Themenübersicht · E-Scooter
E-Scooter: Was steckt eigentlich unter diesem einen Wort?
Vier Warengruppen, ein Begriff. Der Überblick sortiert sie, nennt die drei geregelten Kennwerte und führt zu Vergleich und Ratgebern des Clusters.
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Ein straßenzugelassener Elektro-Tretroller. Ein Gerät fürs Privatgelände mit fünfundvierzig Kilometern je Stunde. Ein Roller mit Sitz. Ein Kinderfahrzeug. Und, in derselben Ergebnisliste, ein E-Moped mit vierzehn Zoll großen Rädern.
Das sind fünf verschiedene Dinge, und alle fünf werden unter dem Wort „E-Scooter" angeboten. Rechtlich haben sie nichts miteinander zu tun: Nur das erste ist ein Elektrokleinstfahrzeug im Sinne der Verordnung, die für diese Warengruppe gilt.
Dieser Überblick sortiert deshalb zuerst und vergleicht dann. Er stützt sich dabei auf eine Quelle, die es in dieser Form bei kaum einer anderen Warengruppe gibt: eine öffentliche Liste des Kraftfahrt-Bundesamts, die am 10. September 2026 vierhundertvierundvierzig erteilte Betriebserlaubnisse führte.
Woran die Entscheidung hängt
- 01
ABE / Zulassung
- 02
Reichweite
- 03
Zulaessiges Gesamtgewicht
- 04
Bremssystem
In dieser Reihenfolge planen
- Zuerst klären, welche Warengruppe gemeint istNur ein Fahrzeug ohne Sitz mit höchstens 20 km/h Bauartgeschwindigkeit und höchstens 500 Watt Nenndauerleistung ist ein Elektrokleinstfahrzeug. Alles, was schneller ist, einen Sitz hat oder mehr leistet, fällt aus der Verordnung heraus — und damit aus dem Straßenverkehr, sofern es nicht anders zugelassen ist.
- Die ABE-Nummer erfragen und nachschlagenSie steht auf dem Fabrikschild des Fahrzeugs und in der Liste des Kraftfahrt-Bundesamts. Ein Angebot, das mit „ABE" wirbt, die Nummer aber nicht nennen kann, ist erklärungsbedürftig. Die Liste nennt zusätzlich das Genehmigungsdatum — und das entscheidet, nach welchem Baustand genehmigt wurde.
- Prüfen, welche Wattzahl gemeint istDie Verordnung begrenzt die Nenndauerleistung, nicht die Spitze. Im Vergleich dieses Clusters liegen zwischen beiden Werten die Faktoren 1,4 bis 4,0. Ein Angebotstitel nennt 800 Watt bei 400 Watt Nenndauerleistung.
- Bei den Bremsen nach dem Rad fragen, nicht nur nach der BauartDie Verordnung verlangt für mehrachsige Fahrzeuge eine unabhängige Vorderrad- und Hinterradbremse. Zwei von fünf untersuchten Datenblättern nennen Bremsbauarten, ordnen sie aber keinem Rad zu.
- Die Reichweite nur mit ihrer Bedingung lesenEin Anbieter des Felds nennt Fahrergewicht, Temperatur, Wind, Luftdruck und Untergrund. Die übrigen nennen eine Zahl. Bei einem Angebot stehen drei verschiedene Reichweiten auf derselben Seite.
- Zuletzt das Gewicht — es entscheidet den AlltagDie Verordnung erlaubt bis 55 Kilogramm. Praktisch zählt die Spanne im Feld: zwischen dem leichtesten und dem schwersten Gerät des Vergleichs liegen 12,7 Kilogramm, spürbar bei jeder Treppe.
Welche vier Dinge stehen unter dem Wort?
Eine Suche nach „E-Scooter mit Straßenzulassung" liefert auf der ersten Ergebnisseite neunundfünfzig Treffer. Darunter mischen sich vier Warengruppen.
Das ist keine Nachlässigkeit der Suchmaschine, sondern eine Eigenart des Begriffs. „Scooter" bezeichnet im Deutschen einen Tretroller und im Englischen auch einen Motorroller; das Präfix E- sagt nur, dass Strom im Spiel ist. Wer danach sucht, sucht nach fünf Dingen gleichzeitig, ohne es zu merken.
