Zum Inhalt springen

Ratgeber · E-Scooter

Ein E-Scooter braucht zwei Bremsen an zwei Rädern

3,5 m/s², 44 Prozent Restwirkung und seit der Novelle eine getrennte Vorder- und Hinterradbremse. Was die Verordnung verlangt und was die Datenblätter hergeben.

Erstellt am
Erstellt am

Dreieinhalb Meter je Sekundenquadrat. Das ist die Zahl, die ein E-Scooter erreichen muss, und sie steht nicht in einem Datenblatt, sondern in einer Verordnung.

Paragraf 4 der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung regelt die Verzögerungseinrichtung und ist damit der einzige Paragraf, der eine Leistungszahl für diese Fahrzeuge nennt. Alles andere — Reichweite, Akku, Reifen, Gewicht — überlässt die Verordnung dem Hersteller. Beim Bremsen nicht.

Dieser Ratgeber geht von dieser Zahl aus und arbeitet sich zu den Geräten vor. Am Ende steht eine Beobachtung, die unangenehmer ist als die Zahl selbst: Zwei von fünf untersuchten Datenblättern nennen zwar Bremsbauarten, ordnen sie aber keinem Rad zu — und genau diese Zuordnung verlangt die Verordnung seit ihrer Änderung ausdrücklich.

Was die Verordnung zum Bremssystem verlangt

  • Zwei voneinander unabhängige BremsenParagraf 4 Absatz 1 verweist dabei auf Paragraf 65 Absatz 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung. Eine einzelne Bremse genügt nicht, auch keine besonders gute.
  • Bis zum StillstandJede der beiden muss das Fahrzeug bis zum Stillstand abbremsen können — nicht nur verzögern.
  • Bis zur MaximalgeschwindigkeitBeide müssen im gesamten Geschwindigkeitsbereich wirken, also auch bei zwanzig Kilometern je Stunde.
  • Mindestens 3,5 Meter je SekundenquadratDas ist die geforderte Mindestverzögerung des Systems. Einen Bremsweg in Metern nennt die Verordnung nicht, und kein Anbieter des Felds nennt einen gemessenen.
  • 44 Prozent bei Ausfall der anderenFällt eine Bremse aus, muss die verbleibende noch 44 Prozent der geforderten Bremswirkung erreichen — ohne dass das Fahrzeug seine Spur verlässt.
  • Vorderrad und Hinterrad getrenntAbsatz 3 verlangt für mehrachsige Elektrokleinstfahrzeuge eine voneinander unabhängige Vorderrad- und Hinterradbremse. Zwei der fünf Datenblätter machen dazu keine Angabe.

Dreieinhalb Meter je Sekundenquadrat

Die Einheit sieht sperriger aus, als die Sache ist. Eine Verzögerung von 3,5 Metern je Sekundenquadrat bedeutet: Die Geschwindigkeit nimmt in jeder Sekunde um 3,5 Meter je Sekunde ab.

Zwanzig Kilometer je Stunde sind rund 5,6 Meter je Sekunde. Bei der geforderten Mindestverzögerung wäre das Fahrzeug also nach gut anderthalb Sekunden im Stillstand — wenn die Verzögerung vom ersten Moment an voll anläge, was sie in der Praxis nicht tut.

3,5 m/s²geforderte Mindestverzögerung

Es ist die einzige Leistungszahl, die die Verordnung für diese Fahrzeuge festlegt. Für Reichweite, Akkukapazität, Reifen, Federung und Gewicht gibt es keine vergleichbare Vorgabe.Quelle: § 4 Absatz 1 Nummer 3 der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung, Fassung vom 30.01.2026

Dass die Verordnung eine Verzögerung nennt und keinen Bremsweg, hat einen praktischen Grund: Ein Bremsweg hängt von der Ausgangsgeschwindigkeit ab, eine Verzögerung nicht. Die Anforderung gilt damit unabhängig davon, wie schnell gefahren wurde.

Für den Vergleich zweier Geräte hilft die Zahl allerdings nicht. Sie ist eine Untergrenze, die jedes zugelassene Fahrzeug erfüllt — sonst hätte es keine Betriebserlaubnis. Wie weit ein bestimmtes Gerät darüber liegt, veröffentlicht kein Anbieter des Felds.

Zum Einordnen der Größenordnung hilft ein Vergleich mit anderen Fahrzeugklassen, ohne deren Vorschriften hierher zu übertragen: Verzögerungswerte in diesem Bereich sind für Zweiräder kein hoher Anspruch, aber auch keine Selbstverständlichkeit — sie verlangen ein Bremssystem, das mehr kann als bremsen, nämlich kontrolliert bremsen.

Die Zahl gilt dabei für das System aus beiden Bremsen zusammen. Die Anforderung an die einzelne Bremse steht im nächsten Absatz der Verordnung und ist niedriger — was folgerichtig ist, denn eine einzelne Bremse muss nur den Fehlerfall abdecken.

