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Ratgeber · Motorradhelme

Prüfzeichen und Normstand: vier Fristen, und die letzte ist ein Dürfen

Die Übergangsbestimmungen nennen vier Datumsstufen. Die letzte erlaubt ein Verkaufsverbot, sie spricht keines aus. Was am Zeichen steht und was daraus folgt.

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In Absatz 15 der UN-Regelung Nr. 22 stehen vier Sätze, und jeder nennt eine Frist. Sie setzen alle am selben Tag an — dem Inkrafttreten der sechsten Änderungsserie — und laufen dann achtzehn, dreißig und sechsunddreißig Monate.

Aus diesen vier Sätzen ist in der Weitergabe ein einziger geworden: Ältere Helme seien seit einem bestimmten Datum verboten. Dieser Satz steht in der Regelung nicht. Der vierte Absatz, aus dem er stammt, verwendet ein Hilfsverb, das etwas anderes bedeutet als ein Verbot.

Dieser Ratgeber nimmt die vier Stufen einzeln durch und liest daneben, was am Helm überhaupt steht. Er gibt den Verordnungswortlaut mit Fundstelle wieder und wendet ihn nicht auf Einzelfälle an — welche Folgen sich für eine bestimmte Person aus einer bestimmten Kennzeichnung ergeben, ist eine Rechtsfrage und keine Frage an einen Vergleichstext.

Die vier Stufen des Absatzes 15.1

  • Ab dem Inkrafttreten — Genehmigungen nach der neuen Serie anerkennenKeine Vertragspartei, die diese Regelung anwendet, darf die Erteilung einer Genehmigung nach der 06er Serie verweigern. Damit ist der neue Stand ab dem ersten Tag anerkannt.
  • Nach 18 Monaten — keine Genehmigungen nach der alten Serie mehrAb diesem Zeitpunkt dürfen Genehmigungen und Erweiterungen nur noch erteilt werden, wenn der Helm oder das Visier die Anforderungen der 06er Serie erfüllt. Das betrifft das Verfahren, nicht die Ware.
  • Nach 30 Monaten — das alte Zeichen darf nicht mehr angebracht werdenDie Vertragsparteien untersagen das Anbringen von Genehmigungszeichen, die sich auf Genehmigungen nach der vorhergehenden Änderungsserie beziehen. Anbringen heißt Produktion — nicht Besitz, nicht Verkauf.
  • Nach 36 Monaten — Vertragsparteien dürfen den Verkauf verbietenDer Wortlaut lautet, dass Vertragsparteien den Verkauf von Helmen und Visieren verbieten dürfen, welche die Anforderungen der 06er Serie nicht erfüllen. Dürfen, nicht müssen — das ist eine Ermächtigung.

Vier Datumsangaben in einem Absatz

Die sechste Änderungsserie der UN-Regelung Nr. 22 ist am 3. Januar 2021 in Kraft getreten. Das Datum steht im Kopf der konsolidierten Fassung, zusammen mit den beiden Ergänzungen zur vorherigen Serie, die 2012 und 2018 in Kraft traten. Von diesem Tag an rechnen alle vier Fristen des Absatzes 15.1.

Achtzehn Monate ergeben den 3. Juli 2022, dreißig Monate den 3. Juli 2023, sechsunddreißig Monate den 3. Januar 2024. Drei Stichtage also, und einer, der mit dem Inkrafttreten selbst zusammenfällt. Jede der vier Stufen adressiert etwas anderes: die Anerkennung, das Genehmigungsverfahren, das Anbringen des Zeichens und den Verkauf.

Dass die Stufen verschiedene Gegenstände haben, ist der Grund, warum die zusammenfassende Rede von einem Verbot in die Irre führt. Ein Verfahren, ein Aufdruck und ein Verkauf sind drei verschiedene Vorgänge, und die Regelung behandelt sie in drei verschiedenen Sätzen mit drei verschiedenen Verbformen.

Vorweg eine Abgrenzung, die für den ganzen Text gilt. Er liest einen Verordnungstext und gibt wieder, was dort steht. Er beantwortet keine Rechtsfrage, beurteilt keinen Einzelfall und sagt nicht, welcher Helm im Sinne einer Vorschrift geeignet ist. Wo eine Antwort von einer Entscheidung einer Vertragspartei abhängt, steht das ausdrücklich dabei. Diese Trennung ist bei einem Gegenstand, über den viel Halbwissen kursiert, wichtiger als bei anderen — denn der Satz, der am häufigsten weitergegeben wird, ist gerade der, den der Text nicht enthält.

Stufe 1: Anerkennung ab dem ersten Tag

Der erste Unterabsatz bestimmt, dass ab dem offiziellen Datum des Inkrafttretens keine Vertragspartei, die diese Regelung anwendet, die Erteilung einer Genehmigung nach der geänderten Fassung verweigern darf. Das ist die Öffnung: Der neue Stand ist von Anfang an genehmigungsfähig und wird gegenseitig anerkannt.