Die Sortierung ist deshalb keine Fleißarbeit, sondern die erste Kaufentscheidung. Wer weiß, welche der Gruppen er meint, hat die Hälfte der Angebote schon aussortiert — und zwar nach einem Kriterium, das sich nachprüfen lässt.
Elektrokleinstfahrzeuge
Die eigentliche Warengruppe. Ein Fahrzeug ohne Sitz mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als sechs und höchstens zwanzig Kilometern je Stunde, einer Lenk- oder Haltestange von mindestens siebenhundert Millimetern, höchstens fünfhundert Watt Nenndauerleistung und höchstens fünfundfünfzig Kilogramm Eigengewicht.
Nur diese Gruppe hat eine Allgemeine Betriebserlaubnis nach der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung und steht damit in der Liste des Kraftfahrt-Bundesamts. Für sie gelten Mindestalter, Versicherungskennzeichen und die Regeln über zulässige Verkehrsflächen.
Geräte ohne Zulassung
Werden mit fünfundzwanzig bis fünfundvierzig Kilometern je Stunde beworben und sind für Privatgelände gedacht. Sie haben keine Betriebserlaubnis nach dieser Verordnung und stehen folglich nicht in der Liste des Kraftfahrt-Bundesamts.
Sie sind deshalb nicht verboten — sie sind nur keine Fahrzeuge für den öffentlichen Straßenverkehr. Die Angebotstexte formulieren das meist zurückhaltend, etwa als Hinweis auf Privatgelände. Wer die Unterscheidung nicht macht, kauft ein Gerät, das er auf dem Weg zur Arbeit nicht benutzen darf.
Erkennbar sind solche Geräte an drei Merkmalen: einer beworbenen Geschwindigkeit über zwanzig, einer Leistungsangabe weit über fünfhundert Watt und dem Fehlen einer ABE-Nummer. Trifft eines davon zu, lohnt der Blick auf die beiden anderen.
Roller mit Sitz
Die Verordnung nennt als Merkmal ausdrücklich ein „Fahrzeug ohne Sitz" — oder ein selbstbalancierendes Fahrzeug mit oder ohne Sitz. Ein nicht selbstbalancierender Elektroroller mit Sitz ist damit kein Elektrokleinstfahrzeug im Sinne dieser Vorschrift.
Die Ausnahme sind selbstbalancierende Fahrzeuge — die dürfen laut Verordnung einen Sitz haben und bis zu 1400 Watt leisten, sofern mindestens sechzig Prozent der Leistung zur Selbstbalancierung verwendet werden. Das trifft auf eine andere Bauart zu, nicht auf einen Tretroller mit angeschraubtem Sattel.
Die Lenk- oder Haltestange muss übrigens bei Fahrzeugen mit Sitz mindestens fünfhundert Millimeter lang sein, bei Fahrzeugen ohne Sitz mindestens siebenhundert. Auch das ist eine Größe, die kein Angebot nennt — sie lässt sich aber am Gerät nachmessen.
Kinderfahrzeuge und E-Mopeds
In derselben Ergebnisliste standen ein „E-Moped für Erwachsene" mit zwölf und vierzehn Zoll großen Rädern und ein „Kinder-E-Scooter für 14 bis 16 Jahre" mit fünfhundert Watt. Beide gehören in andere Warengruppen mit eigenen Regeln.
Bemerkenswert am Kinderangebot ist die Kombination: fünfhundert Watt und eine Altersangabe ab vierzehn. Vierzehn Jahre ist das Mindestalter der Verordnung; fünfhundert Watt wäre die Obergrenze — sofern es die Nenndauerleistung ist und nicht die Spitze. Beides zusammen in einem Angebot für Kinder zu lesen, ist mindestens erklärungsbedürftig.
Was sagt die amtliche Liste?
Die Liste des Kraftfahrt-Bundesamts ist für diese Warengruppe die wichtigste Quelle überhaupt, weil sie weder vom Hersteller noch vom Händler stammt.
Sie führt fünf Spalten: die Nummer der Allgemeinen Betriebserlaubnis, das Genehmigungsdatum, die Typbezeichnung, die Handelsbezeichnung und den Genehmigungsinhaber. Am 10. September 2026 hatte sie 444 Zeilen, erteilt an 133 verschiedene Inhaber.
