Ratgeber · E-Scooter
Die ABE: Was genehmigt das Kraftfahrt-Bundesamt eigentlich?
444 Betriebserlaubnisse, ausgezählt: 69 tragen mehrere Handelsnamen, 93 gar keinen. Was eine ABE über einen E-Scooter sagt — und was nicht darin steht.
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Vierhundertvierundvierzig. So viele Allgemeine Betriebserlaubnisse hatte das Kraftfahrt-Bundesamt für Elektrokleinstfahrzeuge erteilt, als die Liste für diesen Cluster am 10. September 2026 abgerufen wurde.
Die Zahl ist der Ausgangspunkt, weil sich an ihr etwas zeigen lässt, das kein Angebotstext hergibt. Diese Liste ist öffentlich, vollständig und maschinenlesbar. Sie lässt sich auszählen — und was dabei herauskommt, beantwortet die Frage, was eine ABE eigentlich genehmigt, besser als jede Erklärung.
Die kurze Antwort vorweg: Sie genehmigt einen Typ. Nicht ein Gerät, nicht eine Ausstattung, nicht eine Marke. Wie weit diese drei Dinge auseinandergehen können, steht in den 444 Zeilen.
Was sich aus einer ABE-Nummer ablesen lässt — und was nicht
- Ablesbar: der TypJede Erlaubnis nennt eine Typbezeichnung. Sie ist die eigentliche Kennung des Fahrzeugs und taucht in Angeboten nur selten auf — bei einem von fünf untersuchten Geräten stand sie als Modellnummer im Datenfeld.
- Ablesbar: alle HandelsnamenDie Liste nennt jede Handelsbezeichnung, unter der ein Typ verkauft wird. 69 der 444 Erlaubnisse führen mehr als eine, eine führt acht. Wer eine Marke kennt, findet dort die anderen.
- Ablesbar: das GenehmigungsdatumEs entscheidet, welcher Baustand für das Fahrzeug gilt. Die Übergangsregel der Verordnung knüpft ausdrücklich daran an, ob die Genehmigung vor dem 1. April 2026 erteilt wurde.
- Ablesbar: wer sie beantragt hatDer Genehmigungsinhaber ist oft nicht die Marke, sondern ein Importeur. 103 der 444 Erlaubnisse nennen zusätzlich einen vom Inhaber verschiedenen Hersteller.
- Nicht ablesbar: die AusstattungAkkukapazität, Reichweite, Reifen, Bremsbauart, Gewicht — nichts davon steht in der Liste. Eine Erlaubnis kann Ausführungen abdecken, deren Akku um den Faktor 1,7 auseinanderliegt.
- Nicht ablesbar: ob ein Exemplar dazugehörtDas entscheidet das Fabrikschild am Fahrzeug, nicht der Angebotstext. Nur dort stehen Hersteller, Typ und die Nummer der Betriebserlaubnis zusammen.
444 Zeilen
Die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung trat am 15. Juni 2019 in Kraft. Sechs Tage später erteilte das Kraftfahrt-Bundesamt die ersten drei Betriebserlaubnisse. Seitdem sind es 444 geworden.
Die Verteilung über die Jahre ist ungleichmäßig: 42 im ersten Halbjahr 2019, 80 im Jahr 2020, dann ein Rückgang auf 45 und 39, ab 2023 wieder ein Anstieg auf 47, 76 und 68. Für 2026 stehen 47 in der Liste — aber die verteilen sich sehr eigenartig über das Jahr, und davon handelt ein eigener Abschnitt weiter unten. Auffällig ist an dieser Reihe zweierlei: der Startschub — allein in den anderthalb Jahren nach Inkrafttreten wurden 122 Erlaubnisse erteilt, mehr als ein Viertel aller bis heute — und die Erholung ab 2024, als die Zahlen nach drei ruhigeren Jahren wieder auf über siebzig anzogen.
444erteilte Betriebserlaubnisse, Stand 10.09.2026
Für einen Käufer ist die Liste aus einem einfachen Grund nützlich: Sie ist die einzige Quelle dieser Warengruppe, die weder vom Hersteller noch vom Händler stammt. Alles andere — Reichweite, Leistung, Bremsen, Gewicht — kommt von dem, der verkaufen will.