Wichtig ist außerdem, was die Zahl nicht ist: Sie beschreibt das Bremssystem, nicht den Reifen und nicht den Untergrund. Auf nassem Laub verzögert auch die beste Bremse nicht so, wie es die Verordnung fordert, weil dann nicht mehr die Bremse die Grenze setzt, sondern der Reibwert zwischen Reifen und Boden.

Das ist auch der Grund, warum Reifen und Bremsen zusammengehören und in den Datenblättern getrennt stehen. Im untersuchten Feld kommen Luftreifen, schlauchlose selbstabdichtende Reifen und Wabenreifen vor, in Größen von zehn bis zwölf Zoll. Welche Kombination aus Reifen und Bremse wie gut zusammenspielt, veröffentlicht niemand.

Für den Alltag bedeutet das eine schlichte Umkehrung der Erwartung: Nicht die Bremse bestimmt den Bremsweg, sondern der schwächste Teil der Kette. Bei trockenem Asphalt ist das meist die Bremse, bei Nässe und auf losem Untergrund fast immer der Reifen.

Die Verordnung nimmt darauf Rücksicht, indem sie die Verzögerung als Anforderung an das Fahrzeug formuliert und nicht als Versprechen an den Fahrer. Sie sagt, was das Gerät können muss — nicht, was auf jeder Straße herauskommt.

Die 44 Prozent

Die zweite Zahl des Paragrafen ist die interessantere, weil sie eine Aussage über den Fehlerfall macht.

Fällt eine der beiden Bremsen aus, muss die verbleibende noch mindestens vierundvierzig Prozent der geforderten Bremswirkung erreichen — und zwar, ausdrücklich, ohne dass das Fahrzeug dabei seine Spur verlässt.

Der Zusatz mit der Spur ist kein Beiwerk. Wer nur vorn bremst, kann bei einem kurzen Radstand über das Vorderrad abkippen; wer nur hinten bremst, kann das Heck ausbrechen lassen. Die Anforderung verlangt also nicht nur Bremskraft, sondern beherrschbare Bremskraft.

Interessant ist der Wert selbst. Vierundvierzig Prozent sind nicht die Hälfte, und das ist kein Zufall: Die Anforderung verlangt von der verbleibenden Bremse deutlich weniger als die halbe Gesamtwirkung. Das trägt dem Umstand Rechnung, dass sich Bremskräfte an Vorder- und Hinterrad nicht einfach addieren — beim Bremsen verlagert sich Last nach vorn, und das entlastete Hinterrad kann weniger übertragen. Man kann die Vorschrift deshalb auch so lesen: Sie fordert, dass keine der beiden Bremsen bloßes Beiwerk ist. Eine zweite Bremse, die nur ein Viertel der Wirkung brächte, wäre zulässig gebaut, aber im Fehlerfall wenig wert — und genau das schließt der Wert aus.

Für die Auswahl folgt daraus eine nüchterne Erkenntnis: Der Fehlerfall ist mitgedacht, aber knapp bemessen. Ein Fahrzeug, dessen zweite Bremse nur die Mindestanforderung erfüllt, hat bei Ausfall der ersten eine Verzögerung, die weniger als die Hälfte der geforderten beträgt.

Die Verordnung schreibt keine Prüfung vor, die ein Käufer nachvollziehen könnte. Ob ein Gerät die Werte erreicht, prüft das Kraftfahrt-Bundesamt im Genehmigungsverfahren, und das Ergebnis ist die Betriebserlaubnis selbst. Einen Prüfbericht mit Messwerten veröffentlicht weder die Behörde noch ein Hersteller.

Damit ist die Betriebserlaubnis in diesem Punkt tatsächlich eine Auskunft — die einzige der ganzen Warengruppe, die eine geprüfte Leistungsaussage enthält. Sie sagt: Dieses System hat die geforderten Werte erreicht. Sie sagt nicht, um wie viel.

Für einen Vergleich zweier zugelassener Geräte ist die Zahl damit wertlos und die Betriebserlaubnis eine Schwelle. Unterscheiden lassen sich die Geräte nur über das, was darüber hinaus im Datenblatt steht: Bauart, Zahl der Bremsen und ihre Zuordnung zu den Rädern.

Die Verordnung denkt den Ausfall mit. Zwei Bremsen sind nicht deshalb vorgeschrieben, weil eine zu schwach wäre, sondern weil eine ausfallen kann — und dann muss die andere allein noch etwas ausrichten.

Was „unabhängig" bedeutet

Der Wortlaut verlangt zwei voneinander unabhängige Bremsen im Sinne des Paragrafen 65 Absatz 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung.

Unabhängig heißt, dass der Ausfall der einen die andere nicht mitnimmt. Zwei Bremsen, die sich einen Bremszug, einen Hydraulikkreis oder eine Steuerung teilen, wären nicht unabhängig. Zwei Bremsen, von denen eine mechanisch und eine elektrisch arbeitet, sind es in dieser Hinsicht — sie haben nichts gemeinsam außer dem Fahrzeug.