Sie ist damit die einzige Quelle dieser Warengruppe, die weder vom Hersteller noch vom Händler stammt. Alles andere, womit geworben wird — Reichweite, Leistung, Bremsen, Gewicht —, kommt von dem, der verkaufen will.
Die Liste hat eine zweite Eigenschaft, die für die Recherche zählt: Sie wächst und wird nicht bereinigt. Wer eine Nummer nicht findet, sollte deshalb prüfen, ob die abgerufene Fassung älter ist als die gesuchte Genehmigung. Über der Tabelle steht ein Stand-Datum.
Was sie hergibt
Sie sagt, welcher Typ genehmigt wurde, wann, unter welchen Handelsnamen er verkauft wird und wer die Erlaubnis hält. 69 der Erlaubnisse tragen mehr als eine Handelsbezeichnung, eine trägt acht.
Bei 93 Erlaubnissen steht in der Spalte für den Handelsnamen „zum Genehmigungszeitpunkt unbekannt" — mehr als jeder fünften. Bei 103 nennt die Liste zusätzlich einen vom Inhaber verschiedenen Hersteller, meist einen Fertigungsbetrieb in China.
Für Ersatzteile und Gewährleistung ist der Inhaber die wichtigere der beiden Angaben — er ist derjenige mit einer Anschrift in Europa. Wer nach Jahren ein Teil sucht, sucht bei ihm, nicht beim Fertigungsbetrieb.
Was sie nicht hergibt
Akkukapazität, Reichweite, Ladezeit, Bremsbauart, Reifen, Federung, Gewicht, Zuladung, Schutzart — nichts davon steht darin. Wie weit das trägt, führt der Ratgeber zu ABE und Betriebserlaubnis aus, der die Liste vollständig auszählt.
Ein Beispiel macht den Unterschied greifbar: Ein Eintrag des Registers führt sieben Handelsbezeichnungen, deren Zahlen die Akkukapazität in Wattstunden bezeichnen. Zwischen der kleinsten und der größten Ausführung liegt der Faktor 1,7 — genehmigt wurde einmal, unter einer Typbezeichnung.
Die umgekehrte Konstellation gibt es auch. Für eine Baureihe mit fünf Modellen führt das Register zehn Erlaubnisse, weil zwei Importeure dieselben Modelle unabhängig voneinander haben genehmigen lassen. Welche der beiden Nummern auf dem Fabrikschild steht, hängt vom Bezugsweg ab.
Was regelt die Verordnung wirklich?
Die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung ist seit dem 15. Juni 2019 in Kraft und wurde zuletzt am 30. Januar 2026 geändert. Sie regelt weniger, als man erwartet — und an einer Stelle mehr.
Was sie festlegt
Höchstgeschwindigkeit, Bauform, Lenkstangenlänge, Nenndauerleistung samt Messverfahren, Abmessungen, zulässiges Eigengewicht, Bremsanforderungen, Beleuchtung, Kennzeichnung, Mindestalter, zulässige Verkehrsflächen und das Verbot von Personenbeförderung und Anhängerbetrieb.
Bei den Bremsen wird sie sogar ungewöhnlich konkret: Sie nennt eine Mindestverzögerung und einen Prozentwert für den Ausfall der jeweils anderen Bremse. Das ist die einzige Stelle im ganzen Regelwerk, an der eine Leistungszahl für diese Fahrzeuge steht.
Zur Kennzeichnung hat die Änderung von 2026 eine eigene Anlage gebracht. Danach braucht jedes Fahrzeug ein Fabrikschild und eine Fahrzeug-Identifizierungsnummer, beide vom Hersteller angebracht. Das Schild ist eine vernietete Metalltafel oder ein dauerhaft angebrachtes, manipulations- und fälschungserschwerendes Etikett, das sich nicht unbeschädigt entfernen lässt.
Was sie offenlässt
Reichweite, Akkukapazität, Ladezeit, Reifenart, Federung, Schutzart, Standzeit und Ersatzteilversorgung. Für keine dieser Größen schreibt sie ein Messverfahren vor, und keine unabhängige Stelle prüft sie.