Für den Käufer hat diese Stufe keine unmittelbare Wirkung. Sie richtet sich an die Vertragsparteien und an die Genehmigungsbehörden. Sie erklärt aber, warum ab Anfang 2021 Helme mit dem neuen Stand auf den Markt kamen, während gleichzeitig noch Helme mit dem alten Stand gefertigt wurden.

Wichtig ist hier die Richtung der Formulierung. Die Regelung sagt nicht, dass ab diesem Datum nur noch nach der neuen Serie genehmigt werden darf. Sie sagt, dass eine Genehmigung nach der neuen Serie nicht verweigert werden darf. Beides nebeneinander zu haben, ist genau der Zustand, den die Übergangsbestimmungen herstellen sollen.

Die Systematik hinter den vier Stufen ist dieselbe, die sich in vielen internationalen Fahrzeugregelungen findet. Zuerst wird der neue Stand geöffnet, dann der alte für Neuanträge geschlossen, dann die Produktion umgestellt, und ganz am Ende steht eine Frage an den Markt, die den Vertragsparteien überlassen bleibt. Der Abstand zwischen den Stufen gibt Herstellern Zeit, ihre Genehmigungen umzustellen, und dem Handel Zeit, Bestände abzuverkaufen. Wer die vier Stufen als eine einzige liest, verliert genau diese Staffelung — und damit den Grund, warum überhaupt drei verschiedene Fristen genannt werden.

Stufe 2: keine neuen Genehmigungen mehr

Achtzehn Monate nach dem Inkrafttreten greift die zweite Stufe. Ab dann dürfen Vertragsparteien Genehmigungen und Erweiterungen nur noch erteilen, wenn der Helm oder das Visier die Anforderungen der 06er Serie erfüllt. Das ist die Schließung des Genehmigungswegs für den alten Stand.

Auch diese Stufe betrifft das Verfahren und nicht die Ware. Ein Helm, dessen Genehmigung vor diesem Datum erteilt wurde, behält sie. Was nicht mehr geht, ist eine neue Genehmigung oder die Erweiterung einer bestehenden auf Grundlage der alten Anforderungen.

Für die Datierung eines konkreten Helms folgt daraus eine nützliche Grenze: Ein Genehmigungszeichen mit den Anfangsziffern der alten Serie kann nur auf einer Genehmigung beruhen, die spätestens zu diesem Zeitpunkt erteilt wurde. Wann der Helm gefertigt wurde, sagt das noch nicht — dafür gibt es das Produktionsjahr, das nach Absatz 4.1.1 ebenfalls am Helm stehen muss.

Dass eine Vorschrift eine Anforderung stellt und die Zahl dazu in einem anderen Text steht, ist in diesem Portal ein wiederkehrender Befund. Bei Fahrrädern mit Hilfsantrieb definieren drei Rechtstexte dieselbe Grenze mit drei verschiedenen Formulierungen — nachzulesen in der Gegenüberstellung von Straßenverkehrsgesetz und EU-Verordnung. Beim Helm ist es umgekehrt: Die deutsche Vorschrift nennt gar keine Zahl, und die Zahl steht ausschließlich in einer internationalen Regelung, auf die sie nicht verweist.

Für die Einordnung eines konkreten Helms ist diese Stufe damit die nützlichste des ganzen Absatzes. Sie erlaubt eine Aussage über die Zeit: Ein Helm, dessen Zeichen sich auf die vorherige Serie bezieht, wurde spätestens zu diesem Zeitpunkt gekennzeichnet. Nach oben offen bleibt die Frage trotzdem, denn zwischen Kennzeichnung und Verkauf können Jahre liegen. Wer wissen will, wie alt ein Helm ist, findet die Antwort nicht am Prüfzeichen, sondern am Produktionsjahr — und das steht nach Absatz 4.1.1 ebenfalls am Helm, wenn die Kennzeichnung vollständig ist.

Stufe 3: das Zeichen darf nicht mehr angebracht werden

Die dritte Stufe ist die erste, die die Ware selbst berührt, und sie tut es an einer genau bezeichneten Stelle. Dreißig Monate nach dem Inkrafttreten untersagen alle Vertragsparteien das Anbringen von Genehmigungszeichen auf Helmen und Visieren, wenn diese sich auf Genehmigungen nach der vorhergehenden Änderungsserie beziehen.

Das Verb ist entscheidend. Untersagt wird das Anbringen — also ein Vorgang in der Fertigung. Nicht untersagt wird, dass ein bereits angebrachtes Zeichen weiterhin am Helm ist, und ebenso wenig, dass ein so gekennzeichneter Helm verkauft oder getragen wird. Diese Stufe schließt die Produktion, nicht den Markt.

Drei der vier Stufen betreffen Verfahren und Fertigung: Anerkennung, Genehmigungserteilung, Anbringen des Zeichens. Nur die vierte betrifft den Verkauf — und sie ist die einzige, die nicht als Pflicht formuliert ist.