Eine elektrische Bremse hat allerdings eine Eigenschaft, die eine mechanische nicht hat: Sie braucht Elektrik. Was daraus im Einzelfall folgt, ist eine Frage der Auslegung und damit keine, die dieser Ratgeber beantwortet. Beschreiben lässt sich nur die Tatsache.

Der Verweis auf die Zulassungs-Ordnung ist dabei der Grund, warum sich die Anforderung nicht aus dem Verordnungstext allein verstehen lässt. Paragraf 65 regelt Bremsanlagen von Kraftfahrzeugen allgemein; die eKFV übernimmt diesen Begriff und ergänzt ihre eigenen Zahlen.

Praktisch erkennbar ist die Unabhängigkeit an der Bedienung. Zwei Bremshebel, die unterschiedliche Systeme betätigen, sind ein gutes Zeichen; ein Hebel, der beide auslöst, wirft die Frage auf, was bei einem Defekt an diesem Hebel geschieht. Ein Gerät des untersuchten Felds beschreibt genau eine solche integrierte Lösung, bei der ein Griff mehrere Bremsfunktionen zugleich auslöst.

Die Unabhängigkeit hat eine zweite Dimension, die im Alltag mehr zählt als im Verordnungstext: Zwei Systeme verschleißen unterschiedlich schnell. Wer eine mechanische und eine elektrische Bremse hat, wechselt Beläge nur an einer Stelle. Wer zwei mechanische hat, hat doppelten Verschleiß und doppelte Sicherheit gegen einen Elektrikausfall. Welche der beiden Lösungen ein Gerät hat, steht im Datenblatt — bei drei von fünf.

Und eine dritte Dimension gibt es auch noch: die Bedienkraft. Eine hydraulische Scheibenbremse verlangt weniger Handkraft als eine mechanische mit Seilzug, eine elektrische praktisch keine. Keiner der fünf Anbieter nennt eine Handkraft, und die Verordnung verlangt dazu ebenfalls nichts — obwohl gerade dieser Punkt darüber entscheidet, ob jemand mit kleinen Händen im Notfall genug Kraft aufbringt.

Ein Anbieter des Felds nennt immerhin die Griffbeschaffenheit — Anti-Rutsch-Gummi — und ein zweiter beschreibt seine Hebel als ergonomisch. Beides sind Beschreibungen, keine Werte. Wer unsicher ist, sollte die Hebel vor dem Kauf in die Hand nehmen; das ist der eine Punkt dieser Warengruppe, bei dem ein Ladenbesuch mehr bringt als jedes Datenblatt.

Dasselbe gilt für die Frage, ob sich die Hebel in ihrer Weite verstellen lassen. Bei Fahrrädern ist das verbreitet, bei den fünf untersuchten Geräten erwähnt es niemand.

Vorderrad und Hinterrad

Absatz 3 ist der jüngste Teil des Paragrafen und für den Kauf der wichtigste.

Er lautet, sinngemäß und knapp: Mehrachsige Elektrokleinstfahrzeuge müssen mit einer voneinander unabhängigen Vorderrad- und Hinterradbremse ausgestattet sein.

Damit ist die Konstruktion ausgeschlossen, bei der zwei formal getrennte Bremsen auf dasselbe Rad wirken. Ein Fahrzeug mit zwei Bremsen am Hinterrad und keiner am Vorderrad hätte zwei unabhängige Bremsen im Sinne von Absatz 1 — aber eben nur eine gebremste Achse.

Warum das zählt, lässt sich ohne Fachwissen nachvollziehen. Beim Bremsen wandert Last nach vorn. Das Vorderrad kann dadurch mehr Bremskraft übertragen, das Hinterrad weniger. Ein Fahrzeug, das nur hinten bremst, kommt deshalb deutlich schlechter zum Stehen als eines, das beide Räder nutzt — unabhängig davon, wie gut die einzelne Bremse ist.

Umgekehrt wäre ein Fahrzeug, das nur vorn bremst, bei kurzem Radstand und hoher Schwerpunktlage schwer zu beherrschen. Die Vorschrift verlangt deshalb nicht die bessere von beiden Bremsen, sondern beide.

Absatz 3 ist außerdem der Teil des Paragrafen, der sich zwischen den Fassungen geändert hat. Für Fahrzeuge, die unter die Übergangsbestimmungen fallen, gilt er deshalb nicht in derselben Weise wie für neu genehmigte. Von 444 erteilten Betriebserlaubnissen stammen fünf aus der Zeit nach dem Stichtag des 1. April 2026 — die übrigen 439 aus der Zeit davor.