Daraus ergibt sich die Arbeitsteilung dieses Clusters. Die geregelten Größen lassen sich gegen eine amtliche Quelle halten; die ungeregelten lassen sich nur zwischen Anbietern vergleichen — und auch das nur, wenn dabeisteht, worauf sich eine Angabe bezieht.
Für die Praxis bedeutet das eine Umkehrung der üblichen Leserichtung. Nicht die größte Zahl ist die beste Angabe, sondern die mit der klarsten Bedingung. Im untersuchten Feld trifft das auf zwei von fünf Anbietern zu.
Zwei Gruppen von Kennwerten, und nur eine ist geregelt.
Von der Verordnung geregelt
Vom Anbieter allein bestimmt
Warum stehen 800 oder 2000 Watt im Angebot?
Weil das die Spitzenleistung ist. Die Verordnung begrenzt die Nenndauerleistung, also das, was der Motor dauerhaft abgeben kann.
Die Faktoren im Feld
Bei den fünf Geräten des Clustervergleichs stehen 500 zu 2.000 Watt, 400 zu 1.000, 400 zu 800 und 350 zu 500 — Faktoren zwischen 1,4 und 4,0. Ein fünftes Gerät nennt eine Zahl, ohne zu sagen, welche Art von Leistung gemeint ist.
Der Unterschied hat einen technischen Grund: Ein Elektromotor kann kurzzeitig weit mehr abgeben, als er dauerhaft verträgt. Beim Anfahren und am Berg nützt das; für die Einstufung des Fahrzeugs ist es ohne Belang. Die Verordnung greift deshalb die Dauerleistung heraus und schreibt für deren Messung ein Verfahren vor.
Was daraus folgt
Eine höhere Wattzahl im Titel bedeutet nicht, dass ein Gerät stärker ist. Sie kann bedeuten, dass ein Anbieter die Spitze nennt und ein anderer die Dauerleistung. Genau ein Anbieter des Felds nennt beide Zahlen nebeneinander.
Ausgerechnet dieser Anbieter hat mit 350 Watt die niedrigste Nenndauerleistung des Felds — und mit 500 Watt die niedrigste Spitze. Wer nur auf die große Zahl im Titel sieht, hält sein Gerät für das schwächste. Wer beide Zahlen liest, sieht ein Gerät, dessen Angaben zusammenpassen.
Dieselbe Umkehrung gilt beim größten Gerät des Vergleichs: Es nennt im Angebotstitel gar keine Wattzahl, obwohl es mit fünfhundert Watt Nenndauerleistung und zweitausend Watt Spitze die höchsten Werte des Felds hat. Die Zahlen stehen ausschließlich beim Hersteller.
Wie weit kommt so ein Gerät?
Das hängt von Bedingungen ab, die fast niemand nennt.
Der eine, der sie nennt
Ein Hersteller des Felds gibt die Messbedingungen vollständig an: neue Batterie, 75 ± 5 Kilogramm Last, 25 ± 5 Grad, Wind höchstens drei Meter je Sekunde, Luftdruck zwischen 86 und 106 Kilopascal, ebene asphaltierte Fläche. Bei ihm stehen deshalb zwei Reichweiten je Gerät — eine für 20 und eine für 15 Kilometer je Stunde.
Der Abstand zwischen beiden beträgt bei seinen zwei Geräten rund sieben und rund siebzehn Prozent. Das ist die einzige Stelle im ganzen Feld, an der sich ablesen lässt, wie stark das Tempo auf die Reichweite wirkt.
Wer eine einzelne, große Reichweite liest, liest deshalb mit hoher Wahrscheinlichkeit den Bestwert — gemessen im sparsamsten Modus, bei günstiger Temperatur, mit einem Fahrer im mittleren Gewichtsbereich. Für einen Arbeitsweg bei zwanzig Kilometern je Stunde ist die Zahl zu hoch, und um wie viel, sagen drei von fünf Anbietern nicht.
Die anderen
Nennen eine Zahl. Bei einem Angebot stehen drei verschiedene Reichweiten auf derselben Seite — im Datenfeld, im Titel und im Fließtext. Woher solche Zahlen kommen und was sich stattdessen prüfen lässt, behandelt der Ratgeber zu Reichweite und Akku.