Wie lange ein Nachweis gilt und wo er einzusehen ist, ist auch bei anderen Fahrzeugklassen eine Frage, die sich am Papier und nicht am Fahrzeug beantwortet — die Übersicht zu Erlaubnissen und ihrer Auffindbarkeit zeigt, dass ein vorhandener Nachweis und eine auffindbare Angabe zwei verschiedene Dinge sind. Beim Helm liegt der Nachweis am Produkt selbst, und das ist ein Vorteil: Wer ihn in der Hand hat, braucht kein Register.

Die dritte Stufe hat noch eine zweite Seite, die im Handel sichtbar wird. Da sie nur das Anbringen untersagt und nicht den Abverkauf, entsteht nach ihrem Wirksamwerden ein Bestand an rechtmäßig gekennzeichneter Ware, die weiter im Markt ist. Genau dieser Bestand ist der Gegenstand, auf den sich die vierte Stufe bezieht. Die Abfolge ist damit sachlogisch: Erst wird der Nachschub beendet, dann bekommen die Vertragsparteien ein Mittel an die Hand, um auch den Bestand zu adressieren, wenn sie es für nötig halten. Dass sie es nicht müssen, gehört zur selben Logik — ein Bestand läuft von selbst aus.

Stufe 4: das Wort, auf das es ankommt

Der vierte Unterabsatz lautet, dass Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, ab sechsunddreißig Monaten nach dem Inkrafttreten den Verkauf von Helmen und Visieren verbieten dürfen, welche die Anforderungen der 06er Serie nicht erfüllen. Im englischen Original steht dort „may prohibit".

Die drei vorangehenden Unterabsätze verwenden durchgehend „shall" — sie sprechen Pflichten aus. Der vierte wechselt zu „may". Das ist kein stilistischer Zufall, sondern die übliche Unterscheidung in Texten dieser Art: Eine Vertragspartei muss die ersten drei Stufen umsetzen und darf die vierte umsetzen.

Eine Ermächtigung ist kein Verbot

Die Regelung selbst verbietet den Verkauf von Helmen nach der vorherigen Serie nicht. Sie eröffnet den Vertragsparteien die Möglichkeit, es zu tun. Ob eine bestimmte Vertragspartei davon Gebrauch gemacht hat, und mit welcher Reichweite, ist eine Frage an deren Recht und wird in diesem Cluster nicht behauptet. Wer liest, ältere Helme seien seit einem bestimmten Datum verboten, liest eine Ermächtigung als Verbot.

Ebenfalls im Wortlaut enthalten und in der Weitergabe regelmäßig verloren: Die Stufe spricht vom Verkauf, nicht vom Tragen und nicht vom Besitz. Ein Helm, der sich rechtmäßig im Besitz befindet, wird durch eine Verkaufsbeschränkung nicht berührt.

Ein Blick auf die Verbformen macht die Unterscheidung noch deutlicher. Die erste Stufe formuliert ein Verbot an die Vertragspartei, eine Genehmigung zu verweigern. Die zweite ein Verbot, eine Genehmigung zu erteilen. Die dritte eine Pflicht, etwas zu untersagen. Alle drei richten sich an Behörden und binden sie. Die vierte richtet sich ebenfalls an die Vertragspartei, aber sie bindet nicht — sie eröffnet. Vier Sätze, drei Bindungen und eine Möglichkeit, und der Unterschied steht in einem einzigen Hilfsverb.

Eine Randbemerkung zur Zeitrechnung, die beim Nachrechnen hilft. Die Fristen laufen nicht ab dem Beschlussdatum und nicht ab der Veröffentlichung, sondern ab dem offiziellen Inkrafttreten der Änderungsserie. Dieses Datum steht im Kopf der konsolidierten Fassung, zusammen mit den Inkrafttretensdaten der beiden Ergänzungen zur vorherigen Serie. Wer eine der drei abgeleiteten Fristen selbst bestimmen will, braucht deshalb genau dieses eine Datum und eine Addition von Monaten — mehr nicht.

Was aus einer Kann-Bestimmung folgt

Für die Praxis heißt das zunächst: Der Satz, den man am häufigsten hört, ist nicht der Satz, der in der Regelung steht. Was in der Regelung steht, ist ein gestuftes Auslaufen, bei dem die Produktion vor dem Handel schließt und der Handel nur auf Entscheidung der jeweiligen Vertragspartei schließt.

Daraus folgt aber auch nicht das Gegenteil. Aus einer Kann-Bestimmung folgt nicht, dass ein Verkauf überall und dauerhaft zulässig wäre — nur, dass die Antwort nicht in diesem Regelungstext steht. Wer sie braucht, muss sie dort suchen, wo die jeweilige Vertragspartei ihre Entscheidungen veröffentlicht.