Für die Kaufentscheidung heißt das: Ein heute gekauftes Gerät stammt mit hoher Wahrscheinlichkeit aus der Zeit vor der Änderung. Ob es die neue Anforderung dennoch erfüllt, lässt sich am Datenblatt ablesen — sofern dieses die Bremsen den Rädern zuordnet. Bei drei der fünf untersuchten Geräte tut es das, und bei allen dreien ist die Anforderung erkennbar erfüllt.

Gleichzeitig ist der Fall der beiden anderen Geräte kein Grund zur Beunruhigung, sondern einer zur Nachfrage. Beide haben eine gültige Betriebserlaubnis, und das Verfahren dafür schließt die Bremsprüfung ein. Was fehlt, ist die Veröffentlichung — nicht die Prüfung.

Wer es genau wissen will, hat zwei Wege. Der eine führt über die Betriebsanleitung, die dem Gerät beiliegt und die Bremsen beschreiben muss. Der andere über die Nachfrage beim Anbieter, der die Konfiguration kennt, weil er das Gerät in Verkehr bringt.

Die Zuordnung zum Rad ist die entscheidende Angabe

Bei der Prüfung eines Datenblatts genügt es deshalb nicht, zwei Bremsbauarten zu finden. Entscheidend ist, dass eine davon am Vorderrad und eine am Hinterrad sitzt. Von fünf für diesen Cluster untersuchten Herstellerangaben machen drei diese Zuordnung ausdrücklich — und zwei nicht.

Für bereits zugelassene Fahrzeuge greifen die Übergangsbestimmungen der Verordnung, die an das Genehmigungsdatum und den Zeitpunkt des Inverkehrbringens anknüpfen. Welche Fristen das sind und wie sich das Genehmigungsdatum nachschlagen lässt, führt der Ratgeber zu ABE und Betriebserlaubnis aus.

Scheibe, Trommel, Elektrik

Drei Bauarten kommen im untersuchten Feld vor, und sie unterscheiden sich in dem, was sie zum Funktionieren brauchen.

Die Scheibenbremse presst Beläge gegen eine mitlaufende Scheibe. Sie ist die verbreitetste Bauart im Feld und begegnet dort in zwei Ausführungen: als einfache Scheibenbremse und als Doppelkolben-Variante mit zwei Belägen je Sattel.

Die Trommelbremse drückt Backen von innen gegen eine mitlaufende Trommel. Sie ist gekapselt, also gegen Nässe und Schmutz unempfindlicher, und im Feld ein Einzelfall — genau ein Gerät hat eine.

Die elektrische Bremse nutzt den Antriebsmotor als Generator. Sie hat keine Verschleißteile im herkömmlichen Sinn und gewinnt einen Teil der Energie zurück. Im Feld tritt sie immer als zweite Bremse auf, nie als einzige.

Eine Wertung dieser drei Bauarten enthält dieser Ratgeber nicht, und zwar aus einem belegbaren Grund: Es gibt für diese Warengruppe keine veröffentlichte Messung, die sie gegeneinander stellt. Was sich sagen lässt, ist, worauf jede angewiesen ist.

Die Scheibenbremse ist auf Beläge angewiesen, die sich abnutzen, und auf eine Scheibe, die sich verziehen kann. Sie arbeitet offen und wird dadurch nass, schmutzig und wieder trocken. Ihre Bremswirkung setzt unmittelbar ein.

Innerhalb der Scheibenbremse unterscheidet das Feld noch einmal: Ein Gerät hat vorn und hinten je eine Doppelkolben-Variante mit zwei Belägen pro Sattel, die übrigen haben einfache Ausführungen. Der Hersteller begründet die Doppelkolben-Bauweise mit besserer Wärmeableitung und höherer Bremsleistung — Zahlen nennt er dazu nicht.

Bei den Belägen wird es dünn. Keiner der fünf Anbieter nennt ein Belagmaterial, eine Mindeststärke oder eine Verschleißgrenze. Bei einem Fahrzeug, dessen Bremsbeläge deutlich kleiner sind als die eines Fahrrads und das eine ähnliche Last zum Stehen bringen muss, ist das eine erstaunliche Lücke.

Die Folge trifft den Betrieb, nicht den Kauf. Wer nach zwei Jahren Beläge braucht, sucht ohne Teilenummer — und findet im Zubehörhandel Beläge, die passen könnten. Ob sie es tun, entscheidet sich beim Einbau.

Die Trommelbremse ist auf Backen angewiesen, die sich ebenfalls abnutzen, aber geschützt liegen. Sie ist gegen Nässe und Streusalz unempfindlicher und lässt sich schlechter warten, weil man zum Belag nicht ohne Weiteres hinsieht.

Dass nur ein Gerät von fünf eine Trommelbremse hat, ist bemerkenswert, weil die Bauart für ein Fahrzeug gebaut scheint, das im Regen steht und im Winter gefahren wird. Der Hersteller setzt sie beim kleineren seiner beiden Geräte ein und beim größeren nicht.