Das macht sie für einen Vergleich wertvoll und zugleich begrenzt. Wertvoll, weil sie unbestechlich ist: Was dort steht, steht dort, unabhängig davon, wie ein Angebot formuliert ist. Begrenzt, weil sie über die Ausstattung eines Fahrzeugs schweigt. Beide Eigenschaften gehören zusammen und sind der Grund, warum dieser Artikel die Liste zuerst beschreibt und erst danach auswertet.
Was in einer Zeile steht
Jede Zeile der Liste hat fünf Spalten, und jede davon bedeutet etwas anderes, als man auf den ersten Blick vermutet.
Die ABE-Nummer ist die Kennung der Erlaubnis. Sie beginnt bei den ältesten Einträgen mit einem N, bei allen späteren mit einem P, gefolgt von drei Ziffern. Diese Nummer steht auf dem Fabrikschild des Fahrzeugs.
Dass die ältesten Einträge mit N beginnen, ist ein Nebenbefund ohne praktische Bedeutung: Die Zählung wechselte kurz nach dem Start des Verfahrens. Die drei am 21. Juni 2019 erteilten Erlaubnisse tragen noch N-Nummern, ab Ende Juni folgen P-Nummern.
Das Genehmigungsdatum ist der Tag der Erteilung. Es ist nicht das Datum, an dem das Fahrzeug gebaut oder verkauft wurde, und auch nicht das, an dem es erstmals in den Verkehr kam. Für die geltenden Bauvorschriften ist es trotzdem maßgeblich.
Die Typbezeichnung ist die technische Kennung. Sie ist das, was eigentlich genehmigt wurde — und sie sieht selten aus wie ein Produktname. In der Liste stehen Einträge wie MAX3, E3DN, ES09, S9MAX, DDHBC13XB oder VDF.
Manche Typbezeichnungen ähneln dem Produktnamen so weit, dass die Zuordnung auf den ersten Blick gelingt. Andere sind reine Werkskennungen aus Buchstaben und Ziffern, die in keinem Angebot auftauchen. Bei einem der fünf Geräte des Clustervergleichs stand die Typbezeichnung immerhin im Datenfeld für die Modellnummer — das war der einzige Fall von fünf.
Die Handelsbezeichnung ist der Name, unter dem verkauft wird. Hier wird es interessant, und die nächsten drei Abschnitte handeln von nichts anderem.
Der Genehmigungsinhaber ist, wer den Antrag gestellt hat. Bei 103 Einträgen nennt die Liste in derselben Spalte zusätzlich einen davon verschiedenen Hersteller.
Diese fünf Spalten sind alles. Es gibt keine sechste mit technischen Daten, keine mit Prüfberichten, keine mit einem Gültigkeitsende. Wer mehr erwartet, wird enttäuscht — und genau diese Erwartung ist es, die viele Angebotstexte bedienen, wenn sie mit dem Wort ABE werben.
Typ und Handelsbezeichnung sind nicht dasselbe
Der Unterschied zwischen diesen beiden Spalten ist der Kern der ganzen Sache. Ein Typ ist eine technische Bauart. Eine Handelsbezeichnung ist ein Etikett.
Beides fällt auseinander, sobald ein Hersteller dieselbe Bauart unter mehreren Namen verkauft — oder mehrere Händler dieselbe Bauart unter ihren eigenen Marken. Die Verordnung erlaubt das ausdrücklich: Die Erlaubnis gilt dem Typ, und die Liste führt dann eben mehrere Namen in einer Zeile.
Für den Käufer bedeutet das: Zwei Geräte mit verschiedenen Marken auf dem Rahmen können dasselbe Fahrzeug sein. Und zwei Geräte mit demselben Markennamen und einem unterschiedlichen Zusatz können zwei verschiedene Typen sein — oder eben nicht.
Kurz gefasst
Wie weit das im Alltag trägt, zeigt ein Beispiel aus dem Vergleich dieses Clusters. Dort führt ein Hersteller zwei Baureihen, und bei beiden gibt es eine Basisausführung und eine mit dem Zusatz Pro. Bei der einen Baureihe hat jede Ausführung eine eigene Erlaubnis mit eigener Typbezeichnung. Bei der anderen stehen beide Namen in derselben Zeile. Aus dem Produktnamen ist das nicht zu erkennen.