Kurz gefasst

Bis hierher stehen vier Feststellungen am Text: Die Fristen rechnen ab dem 3. Januar 2021. Nach achtzehn Monaten schließt der Genehmigungsweg für den alten Stand. Nach dreißig Monaten darf das alte Zeichen nicht mehr angebracht werden. Und nach sechsunddreißig Monaten dürfen Vertragsparteien den Verkauf verbieten — sie müssen es nicht.

Bemerkenswert ist noch, was in keiner der vier Stufen steht. Keine spricht vom Tragen eines Helms, keine vom Besitz, keine von einer Nachrüstpflicht. Die Regelung Nr. 22 regelt die Genehmigung von Helmen und Visieren und die Kennzeichnung, die daraus folgt. Was jemand auf einer Straße tragen muss, ist Gegenstand des Rechts der jeweiligen Vertragspartei — und genau dort, im deutschen Fall, steht der Satz, der das Wort geeignet verwendet und nicht erklärt.

Für den Umgang mit Aussagen über Verbote folgt daraus eine brauchbare Prüffrage: Wer behauptet, eine bestimmte Ware sei seit einem Datum verboten, sollte sagen können, welcher Text das anordnet. Beim Helm führt die Frage auf eine Ermächtigung in einem internationalen Regelungstext — und damit weiter zu der Frage, was die jeweilige Vertragspartei daraus gemacht hat. Dieser Cluster beantwortet die zweite Frage nicht, weil ihre Antwort nicht im Regelungstext steht. Er beantwortet die erste, und das genügt, um eine verbreitete Verkürzung als solche zu erkennen.

Was die Straßenverkehrs-Ordnung dazu sagt

Die deutsche Vorschrift, die den Helm vorschreibt, ist Paragraf 21a Absatz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung. Sie verlangt, dass wer Krafträder oder offene drei- oder mehrrädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über zwanzig Kilometern je Stunde führt sowie auf oder in ihnen mitfährt, während der Fahrt einen geeigneten Schutzhelm tragen muss.

Das Wort geeignet wird dort nicht definiert. Die Vorschrift nennt keine Norm, keine Änderungsserie und kein Prüfzeichen. Sie nennt eine Geschwindigkeitsschwelle und eine Ausnahme: Die Pflicht gilt nicht, wenn vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sind.

Damit liegt der Fall hier ähnlich wie in anderen Warengruppen dieses Portals, in denen eine Vorschrift eine Anforderung stellt, ohne sie zu beziffern. Bei Ladeeinrichtungen etwa verlangt eine Verordnung eine Mitteilung, ohne eine Leistungsschwelle zu nennen — nachzulesen in der Aufschlüsselung eines Absatzes in fünf Sätze. Der Unterschied: Dort folgt die Zahl einen Satz später, hier folgt sie überhaupt nicht.

Auch die Schwelle in Paragraf 21a verdient Beachtung, weil sie nicht am Fahrzeugtyp hängt, sondern an einer Eigenschaft: der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über zwanzig Kilometern je Stunde. Das ist eine technische Angabe und keine Fahrzeugklasse. Und die Ausnahme am Ende des Absatzes — die Pflicht gilt nicht, wenn vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sind — zeigt, dass die Vorschrift auch Fahrzeuge im Blick hat, die gar nicht nach Motorrad aussehen. Beides sind Angaben, die sich prüfen lassen, während das Wort geeignet es nicht tut.

Der Vollständigkeit halber gehört hierher auch, was die Vorschrift nicht regelt. Sie sagt nichts darüber, wie ein Helm zu lagern ist, wie lange er hält oder wann er auszutauschen wäre. Die Wortsuche über den vollständigen Regelungstext nach den englischen Begriffen für Lebensdauer und Lagerdauer ergibt keinen einzigen Treffer. Der einzige Anlass zum Ersetzen, den die Regelung kennt, steht im Pflichtlabel und ist ein heftiger Aufprall. Alles Weitere zu diesem Thema ist Erfahrungswissen oder Herstellerempfehlung — dieser Cluster gibt dazu keine eigene Frist aus.

Der Aufbau des Genehmigungszeichens

Absatz 5.1.4.1 beschreibt, woraus das internationale Genehmigungszeichen besteht. Erstens aus einem Kreis, der den Buchstaben E umgibt, gefolgt von der Kennzahl des Staates, der die Genehmigung erteilt hat. Zweitens aus der Genehmigungsnummer. Dahinter folgt ein Schrägstrich mit einem Symbol, dann ein Bindestrich mit der Produktionsseriennummer.

Die Seriennummern sind nach dem Wortlaut fortlaufend für alle Helme desselben genehmigten Typs zu vergeben, und jede Behörde führt ein Register, aus dem sich die Zuordnung von Typ und Seriennummer prüfen lässt. Absatz 5.1.4.1.4 verlangt, dass die Kennzeichnung deutlich lesbar und abriebfest ist.

Seit der 06er Serie darf das Zeichen zusätzlich einen Strich- oder QR-Code für die digitale Erfassung tragen. Der Wortlaut ist an dieser Stelle ungewöhnlich genau: Der Code darf enthalten sein, und zwar ausdrücklich „not in alternative" — also ergänzend und nicht anstelle der übrigen Angaben.