Eine mögliche Erklärung liefert das Gewicht: Das kleinere Gerät wiegt 17,9 Kilogramm und trägt hundert Kilogramm Nutzlast, das größere 24,6 bei hundertdreißig. Mehr Gewicht verlangt mehr Bremsleistung, und eine Trommelbremse baut bei gleichem Durchmesser schwerer. Belegt ist diese Erklärung nicht; der Hersteller äußert sich dazu nicht.

Die elektrische Bremse ist auf Elektrik angewiesen — auf Motor, Steuerung und einen Akku, der die zurückgewonnene Energie aufnehmen kann. Ist der Akku voll, kann sie unter Umständen weniger zurückspeisen; was der jeweilige Hersteller dann tut, steht in keinem der fünf untersuchten Datenblätter.

Ein Detail am Rande, das zwei Anbieter erwähnen: Die elektrische Bremse löst bei einigen Geräten zugleich das Bremslicht aus. Ein Datenblatt des Felds vermerkt dazu ausdrücklich, dass das Rücklicht dauerhaft rot leuchtet und das Bremslicht nicht blinkt — eine Angabe, die sonst nirgends vorkommt.

Ein zweiter Anbieter beschreibt es umgekehrt: Bei ihm blinkt das Bremsrücklicht beim Bremsen. Dass zwei Hersteller zum selben Detail das Gegenteil angeben, ist kein Widerspruch — es sind zwei verschiedene Konstruktionen. Nur zeigt es, wie weit die Ausstattung auseinandergeht, wo die Verordnung nichts vorschreibt.

Wie die fünf Geräte es lösen

Von fünf Geräten des Clustervergleichs nennen drei ihre Bremsen mit Radzuordnung.

Das größte hat vorn und hinten je eine Doppelkolben-Scheibenbremse. Es ist das einzige mit zwei mechanischen Bremsen — also das einzige, bei dem keine der beiden auf Elektrik angewiesen ist.

Das zweite hat vorn eine Trommelbremse und hinten eine elektrische. Das dritte hat vorn eine Scheibenbremse und hinten eine elektrische. Beide erfüllen damit die Zuordnung zu beiden Rädern, kombinieren aber eine mechanische mit einer elektrischen Bremse.

1 von 5Geräte mit zwei mechanischen Bremsen

Drei Geräte kombinieren eine mechanische mit einer elektrischen Bremse. Bei zwei weiteren lässt sich aus den Angaben nicht ablesen, welche Bremse an welchem Rad sitzt.Quelle: Herstellerangaben der fünf Geräte des Clustervergleichs, abgerufen am 20.09.2026

Bemerkenswert ist, dass die beiden Geräte mit Radzuordnung und elektrischer Hinterradbremse von zwei verschiedenen Herstellern stammen — und dass einer dieser Hersteller beim größeren seiner beiden Geräte auf zwei Scheibenbremsen setzt. Innerhalb eines Sortiments kommen also beide Lösungen vor.

Der Zusammenhang mit der Gerätegröße ist dabei erkennbar, aber nicht zwingend. Das größte und schwerste Gerät des Vergleichs hat zwei mechanische Bremsen und die höchste Nutzlast; das zweitschwerste hat eine Scheibe und eine elektrische Bremse. Ein Gefälle von groß zu aufwendig gibt es also, aber keine Regel.

Bemerkenswert ist außerdem, dass die Bremsbauart in keinem der fünf Angebotstitel vorkommt. Geworben wird mit Reichweite, Leistung, Federung und Reifengröße. Die einzige Größe, für die die Verordnung einen Wert vorschreibt, findet in der Werbung nicht statt.

Das ist bemerkenswert, weil sich damit gut werben ließe. Ein Gerät mit zwei mechanischen Bremsen hat gegenüber einem mit elektrischer Hinterradbremse ein Argument, das sich in einem Satz sagen lässt. Genutzt wird es nicht — weder im Titel noch in den Aufzählungspunkten des einen Geräts, das es hätte.

Möglich ist, dass die Werbung dem Interesse folgt und sich für Bremsen schlicht niemand interessiert, solange sie funktionieren. Für einen Kaufratgeber ist das kein Argument: Von den drei Größen, die die Verordnung regelt, ist die Bremswirkung die einzige, die im Ernstfall zählt.

Es gibt allerdings eine zweite Lesart, die milder ausfällt. Weil die Verordnung einen Mindestwert setzt, erfüllt jedes zugelassene Gerät ihn — und ein Werbeargument, das jeder Wettbewerber ebenfalls hätte, taugt nicht zur Abgrenzung. Was sich abgrenzen ließe, wäre eine Angabe darüber, wie weit ein Gerät über dem Mindestwert liegt. Genau die veröffentlicht niemand.

Zwei Datenblätter ohne Radzuordnung

Bei den zwei übrigen Geräten fehlt genau die Angabe, auf die es nach Absatz 3 ankommt.

Das eine nennt in seinem Angebotstext eine Scheibenbremse und eine elektronische Bremse und führt als Bauart-Datenfeld nur „Rear Braking". Wo die Scheibe sitzt, steht nirgends.