69 Erlaubnisse mit mehreren Namen
Von 444 Erlaubnissen führen 69 mehr als eine Handelsbezeichnung. Das ist mehr als jede siebte. Die Verteilung: 39 führen zwei Namen, 16 führen drei, acht führen vier, drei führen fünf, je eine führt sechs, sieben und acht.
8 Namen, 1 Typhöchste Zahl Handelsbezeichnungen unter einer Betriebserlaubnis
Ein zweites Beispiel zeigt, wie weit die Ausstattung innerhalb eines Typs auseinandergehen kann. Ein Eintrag führt sieben Handelsbezeichnungen, und die Zahlen in diesen Namen bezeichnen die Akkukapazität in Wattstunden. Die kleinste Ausführung liegt bei 480, die größte bei 835 — Faktor 1,7 innerhalb einer Erlaubnis.
Der interessanteste Fall ist aber ein dritter, weil dort vier verschiedene Marken nebeneinanderstehen. Ein Eintrag aus dem Jahr 2019 führt unter einer Typbezeichnung vier Handelsnamen, die zu vier unterschiedlichen Markenauftritten gehören. Genehmigungsinhaber ist ein einziges Unternehmen.
Wer eines dieser vier Geräte kauft, kauft dasselbe Fahrzeug wie jemand, der ein anderes kauft. Aus dem Angebot geht das nicht hervor. Aus der Liste schon.
Die umgekehrte Frage ist ebenso wichtig: Was unterscheidet zwei Ausführungen, die unter derselben Erlaubnis stehen? Die Antwort lautet in der Regel: alles außer der Bauart. Bei dem Eintrag mit den sieben Namen sind es Akku und Reichweite, bei anderen Einträgen Ausstattungspakete oder Farben. Die Erlaubnis selbst unterscheidet nicht.
Daraus folgt für die Kaufentscheidung eine unangenehme Konsequenz: Wer zwei Ausführungen derselben Erlaubnis gegeneinander abwägt, kann die Liste dafür nicht benutzen. Sie sagt ihm, dass beide zulässig sind — mehr nicht. Die Unterschiede stehen ausschließlich in den Unterlagen des Anbieters.
Für die Suche im Handel folgt daraus ein brauchbarer Kniff. Wer einen Typ in der Liste gefunden hat, kennt alle Namen, unter denen er verkauft wird — und kann unter jedem dieser Namen nach Angeboten suchen. Bei vier Marken unter einer Erlaubnis vervierfacht das die Zahl der Fundstellen für dasselbe Fahrzeug.
93 ohne Namen
Die auffälligste Auszählung der ganzen Liste betrifft eine Formulierung, die sich dreiundneunzig Mal wiederholt: „zum Genehmigungszeitpunkt unbekannt".
Sie steht in der Spalte Handelsbezeichnung. Übersetzt heißt sie: Als die Erlaubnis erteilt wurde, stand noch nicht fest, unter welchem Namen das Fahrzeug verkauft werden würde.
93 von 444Erlaubnisse ohne Handelsnamen zum Genehmigungszeitpunkt
Das ist rechtlich unproblematisch; die Verordnung verlangt keinen Handelsnamen für die Genehmigung. Für die Nachvollziehbarkeit ist es unangenehm: Ein Gerät, dessen Marke erst nach der Genehmigung entsteht, lässt sich über die Marke nicht finden.
Genau dieser Fall trat bei der Produktrecherche für diesen Cluster ein. Eine der fünf verglichenen Marken kommt in der gesamten Liste nicht vor — nicht einmal. Auffindbar war das Gerät nur über die Typbezeichnung und über den Genehmigungsinhaber, den das Angebot zufällig im Datenfeld für den Hersteller nannte.
Bemerkenswert an diesen 93 Einträgen ist ihre Verteilung. Sie häufen sich bei einzelnen Genehmigungsinhabern: Ein Inhaber mit elf Erlaubnissen führt sieben davon ohne Handelsnamen, und der jüngste dieser sieben trägt ein Datum aus dem Jahr 2026. Andere Inhaber nennen bei jeder ihrer Erlaubnisse einen Namen.