Dieselbe Frage stellt sich beim Nachbarfahrzeug völlig anders. Ein Pedelec ist rechtlich ein Fahrrad, und für Fahrräder nennt die Zulassungs-Ordnung keinen einzigen Verzögerungswert — die Gegenüberstellung steht im Überblick über Pedelecs und ihre Abgrenzung.
Welche Bremsen muss ein E-Scooter haben?
Zwei voneinander unabhängige, und für mehrachsige Fahrzeuge je eine am Vorder- und am Hinterrad.
Die Zahlen
Mindestens 3,5 Meter je Sekundenquadrat Verzögerung, und jede Bremse muss bei Ausfall der anderen noch 44 Prozent dieser Wirkung erreichen, ohne dass das Fahrzeug die Spur verlässt.
Beide Bremsen müssen außerdem bis zum Stillstand abbremsen können und bis zur Maximalgeschwindigkeit wirken. Der Zusatz mit der Spur ist kein Beiwerk: Verlangt wird nicht nur Bremskraft, sondern beherrschbare Bremskraft.
Die Prüfung dieser Werte findet im Genehmigungsverfahren statt, und ihr Ergebnis ist die Betriebserlaubnis selbst. Einen Prüfbericht mit Messwerten veröffentlicht weder die Behörde noch ein Hersteller — die Erlaubnis sagt also, dass ein Gerät die Werte erreicht, nicht um wie viel.
Die Praxis
Im Feld kommen drei Bauarten vor: Scheibe, Trommel und elektrische Bremse. Genau ein Gerät von fünf hat zwei mechanische Bremsen. Zwei Datenblätter nennen Bauarten, ohne sie einem Rad zuzuordnen. Die Einzelheiten führt der Ratgeber zu Bremsen und Verzögerung aus.
Was ändert sich zum Jahreswechsel?
Die Verordnung wurde am 6. Februar 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet, und ihre Übergangsbestimmungen knüpfen an zwei Daten an: den 1. April 2026 für das Genehmigungsdatum und den 31. Dezember 2026 für das Ende der Übergangsregel.
Die Auszählung
Von 444 erteilten Betriebserlaubnissen stammen fünf vom 1. April 2026 oder später. Im März 2026 — dem letzten Monat davor — wurden dreißig erteilt, das Fünffache des Monatsschnitts von 2025. In den vier Monaten danach keine einzige.
Die 47 Erlaubnisse des Jahres 2026 verteilen sich damit auf drei im Januar, neun im Februar, dreißig im März und fünf im gesamten Rest des Jahres bis zum 10. September. Zweiundvierzig von siebenundvierzig fielen in das erste Quartal.
Wer im Herbst 2026 kauft, kauft damit mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Gerät, dessen Typ vor dem Stichtag genehmigt wurde. Die Wahrscheinlichkeit lässt sich sogar beziffern: Sie liegt bei 439 zu 444.
Was für ein einzelnes Fahrzeug gilt, sagt dieser Cluster nicht
Was ab 2027 kommt
Nach der Darstellung des ADAC treten die Änderungen der Straßenverkehrs-Ordnung am 1. März 2027 in Kraft; die neuen technischen Anforderungen gelten überwiegend ab 2027 für neu in Verkehr gebrachte Fahrzeuge, bereits zugelassene dürfen weiter genutzt werden. Genannt werden unter anderem eine Blinkerpflicht für neu zugelassene Fahrzeuge und eine technisch getrennte Vorder- und Rückbremse.
Wie viele Marken gibt es wirklich?
Auf dem Papier 133, im Regal vier. Das ist der überraschendste Befund dieses Clusters.
Im Register
133 verschiedene Genehmigungsinhaber halten die 444 Erlaubnisse. Die drei größten halten zusammen 85, und keiner der drei ist eine Marke, die auf einem Gerät steht. Bei 103 Erlaubnissen nennt die Liste einen vom Inhaber verschiedenen Hersteller.
Die größten Inhaber halten 33, 30, 22 und 20 Erlaubnisse. Nur einer von ihnen ist eine Marke, die ein Käufer kennt und die unter eigenem Namen verkauft — und das ist zugleich der Anbieter, von dem vier der fünf neuesten Erlaubnisse stammen.