Das andere ist der ausführlichere und zugleich verwirrendere Fall. Sein Datenblatt führt unter der Überschrift Bremssystem drei Einträge nebeneinander: eine Fingerhebel-Elektrobremse, eine Griff-Scheibenbremse und eine integrierte Griff-Elektrobremse. Zwei der drei sind also elektrisch. Unter Laufwerkstyp steht Vorderradantrieb.

Drei Bremsen und ein Antriebsrad ergeben keine Zuordnung. Sitzt die Scheibe hinten, ist die Anforderung erfüllt; sitzt sie vorn, wäre zu klären, ob eine der elektrischen Bremsen am Hinterrad arbeitet — was bei Vorderradantrieb eine eigene Konstruktion verlangte.

Die dritte der drei genannten Bremsen macht die Sache nicht einfacher, sondern schwerer zu deuten. Zwei elektrische Bremsen an einem Fahrzeug mit einem Antriebsmotor wären ungewöhnlich; denkbar ist, dass zwei Bedienelemente dieselbe elektrische Bremse auslösen. Dann wären es funktional zwei Bremsen, nicht drei — und die Zuordnung zu den Rädern bliebe weiterhin offen.

Dass das Datenblatt an dieser Stelle ausführlich und zugleich unscharf ist, macht den Fall typisch. Es nennt Reifendruck, Lenkergriffe, Scheinwerfertyp, Rücklichtverhalten, Reflektoren, Klingel und Schutzbleche — Angaben also, die man selten findet. Bei der einen Angabe, die die Verordnung verlangt, bleibt es ungenau.

Der Cluster führt diesen Wert deshalb als Lücke mit Ersatzangabe, statt ihn zu schätzen. Welche Angaben die fünf Geräte sonst machen und wo überall Lücken bleiben, führt der Vergleich der fünf Geräte auf.

Wo die Verordnung auf Normen verweist

Der Paragraf enthält zwei Verweise auf technische Normen, und beide betreffen nicht die Bremswirkung selbst.

Der erste steht in Absatz 2 und betrifft drei- und vierrädrige Elektrokleinstfahrzeuge. Sie brauchen eine fest angebrachte Feststelleinrichtung, die einem bestimmten Kapitel der DIN EN 17128 in der Ausgabe 2021-01 entspricht. Die Norm trägt den Titel „Nicht-typzugelassene leicht motorisierte Fahrzeuge für den Transport von Personen und Gütern und damit verbundene Einrichtungen — Persönliche leichte Elektrofahrzeuge (PLEV)".

Der zweite steht in Paragraf 1 und betrifft die Leistungsmessung: DIN EN 15194 in der Ausgabe 2024-03 oder die Regelung Nummer 85 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa.

Beide Normtexte sind kostenpflichtig zu beziehen. Dieser Cluster nennt sie deshalb mit Titel und Ausgabestand als Verweisziele der Verordnung, zitiert aber keine Zahl daraus. Was in Kapitel 15.4.2.6 der einen Norm steht, ist hier nicht Gegenstand — für die zweirädrigen Geräte dieses Vergleichs ist es ohnehin ohne Belang.

Festhalten lässt sich zweierlei. Erstens: Die Verordnung greift für ihre Anforderungen auf anderes Regelwerk zurück — auf die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung für den Begriff der Bremse und auf Normtexte für Feststelleinrichtung und Leistungsmessung. Wer den Verordnungstext allein liest, hat nicht alles gelesen.

Zweitens: Die eigentliche Bremswirkung ist in der Verordnung selbst geregelt, nicht in einer Norm. Die beiden Zahlen — 3,5 Meter je Sekundenquadrat und 44 Prozent — stehen im frei zugänglichen Verordnungstext und lassen sich deshalb hier nennen. Wo dieses Portal Normtexte nur als Verweisziel benennt und warum, steht in der Methodik.

Was sich am Gerät prüfen lässt

Vier Dinge lassen sich vor dem Kauf klären, ohne zu messen.

Erstens: Wie viele Bremsen nennt das Datenblatt, und sitzt eine davon ausdrücklich vorn und eine ausdrücklich hinten? Das ist die Frage, die Absatz 3 stellt.

Zweitens: Welche der beiden ist mechanisch? Eine elektrische Bremse braucht Elektrik, eine Scheiben- oder Trommelbremse nicht. Ob beide mechanisch sind, trifft im untersuchten Feld auf ein Gerät von fünf zu.

Drittens: Gibt es Bremshebel für beide Hände? Bei den meisten Bauarten bedient je ein Hebel eine Bremse. Ein Gerät des Felds beschreibt dagegen eine integrierte Lösung, bei der ein Griff mehrere Funktionen auslöst.