Die Vorgabe zur Seriennummer ist dabei die am wenigsten beachtete und für die Rückverfolgung die wichtigste. Fortlaufende Nummern für alle Helme desselben genehmigten Typs, dazu ein Register bei der Genehmigungsbehörde, aus dem sich die Zuordnung prüfen lässt — das ist die Grundlage dafür, einen einzelnen Helm einer Genehmigung zuzuordnen. Für den Käufer hat das keine unmittelbare Bedeutung, für einen Rückruf oder eine Prüfung sehr wohl. Und es ist der Grund, warum die Kennzeichnung nach Absatz 5.1.4.1.4 abriebfest sein muss: Eine Nummer, die sich abreibt, erfüllt ihren Zweck nicht mehr.

Die Kennzahl des genehmigenden Staates ist die Stelle, an der das Zeichen am meisten über seine Herkunft verrät, und zugleich die am häufigsten missverstandene. Sie bezeichnet den Staat, dessen Behörde die Genehmigung erteilt hat — nicht das Herstellungsland und nicht den Sitz der Marke. Eine Genehmigung aus einem Vertragsstaat gilt in allen anderen, das ist der Kern des Übereinkommens von 1958. Aus der Kennzahl auf die Fertigung zu schließen, wäre deshalb ein Fehlschluss, und die Regelung legt das an keiner Stelle nahe.

Der Buchstabe und was er trennt

Das Symbol hinter dem Schrägstrich ist die aussagekräftigste Stelle des ganzen Zeichens. Absatz 5.1.4.1.2.1 nennt vier Möglichkeiten: „J" für einen Helm ohne Kinnteil, „P" für einen mit schützendem Kinnteil, „NP" für ein abnehmbares oder bewegliches Kinnteil, das nicht schützt, und „P/J" für ein abnehmbares oder bewegliches schützendes Kinnteil als Verbindung zweier Schutzzonen-Codes.

Bei einem Helm mit fester Kinnpartie ist die Antwort vorhersehbar. Bei einem mit beweglichem Kinnteil ist sie es nicht, und dort trennt der Buchstabe zwei Bauarten, die sich auf einem Produktfoto nicht unterscheiden lassen. Welche Folgen das für die Auswahl hat, ist im Vergleich der Helme mit beweglichem Kinnteil an fünf Geräten durchgezählt.

Für den NP-Fall zieht die Regelung eine eigene Konsequenz. Nach Absatz 6.2.2 muss die Außenfläche eines nicht schützenden Kinnteils gekennzeichnet werden — mit dem Hinweis, dass es das Kinn nicht vor Stößen schützt, und oder mit dem in der Regelung abgebildeten Symbol. Absatz 14.1 wiederholt dieselbe Angabe für das Pflichtlabel.

Aus der Vierteilung des Codes folgt außerdem eine Beobachtung zur Bauform. Zwei der vier Codes — NP und P/J — sind nur bei beweglichen Kinnteilen möglich, und sie beschreiben entgegengesetzte Fälle. Ein Hersteller, der sein Produkt als Klapphelm und zugleich als Integralhelm bewirbt, sagt damit sprachlich etwas, das dem Code P/J entspricht; belegt ist es dadurch nicht. Ein NP-Gerät ließe sich mit denselben Worten beschreiben, denn auch sein Kinnteil klappt hoch. Der Unterschied zwischen Beschreibung und Kennzeichnung fällt genau hier zusammen.

Für den Aufbau des Zeichens gibt die Regelung im Anhang eigene Abbildungen mit, die zeigen, wie die Bestandteile anzuordnen sind — für Helme mit und ohne Visier, und für Visiere gesondert. Das ist der Grund, warum die Zeichen verschiedener Hersteller trotz unterschiedlicher Gestaltung dieselbe Struktur haben. Wer einmal weiß, in welcher Reihenfolge die fünf Bestandteile stehen, liest jedes Zeichen in derselben Richtung: Kreis mit Buchstabe und Zahl, Genehmigungsnummer, Schrägstrich, Code, Bindestrich, Seriennummer.

Warum keine Kennung das Zeichen ersetzt

Absatz 5.1.8 ist kurz und in seiner Wirkung bemerkenswert. Er hält fest, dass die in den Absätzen 5.1.4, 5.1.5 und 5.2.4 vorgeschriebenen Genehmigungszeichen nicht durch einen sogenannten Unique Identifier ersetzt werden dürfen, wie ihn Anlage 5 des Übereinkommens von 1958 vorsieht.

In anderen Regelungsbereichen ist genau das zulässig: Eine eindeutige Kennung tritt an die Stelle des vollständigen Zeichens, und die Einzelheiten stehen in einer Datenbank. Für Schutzhelme hat die Regelung diesen Weg ausdrücklich verschlossen.