Im Handel
Auf der ausgewerteten Verkaufsplattform erreichen zwölf Geräte die im Projekt geltende Schwelle von zweihundert Bewertungen — verteilt auf vier Marken, acht davon von einem einzigen Anbieter. Drei Marken mit eigener Betriebserlaubnis sind dort gar nicht lieferbar, die bekannteste deutsche Spezialmarke kommt auf neun Bewertungen.
Für die Auswahl bedeutet das eine Einschränkung, die dieser Cluster offen benennt: Der Vergleich führt fünf Geräte von vier Marken statt von fünf, weil sich ein fünfter Anbieter über der Bewertungsschwelle nicht finden ließ. Das ist ein Marktbefund, kein Rechercheversäumnis.
Was gilt für den Fahrer?
Vier Punkte, die sich unmittelbar aus der Verordnung und den Angaben des ADAC ergeben.
Alter und Fahrerlaubnis
Das Mindestalter beträgt vierzehn Jahre. Ein Führerschein oder eine Prüfbescheinigung ist nicht erforderlich, eine Helmpflicht besteht nicht.
Für Alkohol gelten nach Darstellung des ADAC dieselben Grenzwerte wie für Kraftfahrzeuge. Für Fahranfänger in der Probezeit und für Fahrer unter einundzwanzig Jahren gilt das absolute Verbot. Dieser Cluster gibt diese Angaben wieder und beziffert keine Folgen — er gibt keine Rechtsauskunft.
Versicherung und Kennzeichen
Ein Versicherungskennzeichen ist vorgeschrieben und wird als Plakette am Fahrzeug angebracht. Zwei der fünf Hersteller des Vergleichs führen eine Halterung dafür ausdrücklich in ihren Spezifikationen.
Dass das überhaupt erwähnenswert ist, sagt etwas über die Warengruppe: Bei einem Fahrzeug, für das ein Kennzeichen vorgeschrieben ist, sollte eine Halterung selbstverständlich sein. Drei von fünf Herstellern erwähnen sie nicht.
Wo gefahren werden darf
Innerhalb geschlossener Ortschaften baulich angelegte Radwege, gemeinsame Geh- und Radwege, die Radverkehrsfläche getrennter Wege, Radfahrstreifen und Fahrradstraßen; wo solche fehlen, Fahrbahnen oder verkehrsberuhigte Bereiche.
Nach der Darstellung des ADAC ändert sich daran mit der Novelle einiges: E-Scooter sollen künftig überall dort fahren dürfen, wo der Radverkehr freigegeben ist, Radwege nur noch bei angeordneter Benutzungspflicht nutzen müssen und den Grünpfeil für Radfahrer verwenden dürfen. Diese Änderungen treten am 1. März 2027 in Kraft.
Auf freigegebenen Gehwegen und in Fußgängerzonen soll künftig Schrittgeschwindigkeit und besondere Rücksichtnahme gelten; Kommunen sollen zudem selbst festlegen können, wo Sharing-Fahrzeuge abgestellt werden dürfen.
Was nicht erlaubt ist
Personenbeförderung und Anhängerbetrieb sind nach der Verordnung nicht gestattet. Für Alkohol gelten nach Darstellung des ADAC dieselben Grenzwerte wie für Kraftfahrzeuge, für Fahranfänger und Fahrer unter einundzwanzig Jahren das absolute Verbot.
In welcher Reihenfolge entscheidet man?
Von den unveränderlichen Größen zu den veränderlichen — das ist bei dieser Warengruppe besonders naheliegend, weil die unveränderlichen amtlich dokumentiert sind.
Erst die Warengruppe, dann die Erlaubnis
Ob ein Gerät ein Elektrokleinstfahrzeug ist, entscheidet sich an Bauform, Geschwindigkeit und Leistung. Ob es zugelassen ist, entscheidet die Betriebserlaubnis — nachzuschlagen in einer öffentlichen Liste.
Beide Fragen lassen sich vor dem Kauf beantworten, und beide kosten wenige Minuten. Wer sie überspringt, erfährt die Antwort unter Umständen erst bei einer Kontrolle.