Viertens: Was steht zu Verschleißteilen? Scheiben- und Trommelbremsen haben Beläge, die irgendwann getauscht werden. Kein Anbieter des Felds nennt ein Austauschintervall oder eine Ersatzteilnummer dafür — das ist eine der auffälligeren Lücken der Warengruppe.

Fünftens: Lässt sich das Bremssystem überhaupt einsehen? Eine Scheibenbremse zeigt ihren Belagverschleiß, eine Trommelbremse nicht, und eine elektrische Bremse hat keinen Belag. Wer ein Gerät lange fahren will, sollte wissen, welche dieser drei Situationen ihn erwartet.

Alle fünf Fragen lassen sich am Datenblatt beantworten — jedenfalls bei drei der fünf untersuchten Geräte. Bei den beiden übrigen bleibt die erste Frage offen, und das ist ausgerechnet die wichtigste.

Nachfragen hilft in solchen Fällen mehr als Vermuten. Ein Anbieter, der sein Gerät in Verkehr bringt, kennt die Bremsenkonfiguration; sie steht in der Betriebsanleitung, die dem Gerät beiliegt. Dass sie im Angebot fehlt, ist eine Frage der Darstellung, nicht des Wissens. Welche Angaben die fünf Geräte des Clusters sonst machen, führt der Vergleich Zeile für Zeile auf.

Was hier nicht behauptet wird

Dieser Ratgeber nennt keine Bremswege in Metern. Die Verordnung nennt eine Verzögerung, und kein Anbieter des Felds veröffentlicht eine gemessene Bremsleistung. Eine Zahl, die nicht existiert, wird hier nicht geschätzt.

Er trifft keine Aussage zur Unfallwahrscheinlichkeit. Zu Unfällen mit Elektrokleinstfahrzeugen gibt es eine amtliche Statistik, aber keine Zuordnung zu Modellen oder Bremsbauarten. Ein Zusammenhang zwischen einer Bauart und einem Unfallrisiko lässt sich daraus nicht ableiten, und er wird hier auch nicht behauptet.

Er ist keine Rechtsberatung. Die Verordnung wird mit Fundstelle wiedergegeben und nicht auf Einzelfälle angewandt — insbesondere nicht auf die Frage, ob ein bestimmtes Fahrzeug die Anforderungen erfüllt. Dafür ist die Betriebserlaubnis da, und über die entscheidet das Kraftfahrt-Bundesamt.

Daraus folgt ein Hinweis, der die Lücke in den zwei Datenblättern einordnet: Beide Geräte haben eine gültige Betriebserlaubnis. Dass ihre Unterlagen die Radzuordnung nicht nennen, heißt nicht, dass sie die Anforderung nicht erfüllen — es heißt, dass sich das aus den veröffentlichten Angaben nicht nachvollziehen lässt. Der Unterschied ist erheblich, und dieser Cluster hält ihn ein.

Er behauptet schließlich nicht, dass eine der drei Bauarten der anderen überlegen sei. Für diese Warengruppe gibt es keine veröffentlichte Messung, die Scheibe, Trommel und elektrische Bremse gegeneinander stellt — und ohne Messung wäre jede Rangfolge eine Meinung. Was sich beschreiben lässt, ist, worauf jede Bauart angewiesen ist und was das im Fehlerfall bedeutet.

Und er beschreibt nichts, was an einer Bremsanlage verändert werden könnte. Wie die übrigen Kennwerte dieser Warengruppe zueinander stehen und welche Bauarten es überhaupt gibt, ordnet der Überblick über E-Scooter ein.