Nachschlagen lässt sich ein solches Gerät trotzdem, nur eben anders herum: nicht von der Marke zum Eintrag, sondern vom Eintrag zur Marke. Wer die Typbezeichnung vom Fabrikschild abliest, findet die Zeile in jedem Fall — unabhängig davon, ob in der Spalte daneben ein Name steht oder die Formulierung „zum Genehmigungszeitpunkt unbekannt".
Das lässt sich ohne Unterstellung so beschreiben: Es gibt Anbieter, die einen Typ genehmigen lassen und erst danach entscheiden, wie sie ihn nennen — und solche, bei denen der Name vor der Genehmigung feststeht. Für einen Käufer, der nachschlagen will, ist der Unterschied erheblich.
Wenn der Inhaber nicht der Hersteller ist
Bei 103 der 444 Einträge nennt die Liste in der letzten Spalte zwei Parteien: den Genehmigungsinhaber und, in Klammern dahinter, einen davon verschiedenen Hersteller.
Das Muster ist fast immer dasselbe. Der Inhaber ist eine Gesellschaft mit deutscher oder niederländischer Rechtsform, der Hersteller ein Fertigungsbetrieb in China. Der Inhaber ist damit derjenige, der in Deutschland für die Erlaubnis einsteht — und nicht selten ist er zugleich derjenige, dessen Name nirgends auf dem Gerät steht.
Die größten Inhaber der Liste machen das deutlich. Der größte hält 33 Erlaubnisse, der dritte 22, der vierte 20. Keiner der drei ist eine Marke, die ein Käufer kennt. Die bekannteste Marke der Warengruppe steht mit 30 Erlaubnissen auf Platz zwei — und ist zugleich der einzige der großen Inhaber, der unter eigenem Namen verkauft.
Für die Suche in der Liste ist das eine praktische Hilfe: Wenn eine Marke dort nicht auftaucht, lohnt der Blick ins Datenfeld „Hersteller" des Angebots. Steht dort eine Gesellschaft statt der Marke, ist das oft der Genehmigungsinhaber.
Die Spalte hat noch eine zweite Lesart. Wenn Inhaber und Hersteller auseinanderfallen, sagt das etwas über die Lieferkette: Ein deutscher oder europäischer Importeur lässt ein in China gefertigtes Fahrzeug genehmigen und bringt es unter eigenem oder fremdem Namen in den Handel. Bei 103 von 444 Erlaubnissen ist das ausdrücklich so vermerkt.
Für die Frage nach Ersatzteilen und Gewährleistung ist der Inhaber die wichtigere der beiden Angaben. Er ist derjenige mit einer Anschrift in Europa. Wer nach Jahren ein Teil sucht, sucht bei ihm — nicht beim Fertigungsbetrieb, der in der Liste steht.
Dass es bei den übrigen 341 nicht vermerkt ist, heißt nicht das Gegenteil. Die Liste nennt den Hersteller nur dann gesondert, wenn er vom Inhaber abweicht und dies im Antrag so angegeben wurde. Ein Rückschluss auf Eigenfertigung lässt sich daraus nicht ziehen.
Zwei Importeure, dasselbe Gerät, zwei Nummern
Es geht auch umgekehrt. Eine Baureihe kann mehr Betriebserlaubnisse haben, als sie Modelle hat.
Für die aktuelle Baureihe eines großen Herstellers führt die Liste zehn Erlaubnisse — bei fünf Modellen. Der Grund steht in der Inhaberspalte: Zwei deutsche Importeure haben dieselben fünf Modelle unabhängig voneinander genehmigen lassen. Der in der Liste genannte Hersteller ist in allen zehn Fällen derselbe.
Die Typbezeichnungen sind dabei nicht identisch. Dasselbe Modell trägt beim einen Importeur eine Kennung, beim anderen eine andere; die Nummern unterscheiden sich um eine Ziffer. Erteilt wurden alle zehn innerhalb von fünf Wochen im November und Dezember 2025.
