absatz 3 vergleicht, sieht denselben Satzbau mit einem zusätzlichen Buchstaben und einem daran geknüpften Bedingungssatz. Die Systematik ist in beiden Fällen dieselbe, der Unterschied liegt allein in der Zahl der Buchstaben.
Das Verfahren, das nicht mehr dabei ist
Wer Absatz 2 und Absatz 3 nebeneinanderlegt, sieht den Unterschied sofort. Absatz 3 beginnt mit Buchstabe a: interne Fertigungskontrolle nach Modul A, beschrieben in Anhang VI. Absatz 2 beginnt mit der EU-Baumusterprüfung. Die interne Fertigungskontrolle kommt dort nicht vor, weder als erster noch als letzter Buchstabe.
Das ist keine Auslegungsfrage, sondern eine Auszählung: Absatz 2 hat drei Buchstaben, und alle drei verweisen auf Anhänge mit notifizierter Stelle. Für die Kategorien aus Teil A — und damit für Hebebühnen für Fahrzeuge — ist die Selbsterklärung ohne externe Prüfung als Verfahren nicht vorgesehen.
Für den Käufer ist das zunächst eine abstrakte Information über ein Verwaltungsverfahren. Sie wird konkret, sobald man sie mit der Frage verbindet, was ein Hersteller heute tatsächlich tut — und was davon auf einer Produktseite nachlesbar ist.
Die Zahlen zeigen, wie eng diese drei Wege sind. Anhang I Teil A hat sechs Einträge, Teil B hat nach derselben Zählweise mehr als zwanzig, und der nicht gelistete Rest umfasst praktisch alle übrigen Maschinen. Wer also liest, für Hebebühnen gälten strengere Regeln, liest keine Übertreibung: Sie stehen in der kleinsten und am engsten geregelten der drei Gruppen, und zwar in beiden Fassungen des Rechts, der alten wie der neuen.
Für einen Hersteller außerhalb der Union ändert sich dadurch die Arbeitsteilung. Die Verordnung kennt neben dem Hersteller die Figur des Bevollmächtigten und des Einführers, und sie verteilt die Pflichten zwischen ihnen. Wer ein Gerät aus Fernost einführt und unter eigenem Namen anbietet, wird in bestimmten Konstellationen selbst zum Hersteller im Sinne der Verordnung — mit allen daran hängenden Pflichten. Diese Zuordnung ist kein Randthema in einer Warengruppe, in der drei der neun geprüften Marken keine europäische Produktion haben.
Was bis zum 13. Januar 2027 gilt
Die noch geltende Richtlinie 2006/42/EG regelt dasselbe in Artikel 12. Auch dort gibt es eine Liste besonders behandelter Maschinen, sie heißt Anhang IV, und auch dort steht die Hebebühne für Fahrzeuge. Der Unterschied liegt in Absatz 3.
Der Satz lautet dem Sinn nach: Ist die Maschine in Anhang IV aufgeführt und nach den harmonisierten Normen hergestellt, und berücksichtigen diese Normen alle relevanten Anforderungen, so führt der Hersteller eines der folgenden Verfahren durch — und dann folgt als Buchstabe a die interne Fertigungskontrolle nach Anhang VIII.
Wer also heute eine Fahrzeug-Hebebühne nach der harmonisierten Norm baut, darf die Übereinstimmung ohne notifizierte Stelle erklären. Erst wenn er von der Norm abweicht, sie nur teilweise anwendet oder keine einschlägige Norm existiert, greift Absatz 4, und dann bleiben nur Baumusterprüfung oder umfassende Qualitätssicherung.
Die heutige Regelung knüpft die Erleichterung also an die Norm. Die künftige knüpft sie an gar nichts mehr — für Teil A gibt es keine Erleichterung.
Beim Nebeneinanderlegen der beiden Artikel fällt eine Kleinigkeit auf, die Aufmerksamkeit verdient. Die alte Richtlinie knüpft die Erleichterung an eine Bedingung, die der Hersteller selbst erfüllen und selbst dokumentieren muss: die vollständige Anwendung der harmonisierten Normen. Wer das behauptet, ohne es getan zu haben, verletzt die Richtlinie — nur merkt das von außen zunächst niemand, weil keine Stelle hinsieht. Genau diese Konstruktion entfällt für Teil A. Nicht die Anforderung wird verschärft, sondern die Selbstauskunft wird ersetzt.