Zusammen mit dem Zusatz zum Strich- und QR-Code ergibt das eine klare Linie: Digitale Zusätze sind erlaubt, solange die lesbaren Angaben am Helm bleiben. Wer einen Helm in der Hand hat, soll die Kennzeichnung sehen können, ohne ein Gerät zu Hilfe zu nehmen.

Das Verbot, das Zeichen durch eine Kennung zu ersetzen, hat eine praktische Kehrseite, die man mitdenken sollte. Es bedeutet, dass alle relevanten Angaben physisch am Helm sind — und damit auch, dass sie einen Helm überdauern, der seinen Karton und seine Papiere längst verloren hat. Bei einem gebraucht erworbenen Helm ist das Zeichen oft die einzige verbliebene Quelle. Dieser Cluster gibt zum Gebrauchtkauf keine Empfehlung ab; festzuhalten ist allein, dass die Regelung die Kennzeichnung so angelegt hat, dass sie am Produkt bleibt.

Was außer dem Zeichen am Helm steht

Absatz 4.1.1 zählt auf, was auf dem Helm anzubringen ist: der Handelsname oder das Zeichen des Antragstellers, eine Angabe der Größe in Buchstabe und Zentimeter, das Produktionsjahr und, wo einschlägig, der Hinweis auf die Ungeeignetheit des Kinnteils zum Schutz.

Hinzu kommt nach Absatz 14.1 ein deutlich sichtbares Label in der Landessprache mit festem Wortlaut: Der Helm müsse für ausreichenden Schutz eng anliegen und sicher befestigt sein, und ein Helm, der einen heftigen Aufprall erlitten habe, solle ersetzt werden. Absatz 14.2 verlangt zusätzlich eine Warnung davor, Farbe, Aufkleber, Benzin oder andere Lösemittel aufzubringen.

Nach Absatz 14.3 folgt die Kennzeichnung von Größe und Maximalgewicht, auf fünfzig Gramm gerundet und einschließlich mitgelieferten Zubehörs. Und nach den Absätzen 14.4 und 14.5 trägt jeder verkaufte Helm ein Label mit den genehmigten Visiertypen und jedes verkaufte Visier eines mit den Helmtypen, für die es genehmigt ist.

Die Labelvorschriften aus Absatz 14 verdienen noch eine eigene Betrachtung, weil sie das einzige sind, was die Regelung dem Träger direkt sagt. Der Wortlaut des Pflichtlabels nennt zwei Bedingungen für den Schutz — eng anliegend und sicher befestigt — und genau einen Anlass zum Ersetzen, nämlich einen heftigen Aufprall. Eine Frist kommt darin nicht vor. Die zweite Warnung, keine Farbe, Aufkleber oder Lösemittel aufzubringen, ist ebenso konkret und wird in Angebotstexten nie erwähnt. Beide Sätze stehen am Helm, wenn die Kennzeichnung vollständig ist, und beide sind vor dem Kauf nicht zu lesen.

Dass das Pflichtlabel genau einen Anlass zum Ersetzen nennt und keine Frist, ist kein Einzelfall, sondern die Regel: Die Regelung schweigt an mehreren Stellen, an denen ein Käufer eine Zahl erwartet. Welche Punkte das sind, steht in der Auszählung der Themen ohne Regelung, die die Leerstellen einzeln durchgeht und für jede notiert, worauf man stattdessen zurückgreifen kann. Für den Umgang mit dem Label heißt das: Der Wortlaut ist die Obergrenze der Aussage, nicht ihr Anfang.

Was davon in den Angeboten ankommt

Für dieses Cluster wurden neun Helme geprüft, jeweils an fünf Stellen: Angebotstitel, Datenfelder, beschreibender Text, Produktseite des Herstellers und Bildergalerie. Das Ergebnis lässt sich in einem Satz zusammenfassen: Der Normstand steht überall, der Code bei einem von neun.

Beim Normstand kommt ein zweiter Befund hinzu. Bei zwei Geräten nennt die Herstellerseite eine andere Änderungsserie als der Angebotstitel; bei einem dritten nennt die Markenseite überhaupt kein ECE, sondern eine Kennzeichnung aus einer anderen Rechtsordnung. Dieser Cluster überträgt fremde Kennzeichnungen grundsätzlich nicht auf die Anforderungen des Paragrafen 21a Absatz 2 StVO.

Das Produktionsjahr — nach Absatz 4.1.1 eine Pflichtangabe am Helm — wurde in keinem der neun Angebote und auf keiner der geprüften Herstellerseiten genannt. Wie sich das im Feld der Helme mit fester Kinnpartie darstellt, führt der Abgleich von vier Angeboten mit vier Markenseiten im Einzelnen auf.