Welche Nummer auf dem Fabrikschild steht, hängt vom Bezugsweg ab
Der Fall ist kein Einzelfall. Auch bei anderen Einträgen der Liste tauchen dieselben Typbezeichnungen unter verschiedenen Inhabern auf. Für den Käufer ist das folgenlos, solange beide Erlaubnisse gültig sind — für die Recherche bedeutet es, dass eine Suche nach dem Modellnamen mehrere Treffer liefern kann, die alle richtig sind.
Eine praktische Folge hat der Fall doch: Wer die ABE-Nummer eines Angebots mit der eines anderen vergleicht und Unterschiede findet, hat damit noch keinen Unterschied am Fahrzeug gefunden. Erst der Blick auf die Typbezeichnung und den in der Liste genannten Hersteller zeigt, ob zwei Nummern dieselbe Bauart meinen.
Fabrikschild und Identifizierungsnummer
Die Verbindung zwischen der Liste und dem einzelnen Fahrzeug stellt ein kleines Schild her.
Das Kraftfahrt-Bundesamt beschreibt es so: Genehmigte Elektrokleinstfahrzeuge weisen ein Fabrikschild mit mindestens drei Angaben auf — Hersteller, Typ und die Nummer der Allgemeinen Betriebserlaubnis. Das sind genau die drei Angaben, mit denen sich die passende Zeile in der Liste finden lässt.
Mit der Änderung der Verordnung ist eine Anlage 1 hinzugekommen, die das genauer regelt. Danach braucht jedes Fahrzeug ein Fabrikschild und eine Fahrzeug-Identifizierungsnummer, beide vom Hersteller angebracht. Das Fabrikschild ist entweder eine rechteckige Metalltafel, die vernietet oder vergleichbar befestigt ist, oder ein rechteckiges selbstklebendes Etikett. Etiketten müssen dauerhaft angebracht, manipulations- und fälschungserschwerend sein und dürfen sich nicht unbeschädigt entfernen lassen. Zeichen direkt am Rahmen müssen mindestens vier Millimeter hoch sein.
Die Anforderungen an dieses kleine Schild sind damit ungewöhnlich detailliert — detaillierter als manches, was in den Angebotstexten zur Technik steht. Der Grund liegt auf der Hand: Das Schild ist die einzige Verbindung zwischen einem einzelnen Fahrzeug und der Erlaubnis, unter der es fährt. Lässt es sich unbeschädigt ablösen, ist diese Verbindung wertlos.
Für den Gebrauchtkauf ist das die wichtigste Stelle des ganzen Artikels. Ein Fahrzeug ohne lesbares Fabrikschild lässt sich keiner Erlaubnis zuordnen — und damit auch nicht prüfen. Das Kraftfahrt-Bundesamt verweist Besitzer von Elektrokleinstfahrzeugen ohne Betriebserlaubnis an den Hersteller und, für den Weg einer Einzelzulassung, an einen amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr; zuständig dafür ist nicht das Bundesamt selbst.
Von fünf für diesen Cluster untersuchten Angeboten nennt genau eines, wo die Fahrzeug-Identifizierungsnummer sitzt: unten am Trittbrett. Die übrigen vier erwähnen sie nicht.
Praktisch heißt das: Wer prüfen will, was er gekauft hat, sucht am Gerät nach einem Schild oder einer Prägung. Sie sitzt je nach Bauart am Rahmen, an der Lenkstange oder unten am Trittbrett. Drei Angaben braucht es, um die Zeile in der Liste zu finden, und alle drei stehen auf diesem Schild.
Was die Erlaubnis nicht regelt
Die Liste enthält fünf Spalten. Was sie nicht enthält, ist die längere Liste — und die entscheidet den Kauf.
Nicht in der Erlaubnis stehen: Akkukapazität, Reichweite, Ladezeit, Bremsbauart, Reifengröße, Reifenart, Federung, Gewicht, Zuladung, Schutzart, Steigfähigkeit, Beleuchtung, Blinker, Faltmaß und Display. Also praktisch alles, was ein Angebot bewirbt.
Das ist keine Lücke, sondern Absicht. Eine Betriebserlaubnis ist eine Aussage darüber, dass ein Fahrzeugtyp die Anforderungen der Verordnung erfüllt — nicht darüber, wie gut er sie erfüllt oder womit er ausgestattet ist. Sie ist eine Schwelle, kein Gütesiegel.