Welche Rolle die harmonisierte Norm spielt
Die einschlägige harmonisierte Norm für diese Kategorie ist DIN EN 1493 „Fahrzeug-Hebebühnen". Sie ist ein kostenpflichtiger Text, und dieser Cluster hat ihn nicht beschafft: Es wird aus ihr kein Grenzwert, keine Prüfbedingung und keine Sicherheitszahl wiedergegeben. Genannt werden Titel und Ausgabestand.
Die DGUV Information zu Fahrzeughebebühnen verweist in ihrer Ausgabe von 2019 auf die deutsche Fassung EN 1493:2010. Inzwischen liegt eine neuere Ausgabe vor, DIN EN 1493:2023-04 mit der deutschen Fassung EN 1493:2022. Dass eine Norm überarbeitet wird, ist der Normalfall; bemerkenswert ist hier nur die zeitliche Nähe zur neuen Verordnung.
Was sich für die Norm ändert, lässt sich in einem Satz sagen: Sie bleibt der Maßstab, an dem die Anforderungen gemessen werden, und sie verliert für Teil-A-Kategorien ihre Rolle als Türöffner. Bisher konnte ein Hersteller sagen, ich baue nach der Norm, also darf ich selbst erklären. Dieses Argument trägt für diese Kategorie ab dem Geltungsbeginn nicht mehr.
Die harmonisierte Norm hat noch eine zweite Funktion, die von der Konformitätsbewertung unabhängig ist: die Vermutungswirkung. Wer nach einer harmonisierten Norm baut, bei dem wird vermutet, dass die davon abgedeckten grundlegenden Anforderungen erfüllt sind. Diese Wirkung bleibt bestehen. Was entfällt, ist nur die Möglichkeit, aus ihr für Teil-A-Kategorien einen Verzicht auf die notifizierte Stelle abzuleiten. Wer die Norm anwendet, hat es danach also weiterhin leichter — nur nicht mehr so viel leichter, dass er niemanden von außen bräuchte.
Ein Blick auf die zeitliche Abfolge macht die Umstellung greifbarer. Die Verordnung wurde 2023 beschlossen und tritt erst 2027 in Kraft — dazwischen liegen mehr als drei Jahre. Diese Frist ist keine Nachlässigkeit, sondern die übliche Zeit, die Hersteller, notifizierte Stellen und Marktüberwachungsbehörden brauchen, um sich umzustellen. Für Kategorien, bei denen ein neues Verfahren erforderlich wird, ist sie außerdem die Zeit, in der Kapazitäten bei den prüfenden Stellen aufgebaut werden müssen. Wie viele Stellen für Fahrzeug-Hebebühnen benannt sind und ob ihre Kapazität ausreicht, ist eine Frage, die dieser Text nicht beantwortet.
Von Platz 16 auf Platz 3
Auch die Position innerhalb der Liste ist eine Beobachtung wert. In Anhang IV der Richtlinie steht die Hebebühne für Fahrzeuge als Nummer 16 in einer Aufzählung von 23 Kategorien, in Gesellschaft von Kunststoffspritzgießmaschinen, Hausmüllsammelwagen, Maschinen für den Einsatz unter Tage und Schutzeinrichtungen zur Personendetektion.
In Anhang I Teil A der Verordnung steht sie als Nummer 3 in einer Aufzählung von sechs. Die Liste ist also deutlich kürzer geworden, und die Hebebühne ist darauf geblieben. Ein Teil der alten Anhang-IV-Positionen findet sich in Teil B wieder, wo die Selbsterklärung unter Normbedingung weiterhin möglich ist.
Das ist keine Wertung des Gesetzgebers über einzelne Geräte, sondern eine Neuordnung nach Risikoklassen. Festzuhalten bleibt, dass die Fahrzeug-Hebebühne bei dieser Neuordnung nicht in die entschärfte Gruppe gerutscht ist, sondern in der strengsten geblieben ist.
Was dieser Abschnitt nicht sagt
Auch die alte Liste verdient einen zweiten Blick. Anhang IV der Richtlinie versammelt Maschinen sehr verschiedener Art: Kreissägen, Abrichthobelmaschinen, Handkettensägen, Pressen für die Kaltbearbeitung von Metall, Kunststoffspritzgießmaschinen, Hausmüllsammelwagen mit Pressvorrichtung, Maschinen für den Einsatz unter Tage, Maschinen zum Heben von Personen ab drei Metern Absturzhöhe, Schutzeinrichtungen zur Personendetektion. Was diese Geräte verbindet, ist nicht ihre Bauart, sondern ein Schadensbild: Bei allen kann ein Fehler unmittelbar und schwer wirken.