Für die Verbindung von Visier und Helm hält die Regelung eine Regelung bereit, die beim Nachkaufen zählt. Nach Absatz 14.4 trägt jeder verkaufte Helm ein Label mit den Visiertypen, die auf Antrag des Herstellers genehmigt wurden, und nach Absatz 14.5 trägt jedes verkaufte Visier eines mit den Helmtypen, für die es genehmigt ist. Visier und Helm sind also als Kombination genehmigt und nicht einzeln. Ein Visier, das mechanisch passt, ist damit noch nicht zwangsläufig eines der genehmigten — eine Unterscheidung, die in den Zubehörangeboten dieser Warengruppe regelmäßig verschwimmt.

Die Angaben aus Absatz 14 zeigen noch etwas Grundsätzliches über den Aufbau der Regelung. Sie unterscheidet zwischen dem, was am Helm steht, und dem, was ihm beiliegen muss. Die Kennzeichnung nach Absatz 4 und 5 ist am Produkt; die Informationen für den Träger nach Absatz 14 sind teils Label am Produkt, teils beigefügte Unterlagen in der Landessprache des Bestimmungslandes. Beim Kauf über das Internet bekommt man beides erst mit der Ware — was die Prüfung vor dem Kauf auf das beschränkt, was der Anbieter freiwillig wiedergibt.

Was sich prüfen lässt — und was offen bleibt

Prüfen lässt sich der Aufbau des Zeichens: E im Kreis, Landeskennzahl, Genehmigungsnummer mit den beiden führenden Ziffern für die Änderungsserie, Schrägstrich mit dem Code, Bindestrich mit der Seriennummer. Prüfen lässt sich auch, ob Angebot und Herstellerseite dieselbe Serie nennen — bei zwei von neun Geräten dieses Clusters taten sie es nicht.

Nicht prüfen lässt sich vor dem Kauf, was nur am Helm steht. Der Code, das Produktionsjahr und bei einem nicht schützenden Kinnteil die Aufschrift auf dessen Außenfläche sind Angaben, die man sieht, wenn man den Helm in der Hand hält. Wer über das Internet kauft, sieht sie bei acht von neun Geräten dieses Clusters nicht.

Und nicht beantworten kann dieser Text die Rechtsfragen, die sich anschließen: ob ein bestimmter Helm im Sinne des Paragrafen 21a geeignet ist, ob eine Vertragspartei von der Ermächtigung in der vierten Stufe Gebrauch gemacht hat und welche Folgen sich daraus für einen Einzelfall ergeben. Er gibt den Wortlaut mit Fundstelle wieder, und er sagt bei jeder Angabe, woher sie stammt. Welche Bauformen es überhaupt gibt und welche Regelwerke den Helm betreffen, ordnet der Einstieg zur Helmkennzeichnung.

Bleiben die vier Sätze vom Anfang. Drei sprechen Pflichten aus, einer eröffnet eine Möglichkeit. Aus den vieren ist in der Weitergabe ein einziger geworden, und dieser eine sagt etwas anderes als der Text. Wer die Stufen auseinanderhält, weiß, was gilt: Die Produktion des alten Stands ist geschlossen, der Handel ist es nur dort, wo eine Vertragspartei es entschieden hat — und an welchem Stand ein bestimmter Helm hängt, verraten zwei Ziffern in seiner Genehmigungsnummer.

Häufige Fragen

Sind Helme nach ECE 22.05 seit 2024 verboten?
Der Verordnungswortlaut trägt diesen Satz nicht. Absatz 15.1.4 der UN-Regelung Nr. 22 lautet, dass Vertragsparteien ab 36 Monaten nach Inkrafttreten der 06er Serie den Verkauf solcher Helme verbieten dürfen — im englischen Original may prohibit. Das ist eine Ermächtigung an die Vertragsparteien und kein Verbot durch die Regelung selbst. Ob und wie eine Vertragspartei davon Gebrauch macht, ist eine Frage an deren Recht.
Was ändert sich am 3. Juli 2023?
Nach Absatz 15.1.3 müssen Vertragsparteien ab 30 Monaten nach Inkrafttreten das Anbringen von Genehmigungszeichen untersagen, die sich auf Genehmigungen nach der vorherigen Änderungsserie beziehen. Das betrifft das Anbringen, also die Produktion. Ein Helm, dessen Zeichen vor diesem Datum angebracht wurde, trägt es rechtmäßig.
Woran erkenne ich die Änderungsserie am Helm?
An den ersten beiden Ziffern der Genehmigungsnummer im Prüfzeichen. Nach der Systematik der Regelung bezeichnen sie die Änderungsserie, unter der die Genehmigung erteilt wurde — 06 oder 05. Die Nummer steht hinter dem E im Kreis und der Kennzahl des genehmigenden Staates.
Was verlangt die Straßenverkehrs-Ordnung?
Paragraf 21a Absatz 2 verlangt, dass wer Krafträder mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 20 km/h führt oder darauf mitfährt, während der Fahrt einen geeigneten Schutzhelm trägt. Das Wort geeignet wird dort nicht definiert, und die Vorschrift verweist auf keine Norm und kein Prüfzeichen. Welche Anforderungen sich daraus im Einzelfall ergeben, ist eine Rechtsfrage und wird hier nicht beantwortet.
Aus welchen Teilen besteht das Genehmigungszeichen?
Nach Absatz 5.1.4.1 aus einem E in einem Kreis, der Kennzahl des Staates, der die Genehmigung erteilt hat, der Genehmigungsnummer, einem Schrägstrich mit dem Schutzzonen-Code und einem Bindestrich mit der Produktionsseriennummer. Zusätzlich darf ein Strich- oder QR-Code aufgebracht werden — ausdrücklich ergänzend und nicht anstelle der übrigen Angaben.
Darf das Zeichen durch eine Kennung ersetzt werden?
Nein. Absatz 5.1.8 hält fest, dass die in den Absätzen 5.1.4, 5.1.5 und 5.2.4 vorgeschriebenen Genehmigungszeichen nicht durch einen sogenannten Unique Identifier nach Anlage 5 des Übereinkommens von 1958 ersetzt werden dürfen.
Was steht außer dem Zeichen noch am Helm?
Nach Absatz 4.1.1 der Handelsname oder das Zeichen des Antragstellers, eine Größenangabe in Buchstabe und Zentimeter, das Produktionsjahr und, wo einschlägig, der Hinweis auf ein nicht schützendes Kinnteil. Nach Absatz 14.1 kommt ein Label mit festem Wortlaut hinzu, nach Absatz 14.3 die Kennzeichnung von Größe und Maximalgewicht auf 50 Gramm gerundet.