Daraus folgt eine Lesehilfe für Angebote. Der Satz „mit ABE" bedeutet: Dieser Fahrzeugtyp darf am Straßenverkehr teilnehmen. Er bedeutet nicht, dass das Gerät besser bremst, weiter fährt oder länger hält als eines ohne diesen Satz — und er bedeutet erst recht nicht, dass irgendeine Stelle die beworbenen Kennwerte geprüft hätte.
Die Verordnung selbst regelt dabei mehr, als die Liste zeigt: Höchstgeschwindigkeit, Nenndauerleistung, Abmessungen, zulässiges Gewicht, Lenkstangenlänge, Bremsen, Beleuchtung, Kennzeichnung. Welche dieser Anforderungen ein bestimmtes Gerät wie erfüllt, steht in seinen Unterlagen — was davon beim Kauf zählt, führt der Vergleich von fünf Geräten gegen das Register durch.
Zwei dieser Anforderungen sind so beschaffen, dass sie sich am einzelnen Gerät nachprüfen lassen und den Kauf unmittelbar betreffen. Die eine ist die Verzögerung, die das Bremssystem erreichen muss — sie behandelt der Ratgeber zu Bremsen und Verzögerung. Die andere ist die Nenndauerleistung, die mit der beworbenen Wattzahl selten übereinstimmt; wie sich das zur Reichweite verhält, führt der Ratgeber zu Reichweite und Akku aus.
Das Genehmigungsdatum und warum es zählt
Die zweite Spalte der Liste sah lange nach einer Formalie aus. Seit der Änderung der Verordnung ist sie die wichtigste.
Der Grund steht in den Übergangsbestimmungen. Für Fahrzeuge, die bis zum Ablauf des 31. März 2026 erstmals in den Verkehr gekommen sind, gelten die Bauvorschriften in der bis dahin geltenden Fassung. Und für Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar 2027 in den Verkehr gebracht wurden und für die eine Genehmigung vor dem 1. April 2026 erteilt worden ist, werden mehrere Vorschriften bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 in der alten Fassung weiter angewandt — auf Antrag kann stattdessen die neue Fassung gelten.
Damit knüpft die Verordnung ausdrücklich an das Datum an, das in der Liste steht. Wer wissen will, nach welchem Baustand ein Fahrzeug genehmigt wurde, findet die Antwort in Spalte zwei.
Kurz gefasst
Ein Vorbehalt gehört dazu. Das Genehmigungsdatum ist nicht dasselbe wie das Datum, an dem ein bestimmtes Exemplar gebaut oder erstmals in den Verkehr gebracht wurde — und die Übergangsbestimmungen nennen beide. Was in einem Einzelfall gilt, lässt sich deshalb aus der Liste allein nicht abschließend beantworten.
Der März 2026
Zählt man die Erlaubnisse nicht nach Jahren, sondern nach Monaten, zeigt sich etwas, das in der Jahresstatistik untergeht.
Im Jahr 2025 erteilte das Kraftfahrt-Bundesamt zwischen einer und zehn Erlaubnissen je Monat, im Schnitt knapp sechs. Im Januar 2026 waren es drei, im Februar neun. Im März 2026 waren es dreißig.
30 in einem Monaterteilte Erlaubnisse im März 2026, dem letzten Monat vor dem Stichtag
Die Kurve ist damit so eindeutig, wie eine Kurve sein kann: ein Aufbäumen im letzten Monat vor dem Stichtag, dann vier Monate Stillstand. Was die Beteiligten dabei gedacht haben, ist nicht Gegenstand dieses Artikels. Die Zahlen stehen in der Liste und lassen sich nachzählen.
Für den Käufer ist die Folge konkret: Die Geräte, die im Herbst 2026 in den Regalen stehen, sind ganz überwiegend nach dem alten Baustand genehmigt.
Wie überwiegend, zeigt die Gegenprobe an der Jahreszahl. Die 47 Erlaubnisse des Jahres 2026 verteilen sich auf drei im Januar, neun im Februar, dreißig im März — und fünf im gesamten Rest des Jahres bis zum 10. September. Zweiundvierzig von siebenundvierzig fielen in das erste Quartal.