Für die Marktüberwachung ändert sich damit ebenfalls etwas. Wo ein Verfahren mit notifizierter Stelle vorgeschrieben ist, lässt sich die Beteiligung dieser Stelle prüfen — sie hat eine Nummer, eine Bescheinigung und einen Vorgang. Wo Selbsterklärung genügt, muss eine Behörde die technischen Unterlagen anfordern und bewerten, um dasselbe festzustellen. Die Umstellung verschiebt damit nicht nur Aufwand vom Hersteller zur Prüfstelle, sondern auch Nachprüfbarkeit von der Behörde zum Verfahren.
Das Datum und was es betrifft
Der Schlussartikel der Verordnung enthält den Satz: Sie gilt ab dem 14. Januar 2027. Mit demselben Tag werden die Richtlinie 2006/42/EG und die ältere Richtlinie 73/361/EWG aufgehoben.
Konformitätsbewertung betrifft das Inverkehrbringen, also den Moment, in dem ein Produkt erstmals auf dem Unionsmarkt bereitgestellt wird. Sie betrifft nicht das Gerät, das jemand vor drei Jahren gekauft hat und das seither in seiner Garage steht. Was für den Umgang mit einem vorhandenen Gerät gilt, richtet sich nach anderen Vorschriften mit einem anderen Adressaten — nachzulesen in der Betrachtung zur Prüfpflicht und ihrem Adressaten.
Für den Kauf im Jahr 2026 heißt das: Ein Gerät, das heute im Handel ist, wurde nach der heutigen Rechtslage bewertet. Ob und wie sich das Angebot nach dem Stichtag verändert, ist eine Frage an die kommenden Monate und nicht an diesen Text.
Ein praktischer Hinweis zum Datum: Maßgeblich ist nicht, wann jemand ein Gerät kauft, sondern wann es erstmals auf dem Unionsmarkt bereitgestellt wurde. Ein Gerät, das 2026 in ein Lager geliefert und 2028 verkauft wird, ist nach der Rechtslage bewertet worden, die beim Inverkehrbringen galt. Für den Käufer heißt das, dass die Umstellung sich nicht am Kaufdatum ablesen lässt und dass im Handel jahrelang beides nebeneinander stehen wird.
Ein Vergleich zu einer benachbarten Warengruppe schärft das Bild. Bei Motorradhelmen trägt jedes genehmigte Exemplar ein Prüfzeichen am Produkt selbst, mit Ländercode, Genehmigungsnummer und Schutzzonen-Code — eine Kennzeichnung, die man ablesen kann, bevor man das Gerät benutzt. Wie zuverlässig sie in den Angeboten wiedergegeben wird, zeigt die Auswertung zum Prüfzeichen am Helm. Bei Hebebühnen gibt es eine solche Kennzeichnung nicht: Das CE-Zeichen sagt nichts über das Verfahren, und die Kennnummer steht nur dort, wo eine Stelle beteiligt war.
Was das CE-Zeichen sagt und was nicht
Das CE-Zeichen ist keine Prüfplakette und kein Qualitätssiegel. Es ist die sichtbare Form einer Erklärung: Der Hersteller erklärt damit, dass das Produkt den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union entspricht. Wer geprüft hat und wie, steht dem Zeichen nicht an.
Daraus folgt eine Vorsicht, die für jeden Kennwert in diesem Cluster gilt: Aus einem CE-Zeichen lässt sich keine Aussage über die tatsächliche Tragfähigkeit eines Geräts ableiten. Das Zeichen bezieht sich auf ein Verfahren, nicht auf eine Messung an dem Exemplar, das jemand kauft.
Umgekehrt ist das Fehlen des Zeichens eine Information — und eine, die in diesem Gerätefeld tatsächlich vorkommt. Ein Hersteller führt auf seiner Produktseite in der Merkmalstabelle die Einträge CE-Kennzeichnung am Produkt mit dem Wert Nein und Relevanz CE-Pflicht mit dem Wert Nein. Der Cluster gibt diese Angabe wieder, weil sie vom Hersteller selbst stammt, und bewertet sie nicht.
Daraus folgt eine Vorsicht in die andere Richtung, die genauso wichtig ist. Aus dem Fehlen einer Kennnummer neben dem CE-Zeichen lässt sich nach heutiger Rechtslage nichts Nachteiliges ableiten — sie fehlt völlig zu Recht, wenn der Hersteller den Weg über die harmonisierte Norm gegangen ist, der ihm offensteht. Dieser Text stellt deshalb keine Vermutung darüber an, warum eine Nummer fehlt. Er beschreibt nur, dass die Nummer die einzige am Produkt ablesbare Unterscheidung in dieser Sache ist.