Änderungen an dieser Seite

Zuletzt redaktionell geprüft am .

  1. Ersterstellung. Belegart Verordnungstext Absatz für Absatz: Absatz 15.1 der UN-Regelung Nr. 22 in seine vier Unterabsätze zerlegt, jeder einzeln ausgewertet, dazu die Absätze 4.1.1, 5.1.4.1 und 6.2.2 zur Kennzeichnung. Leitbefund: Die vier Datumsstufen setzen ab dem Inkrafttreten der 06er Serie am 3. Januar 2021 an, und die letzte ist als Kann-Bestimmung formuliert — der Wortlaut lautet may prohibit, nicht shall prohibit. Die Regelung verbietet den Verkauf von Helmen nach der 05er Serie damit nicht, sie ermächtigt die Vertragsparteien dazu. Zweiter Befund: Absatz 15.1.3 betrifft das Anbringen des Genehmigungszeichens, also die Produktion, nicht den Besitz und nicht den Verkauf. Dritter Befund: Paragraf 21a Absatz 2 StVO verlangt einen geeigneten Schutzhelm und definiert das Wort geeignet nicht; die Vorschrift, die den Helm vorschreibt, nennt keine Norm und kein Prüfzeichen. Vierter Befund: Der Aufbau des Genehmigungszeichens nach Absatz 5.1.4.1 umfasst fünf Bestandteile, von denen der Schutzzonen-Code der aussagekräftigste ist — und derjenige, den im Gerätefeld dieses Clusters acht von neun Herstellern nicht nennen. Ob Deutschland von der Ermächtigung in Absatz 15.1.4 Gebrauch gemacht hat, wird nicht behauptet; der Text gibt den Verordnungswortlaut mit Fundstelle wieder. Keine Rechtsberatung (Sperre D), keine Aussage zur Schutzwirkung (A), keine fremden Testbewertungen (B), keine Geldbeträge und keine Bußgelder (C), kein Austauschintervall (F).

Verwendete Quellen

  1. [1]UN-Regelung Nr. 22, konsolidierte Fassung Rev.5 (E/ECE/324/Rev.1/Add.21/Rev.5), 06er Änderungsserie in Kraft seit 3. Januar 2021 — Absatz 15.1 mit den vier Übergangsstufen, Absatz 5.1.4.1 zum Aufbau des Genehmigungszeichens, Absatz 5.1.8 zum Unique Identifier, Absatz 4.1.1 zur Kennzeichnung am Helm · abgerufen 2026-09-27
  2. [2]Straßenverkehrs-Ordnung, Paragraf 21a Absatz 2 — Pflicht zum geeigneten Schutzhelm ab 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; die Ausnahme gilt, wenn vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sind · abgerufen 2026-09-27
  3. [3]LS2 — Produktseite FF901 Advant X Carbon mit dem Feld HOMOLOGATION und dem Wert ECE 22.06 & P/J; die einzige Herstellerangabe im Gerätefeld dieses Clusters, die den Schutzzonen-Code nennt · abgerufen 2026-09-27
  4. [4]Westt — deutsche Markenseite mit dem Zertifikat ECE R22.05 für ein Modell, dessen Marktplatzangebot im Titel ECE 22.06 führt · abgerufen 2026-09-27
  5. [5]YEMA — Produktseite YM-926 mit dem Feld Homologation und dem Wert ECE / 22-05, DOT FMVSS 218, NBR 7471 · abgerufen 2026-09-27