Fünf von 444
Wie überwiegend, lässt sich beziffern. Von 444 Erlaubnissen wurden fünf am oder nach dem 1. April 2026 erteilt.
Vier davon gehören einem einzigen Hersteller, die fünfte einem europäischen Sportartikelhändler. Die Daten liegen zwischen dem 20. August und dem 10. September 2026. Alles andere — 439 Erlaubnisse — stammt aus der Zeit davor.
Für die vier neuen Erlaubnisse des einen Herstellers fällt eine weitere Beobachtung an: Drei davon gehören zu einer Baureihe, die es unter derselben Modellbezeichnung auch schon vorher gab. Die Basisausführung und die Pro-Ausführung stehen damit unter zwei Erlaubnissen aus zwei verschiedenen Rechtsständen — ein Fall, der in der Liste bisher selten ist und in den kommenden Monaten häufiger werden dürfte.
Die Übergangsregel läuft am 31. Dezember 2026 aus
Festhalten lässt sich nur die Auszählung: Wer im Jahr 2026 einen E-Scooter kauft, kauft mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Gerät, dessen Typ vor dem Stichtag genehmigt wurde. Die Wahrscheinlichkeit lässt sich sogar angeben — sie liegt bei 439 zu 444.
Dass vier der fünf neuen Erlaubnisse einem einzigen Hersteller gehören, ist die zweite Hälfte des Befunds. Derselbe Hersteller ist mit 30 Erlaubnissen der zweitgrößte Genehmigungsinhaber der Liste und die einzige große Marke, die unter eigenem Namen verkauft. Was daraus für die Auswahl im Handel folgt, ordnet der Vergleich dieses Clusters ein.
Eine Nummer nachschlagen
Das Nachschlagen selbst ist unspektakulär und dauert eine Minute.
Die Liste steht auf der Website des Kraftfahrt-Bundesamts unter dem Stichwort ABE für Elektrokleinstfahrzeuge. Sie wird als Tabelle auf der Seite angezeigt und zusätzlich als Tabellendatei zum Herunterladen angeboten. Über der Tabelle steht ein Stand-Datum; die für diesen Cluster ausgewertete Fassung trug den 10. September 2026.
Gesucht werden kann nach allem, was in einer Zeile steht. Praktisch führen drei Wege zum Ziel: die ABE-Nummer vom Fabrikschild, die Typbezeichnung, oder — wenn beides nicht vorliegt — der Handelsname. Der dritte Weg ist der unzuverlässigste, weil 93 Einträge keinen Handelsnamen führen.
Wer vor dem Kauf prüfen will, fragt beim Anbieter nach der ABE-Nummer. Sie muss auf dem Gerät stehen, also kennt der Anbieter sie. Ein Angebot, das mit einer Straßenzulassung wirbt, die Nummer aber nicht nennen kann, ist mindestens erklärungsbedürftig.
Ein zweiter Hinweis zur Liste selbst: Sie trägt ein Stand-Datum, und sie wächst. Zwischen zwei Abrufen können neue Zeilen hinzukommen; gelöscht wird nichts. Wer eine Nummer nicht findet, sollte deshalb prüfen, ob die abgerufene Fassung älter ist als die Genehmigung, die er sucht.
Und ein dritter: Die Tabelle wird auf der Seite seitenweise angezeigt. Wer sie vollständig durchsuchen will, lädt besser die angebotene Tabellendatei herunter — sie enthält alle Zeilen auf einmal.
Was dieser Ratgeber nicht leistet
Er ist keine Rechtsberatung. Die Verordnung wird mit Fundstelle wiedergegeben und nicht auf Einzelfälle angewandt. Was für ein bestimmtes Fahrzeug in einer bestimmten Situation gilt, beantwortet eine rechtskundige Stelle, nicht ein Kaufratgeber.
Er sagt auch nicht zu, dass ein bestimmtes Gerät zulassungsfähig ist. Maßgeblich sind die Liste des Kraftfahrt-Bundesamts und das Fabrikschild am Fahrzeug. Die Liste wird fortgeschrieben, und Angebote wechseln die Ausführung innerhalb derselben Erlaubnis.