Die vierstellige Zahl neben dem Zeichen
Es gibt eine Stelle, an der sich der Unterschied zwischen Selbsterklärung und externer Prüfung am Produkt zeigt: die Kennnummer der notifizierten Stelle. War eine solche Stelle am Verfahren beteiligt, steht ihre vierstellige Nummer neben dem CE-Zeichen. War keine beteiligt, steht dort nur das Zeichen.
Für den Käufer ist das die einzige am Gerät nachlesbare Unterscheidung in dieser Sache. Sie setzt allerdings voraus, dass das Gerät vor einem steht — auf einer Produktseite ist das Typenschild in aller Regel nicht abgebildet. In der Bildauszählung für dieses Cluster war auf keinem Produktfoto ein Typenschild lesbar.
Wer die Frage vor dem Kauf klären will, hat damit genau einen Weg: die EU-Konformitätserklärung anfordern. Sie muss dem Produkt beiliegen oder verfügbar sein, und sie nennt die angewandten Normen und, falls beteiligt, die notifizierte Stelle. Keine der neun für diesen Cluster geprüften Herstellerseiten stellt sie zum Abruf bereit.
Für den Kauf im Jahr 2026 ergibt sich daraus eine nüchterne Bilanz. Die Rechtsfrage, welches Verfahren für welches Gerät gilt, lässt sich am Verordnungstext klären und ist damit beantwortbar. Die Tatsachenfrage, welches Verfahren ein bestimmter Hersteller tatsächlich durchlaufen hat, lässt sich aus einer Produktseite nicht beantworten — bei keinem der neun geprüften Geräte. Wer sie beantwortet haben will, muss die EU-Konformitätserklärung beim Anbieter anfordern, und das geht erst, wenn man ihn schon kontaktiert hat.
Was im geprüften Gerätefeld davon steht
Für die beiden Vergleiche dieses Clusters wurden neun Geräte und ihre Herstellerseiten geprüft, jede auf acht Begriffe: EN 1493, CE-Kennzeichnung, Maschinenrichtlinie, Maschinenverordnung, GS-Zeichen, TÜV, EU-Konformitätserklärung und notifizierte Stelle.
Acht der neun Seiten nennen keinen dieser Begriffe. Die neunte nennt CE, und zwar in der verneinenden Form, die oben beschrieben ist. Eine Zertifizierung wird im ganzen Feld genau einmal genannt, auf der Seite des Geräts mit der höchsten Tragfähigkeitsangabe — sie betrifft den Global Recycled Standard, also recycelte Materialanteile in der Lieferkette, und sagt über das Heben nichts.
Das ist der Grund, warum dieser Ratgeber neben den beiden Vergleichen steht. Die Frage, was das Regelwerk verlangt, lässt sich am Verordnungstext beantworten. Die Frage, was ein einzelnes Angebot dazu sagt, beantworten der Gegenüberstellung der fünf Kurbelheber und sein hydraulisches Gegenstück — und in beiden Fällen lautet die Antwort für fast jedes Gerät: nichts.
Ein Wort zur Einordnung dieses Textes im Cluster. Die Verordnung sagt nichts über Motorräder und nichts über Scherenheber; sie sagt etwas über eine Kategorie und ein Verfahren. Ob ein bestimmtes Gerät in diese Kategorie fällt, hängt davon ab, wie man den Begriff auslegt, und das ist keine Frage, die ein Produktvergleich beantwortet. Was sich sagen lässt: Der Listeneintrag ist weder auf eine Tragfähigkeit noch auf eine Bauform noch auf eine Fahrzeugart eingeschränkt, und das Wort Fahrzeug umfasst nach allgemeinem Sprachgebrauch auch Krafträder.
Schließlich eine Einordnung, die in dieser Warengruppe hilft: Die Frage nach dem Verfahren ist eine Frage nach dem Weg, nicht nach dem Ergebnis. Zwei Geräte können nach demselben Verfahren bewertet worden sein und sich in Qualität und Ausführung deutlich unterscheiden; zwei Geräte können verschiedene Wege gegangen sein und gleich gut gebaut sein. Was das Verfahren leistet, ist eine Aussage darüber, wie viele Augen auf die Unterlagen geschaut haben. Was es nicht leistet, ist eine Aussage über die Schweißnaht.