Häufige Fragen

Wie stark muss ein E-Scooter bremsen?
Paragraf 4 Absatz 1 der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung verlangt eine Mindestverzögerung von 3,5 Metern je Sekundenquadrat. Das ist die einzige Leistungszahl, die die Verordnung für diese Fahrzeuge festlegt — für Reichweite, Akku, Reifen und Gewicht gibt es keine vergleichbare Vorgabe. Einen Bremsweg in Metern nennt die Verordnung nicht, und kein Anbieter des untersuchten Felds veröffentlicht einen gemessenen.
Warum sind zwei Bremsen vorgeschrieben?
Weil die Verordnung den Ausfall mitdenkt. Fällt eine Bremse aus, muss die verbleibende noch mindestens 44 Prozent der geforderten Bremswirkung erreichen — und zwar ausdrücklich, ohne dass das Fahrzeug dabei seine Spur verlässt. Verlangt wird also nicht nur Bremskraft, sondern beherrschbare Bremskraft.
Muss je eine Bremse am Vorder- und am Hinterrad sitzen?
Ja. Paragraf 4 Absatz 3 verlangt für mehrachsige Elektrokleinstfahrzeuge eine voneinander unabhängige Vorderrad- und Hinterradbremse. Damit ist die Konstruktion ausgeschlossen, bei der zwei formal getrennte Bremsen auf dasselbe Rad wirken. Von fünf untersuchten Datenblättern machen drei diese Zuordnung ausdrücklich, zwei nicht.
Zählt eine elektrische Bremse als zweite Bremse?
Die Verordnung verlangt zwei voneinander unabhängige Bremsen im Sinne des Paragrafen 65 Absatz 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung. Unabhängig heißt, dass der Ausfall der einen die andere nicht mitnimmt. Eine elektrische Bremse braucht allerdings Elektrik, eine Scheiben- oder Trommelbremse nicht. Was daraus im Einzelfall folgt, ist eine Auslegungsfrage, die dieser Cluster nicht beantwortet.
Welche Bremsbauarten gibt es bei E-Scootern?
Im untersuchten Feld drei: die Scheibenbremse, die im Vergleich auch als Doppelkolben-Variante mit zwei Belägen je Sattel vorkommt; die Trommelbremse, die gekapselt und damit unempfindlicher gegen Nässe ist und im Feld ein Einzelfall bleibt; und die elektrische Bremse, die den Antriebsmotor als Generator nutzt und immer als zweite, nie als einzige Bremse auftritt.
Wie oft müssen Bremsbeläge getauscht werden?
Kein Anbieter des untersuchten Felds nennt ein Austauschintervall oder eine Ersatzteilnummer für Bremsbeläge. Scheiben- und Trommelbremsen haben Verschleißteile, elektrische Bremsen im herkömmlichen Sinn nicht. Das ist eine der auffälligeren Lücken dieser Warengruppe.
Auf welche Normen verweist die Bremsvorschrift?
Auf zwei, und beide betreffen nicht die Bremswirkung selbst. Absatz 2 verlangt für drei- und vierrädrige Fahrzeuge eine Feststelleinrichtung nach einem Kapitel der DIN EN 17128:2021-01 über persönliche leichte Elektrofahrzeuge. Für die Leistungsmessung nennt Paragraf 1 die DIN EN 15194:2024-03 oder die UNECE-Regelung Nummer 85. Beide Normtexte sind kostenpflichtig; dieser Cluster nennt sie als Verweisziele und zitiert keine Zahl daraus.

Änderungen an dieser Seite

Zuletzt redaktionell geprüft am .

  1. Ersterstellung. Belegart Verordnungstext: Paragraf 4 der eKFV in der Fassung vom 30.01.2026 ist der einzige Paragraf, der eine Leistungszahl für diese Fahrzeuge nennt — 3,5 Meter je Sekundenquadrat Mindestverzögerung und 44 Prozent Restwirkung bei Ausfall der jeweils anderen Bremse, ohne dass das Fahrzeug die Spur verlässt. Absatz 3 verlangt für mehrachsige Fahrzeuge eine unabhängige Vorderrad- und Hinterradbremse. Leitbefund: Von fünf untersuchten Datenblättern ordnen drei ihre Bremsen einem Rad zu, zwei nicht — und genau diese Zuordnung ist die rechtlich entscheidende. Eines der beiden nennt drei Bremsen nebeneinander, davon zwei elektrische, und gibt Vorderradantrieb an. Zweiter Befund: Genau ein Gerät von fünf hat zwei mechanische Bremsen; drei kombinieren eine mechanische mit einer elektrischen. Dritter Befund: Kein Anbieter nennt ein Austauschintervall oder eine Ersatzteilnummer für Bremsbeläge. DIN EN 17128:2021-01 und DIN EN 15194:2024-03 nur als Verweisziele der Verordnung genannt, keine Zahl daraus zitiert (Sperre I). Keine Bremswege in Metern, weil keine veröffentlicht sind. Keine Aussage zur Unfallwahrscheinlichkeit (E), keine Rechtsberatung (A), keine Beschreibung von Veränderungen an der Bremsanlage (C), keine Geldbeträge (H).

Verwendete Quellen

  1. [1]Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV), Fassung vom 30.01.2026, BGBl. 2026 I Nr. 32 — Paragraf 4 Anforderungen an die Verzögerungseinrichtung, Absätze 1 bis 3 · abgerufen 2026-09-20
  2. [2]Segway — eKickScooter Ninebot MAX G3 D, Spezifikationen mit Doppelkolben-Scheibenbremse vorn und hinten · abgerufen 2026-09-20
  3. [3]Segway — eKickScooter Ninebot E3 Pro D, Spezifikationen mit Trommelbremse vorn und E-Bremse hinten · abgerufen 2026-09-20
  4. [4]Xiaomi Deutschland — Electric Scooter 6 Pro, Herstellerangabe „Scheibenbremse vorne und E-Bremse hinten" · abgerufen 2026-09-20
  5. [5]isinwheel Deutschland — S9Max, Datenblatt mit drei Einträgen unter Bremssystem und Angabe Vorderradantrieb · abgerufen 2026-09-20
  6. [6]ADAC — E-Scooter: Regeln und geplante Neuregelungen, Darstellung der künftig technisch getrennten Vorder- und Rückbremse, Stand 04.05.2026 · abgerufen 2026-09-20