Er beschreibt nichts, was die Betriebserlaubnis berühren würde. Veränderungen an Antrieb oder Geschwindigkeitsbegrenzung sind hier kein Thema — weder als Anleitung noch als Beschreibung.
Und er wertet die Auszählung nicht. Dass im März 2026 dreißig Erlaubnisse erteilt wurden und in den vier Monaten danach keine, ist eine Beobachtung an einer öffentlichen Tabelle. Wie die übrigen Kennwerte dieser Warengruppe zustande kommen, ordnet der Überblick über E-Scooter ein; wie dieses Portal arbeitet, steht in der Redaktionsrichtlinie.
Was er leisten kann, ist die Auskunft darüber, welche Frage eine Betriebserlaubnis beantwortet und welche nicht. Bei einer Angabe, mit der praktisch jedes Angebot dieser Warengruppe wirbt, ist das keine Kleinigkeit. Wer dahintersteht und wie dieses Portal sich finanziert, steht auf der Seite zum Herausgeber.
Häufige Fragen
Was ist eine Allgemeine Betriebserlaubnis für E-Scooter?
Steht in der ABE, wie weit ein E-Scooter fährt?
Können zwei Marken denselben E-Scooter verkaufen?
Wo finde ich die ABE-Nummer meines E-Scooters?
Warum hat ein Modell manchmal zwei ABE-Nummern?
Was bedeutet „zum Genehmigungszeitpunkt unbekannt"?
Warum ist das Genehmigungsdatum wichtig?
Wie schlage ich eine ABE-Nummer nach?
Änderungen an dieser Seite
Zuletzt redaktionell geprüft am .
- Ersterstellung. Belegart Auszählung: Die öffentliche Liste des Kraftfahrt-Bundesamts wurde vollständig ausgezählt, Stand 10.09.2026, 444 Einträge von 133 Genehmigungsinhabern. Befunde: 69 Erlaubnisse tragen mehr als eine Handelsbezeichnung, die höchste acht; bei einem Eintrag mit sieben Namen liegt die Akkukapazität der Ausführungen um den Faktor 1,7 auseinander. 93 Erlaubnisse führen als Handelsbezeichnung „zum Genehmigungszeitpunkt unbekannt". 103 nennen einen vom Genehmigungsinhaber verschiedenen Hersteller. Für eine Baureihe von fünf Modellen sind zehn Erlaubnisse erteilt, weil zwei Importeure getrennt beantragt haben. Zweiter Befund: Die Genehmigungskurve nach Monaten zeigt im März 2026 dreißig Erteilungen, das Fünffache des Monatsschnitts von 2025, und in den vier Monaten danach keine einzige. Nur fünf der 444 Erlaubnisse stammen vom 1. April 2026 oder später. Keine Rechtsberatung (Sperre A), keine Zulassungszusage (B), keine Tuningbeschreibung (C), keine Umrechnung (D), keine Unfallaussage (E), keine Aussage zu Akkubränden (F), keine Versicherungsberatung (G), keine Geldbeträge (H), keine Zahl aus einem kostenpflichtigen Normtext (I).
Verwendete Quellen
- [1]Kraftfahrt-Bundesamt — ABE Elektrokleinstfahrzeuge (eKFV), Liste der erteilten Allgemeinen Betriebserlaubnisse mit Stand-Datum 10.09.2026 und Hinweis zum Fabrikschild · abgerufen 2026-09-20
- [2]Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV), Fassung vom 30.01.2026 — Paragraf 2 zur Betriebserlaubnis, Paragraf 15 zu den Übergangsbestimmungen und Anlage 1 zu Fabrikschild und Fahrzeug-Identifizierungsnummer · abgerufen 2026-09-20
- [3]Bundesgesetzblatt 2026 Teil I Nummer 32 — Fundstelle der Anlage 1 zur eKFV, Seiten 4 bis 5 · abgerufen 2026-09-20
- [4]ADAC — E-Scooter: Regeln, Bußgelder und geplante Neuregelungen, Darstellung der Novelle und ihrer Fristen, Stand 04.05.2026 · abgerufen 2026-09-20
- [5]Segway — eKickScooter Ninebot MAX G3 D, Herstellerspezifikationen als Beispiel für Angaben, die nicht in der Betriebserlaubnis stehen · abgerufen 2026-09-20