Was dieser Text nicht beantwortet
Er sagt nicht, ob ein bestimmtes Gerät konform ist. Das ist eine Frage an den Hersteller und gegebenenfalls an die Marktüberwachung, und sie lässt sich nicht aus einer Produktseite beantworten.
Er sagt auch nicht, ob ein Gerät nach dem 14. Januar 2027 noch verkauft werden darf. Übergangsregelungen, Bestandsschutz und die Frage, wann genau ein Produkt als in Verkehr gebracht gilt, sind Rechtsfragen, und dieser Cluster beantwortet keine Rechtsfragen.
Was er leistet, ist die Wiedergabe dessen, was in zwei Verordnungstexten steht, die beide frei zugänglich sind und beide selbst gelesen wurden. Wer die Stellen nachlesen will, findet die Fundstellen im Quellenverzeichnis: Anhang I Teil A und Artikel 25 der Verordnung (EU) 2023/1230, Anhang IV und Artikel 12 der Richtlinie 2006/42/EG. Wie die Warengruppe insgesamt sortiert ist, ordnet der Sortierung der Warengruppe ein.
Zuletzt eine Bemerkung zur Quellenlage dieses Textes. Beide Verordnungstexte sind auf EUR-Lex frei und vollständig zugänglich, in deutscher Sprache und in konsolidierter Fassung. Wer die hier zitierten Stellen nachlesen will, braucht dafür weder ein Abonnement noch eine Anmeldung — anders als bei der harmonisierten Norm, die kostenpflichtig ist und aus der dieser Cluster deshalb keine einzige Zahl wiedergibt. Dass die Rechtslage frei nachlesbar ist und die technische Anforderung nicht, ist eine Eigenheit des Systems, die beim Nachprüfen jeder Angabe zu spüren ist.
Häufige Fragen
Was ändert sich am 14. Januar 2027?
Was war vorher anders?
Ist ein Motorrad-Scherenheber eine Hebebühne für Fahrzeuge?
Was steht sonst noch in Anhang I Teil A?
Bedeutet CE am Gerät, dass eine Stelle geprüft hat?
Wird DIN EN 1493 damit bedeutungslos?
Gilt die neue Verordnung auch für Geräte, die schon verkauft wurden?
Änderungen an dieser Seite
Zuletzt redaktionell geprüft am .
- Ersterstellung: Anhang I Teil A und Artikel 25 der Verordnung (EU) 2023/1230 sowie Anhang IV und Artikel 12 der Richtlinie 2006/42/EG selbst gelesen und nebeneinandergelegt. Leitbefund ist der Wegfall der internen Fertigungskontrolle für Teil-A-Kategorien zum 14. Januar 2027.
Verwendete Quellen
- [1]Verordnung (EU) 2023/1230 über Maschinen (Maschinenverordnung) — Anhang I Teil A Nummer 3 führt Hebebühnen für Fahrzeuge in einer Liste von sechs Kategorien; Artikel 25 Absatz 2 nennt die drei dafür zulässigen Konformitätsbewertungsverfahren, und die interne Fertigungskontrolle ist nicht darunter. Die Verordnung gilt ab dem 14. Januar 2027 · abgerufen 2026-09-29
- [2]Richtlinie 2006/42/EG über Maschinen, konsolidierte Fassung — Anhang IV Nummer 16 führt Hebebühnen für Fahrzeuge in einer Liste von 23 Kategorien; Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe a lässt für Anhang-IV-Maschinen, die nach harmonisierten Normen hergestellt sind, die interne Fertigungskontrolle zu · abgerufen 2026-09-29
- [3]DGUV Information 208-015 Fahrzeughebebühnen, Ausgabe Oktober 2019 (vormals BGI 689) — Lastverteilung 3:2 bis 2:3 bis einschließlich 3.500 kg, Absinkbegrenzung auf höchstens 10 cm bei Undichtigkeit oder Tragmittelbruch, Gleichlauf unter 50 mm Höhendifferenz, Fußfreiraum 120 mm, Prüffrist längstens ein Jahr und die Aufzählung der acht Unfallursachen · abgerufen 2026-09-29
- [4]Betriebssicherheitsverordnung, Paragraf 14 — Prüfung vor erstmaliger Verwendung und wiederkehrende Prüfung nach den vom Arbeitgeber selbst ermittelten Fristen; Prüfinhalte aus einem Konformitätsbewertungsverfahren müssen nicht erneut geprüft werden · abgerufen 2026-09-29