Dann die drei geregelten Kennwerte
Nenndauerleistung, Bremsen und Genehmigungsdatum sind die einzigen Größen, für die es eine amtliche Bezugsgröße gibt. Alles andere kommt vom Anbieter. Wer zwei Geräte vergleichen will, sollte deshalb mit diesen dreien anfangen — sie sind die einzigen mit einem festen Bezugspunkt. Alles Weitere hängt am Einsatz: Wer täglich pendelt, achtet auf Gewicht und Faltmaß; wer auf schlechten Wegen fährt, auf Reifen und Federung; wer weite Strecken plant, auf Akkukapazität und die Bedingung hinter der Reichweitenangabe. Welche fünf Geräte welche Angaben machen, führt der Vergleich von fünf Geräten gegen das Register auf.
Zuletzt Reichweite, Gewicht und Ausstattung
Diese drei entscheiden den Alltag, sind aber ungeregelt und deshalb nur untereinander vergleichbar — und auch das nur, wenn die Bedingungen dabeistehen. Weitere Warengruppen der Elektromobilität sammelt die Übersicht zur E-Mobilität.
Häufige Fragen
Was ist ein E-Scooter im rechtlichen Sinn?
Ist ein E-Scooter mit Sitz zulässig?
Welche Kennwerte sind bei E-Scootern überhaupt geregelt?
Braucht man für einen E-Scooter einen Führerschein?
Wo darf man mit einem E-Scooter fahren?
Wie viele E-Scooter-Marken gibt es in Deutschland?
Was ändert sich für E-Scooter ab 2027?
Warum ist das Genehmigungsdatum eines E-Scooters wichtig?
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Zuletzt redaktionell geprüft am .
- Ersterstellung. Belegart Amtliche Liste: Der Hub stützt sich auf die öffentliche ABE-Liste des Kraftfahrt-Bundesamts, Stand 10.09.2026, 444 Einträge von 133 Genehmigungsinhabern. Leitbefund: Vier Warengruppen stehen unter einem Wort — Elektrokleinstfahrzeuge, Geräte ohne Zulassung fürs Privatgelände, Roller mit Sitz (nach Paragraf 1 Absatz 1 Nummer 1 keine Elektrokleinstfahrzeuge, sofern nicht selbstbalancierend) und Kinderfahrzeuge beziehungsweise E-Mopeds. Zweiter Befund: Die Verordnung regelt sechs Kennwerte und lässt sechs offen; die Gegenüberstellung stellt beide Gruppen nebeneinander. Dritter Befund: 133 Genehmigungsinhaber im Register stehen vier Marken über der Bewertungsschwelle im Handel gegenüber. Der Hub ist mit zehn H2 und rund 2.900 Wörtern der längste des Bestands, weil der Oberbegriff nicht eindeutig ist. Keine Rechtsberatung (Sperre A), keine Zulassungszusage (B), keine Tuningbeschreibung (C), keine Umrechnung (D), keine Unfallaussage (E), keine Aussage zu Akkubränden oder Mitnahmeverboten (F), keine Versicherungsberatung (G), keine Geldbeträge und insbesondere keine Bußgelder (H), keine Zahl aus einem kostenpflichtigen Normtext (I).
Verwendete Quellen
- [1]Kraftfahrt-Bundesamt — ABE Elektrokleinstfahrzeuge (eKFV), Liste der erteilten Betriebserlaubnisse, Stand 10.09.2026, 444 Einträge · abgerufen 2026-09-20
- [2]Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV), Fassung vom 30.01.2026 — Paragrafen 1, 3, 4, 8, 10 und 15 sowie Anlage 1 · abgerufen 2026-09-20
- [3]ADAC — E-Scooter: Regeln, Bußgelder und geplante Neuregelungen mit den Fristen der Novelle, Stand 04.05.2026 · abgerufen 2026-09-20
- [4]Segway — eKickScooter Ninebot MAX G3 D, Herstellerspezifikationen mit Nenn- und Spitzenleistung und den Messbedingungen der Reichweite · abgerufen 2026-09-20
- [5]Xiaomi Deutschland — Electric Scooter 6 Pro, Spezifikationen mit Motornennleistung und Maximalleistung getrennt · abgerufen 2026-09-20