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Ratgeber · Motorradhelme

Achtzig Prozent: der Wert, den kein Helmangebot nennt

Die Regelung schreibt für Visiere eine Mindestdurchlässigkeit vor und für getönte eine Kennzeichnung. Beides steht in keinem der neun geprüften Datenblätter.

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Für Visiere nennt die UN-Regelung Nr. 22 eine Zahl, die sich prüfen lässt: mindestens achtzig Prozent Lichtdurchlässigkeit. Wer darunter bleibt, darf das — aber nur mit einer Kennzeichnung, deren Wortlaut und deren Mindestgröße die Regelung ebenfalls festlegt.

Für Sonnenblenden gilt eine andere Schwelle, für photochrome Visiere eine dritte. Drei Grenzwerte also, alle im selben Regelungstext, alle in Prozent und alle auf dieselbe Normlichtart bezogen.

In den Datenblättern der neun Helme, die für dieses Cluster geprüft wurden, steht keiner dieser Werte. Auch nicht bei den dreien, denen ein getöntes Visier beiliegt oder die eines als Zubehör verkaufen. Dieser Ratgeber legt die Schwellen der Regelung neben das, was die Angebote sagen — und beschreibt, was daraus für die Auswahl folgt.

Die Schwellen der Regelung im Überblick

  • Visier ohne Zusatzkennzeichnung: mindestens 80 ProzentAbsatz 6.16.3.4 verlangt eine Lichtdurchlässigkeit von mindestens achtzig Prozent, bezogen auf die Normlichtart D65. Ein so gekennzeichnetes Visier braucht keinen weiteren Hinweis.
  • Visier mit Kennzeichnung: ab 35 ProzentEin Wert unter achtzig und mindestens fünfunddreißig Prozent ist zulässig, wenn das Visier mit dem Symbol oder den englischen Worten DAYTIME USE ONLY gekennzeichnet ist.
  • Photochrom oder Flüssigkristall: ab 20 ProzentFür diese Bauarten nennt derselbe Absatz eine Untergrenze von zwanzig Prozent, ebenfalls mit Kennzeichnung. Es sind zwei Werte zu betrachten: einer für den aufgehellten, einer für den abgedunkelten Zustand.
  • Sonnenblende: mehr als 20 ProzentAbsatz 6.17.2.2 verlangt für Sonnenblenden eine Lichtdurchlässigkeit über zwanzig Prozent. Zusätzlich darf die Blende nach Absatz 6.17.2.1 das Sichtfeld weder in Arbeits- noch in Parkstellung einschränken.

Vorweg eine Einordnung dazu, warum überhaupt eine Untergrenze existiert. Ein Visier sitzt zwischen Auge und Straße, und alles, was es an Licht zurückhält, fehlt beim Erkennen. Die Regelung zieht deshalb eine Linie und knüpft alles darunter an eine Bedingung: Es muss am Produkt stehen. Das ist dieselbe Systematik, die auch beim nicht schützenden Kinnteil greift — die Bauart ist erlaubt, solange sie gekennzeichnet ist. Verbote sind in diesem Regelungstext selten; Kennzeichnungspflichten sind die Regel.

Achtzig Prozent, und was darunter gilt

Absatz 6.16.3.4 ist eine der wenigen Stellen der Regelung, an denen eine Zahl steht, die ein Käufer unmittelbar einordnen kann. Visiere müssen eine Lichtdurchlässigkeit von mindestens achtzig Prozent haben, bezogen auf die Normlichtart D65. Das ist der Wert, unterhalb dessen ein Visier nicht mehr als uneingeschränkt nutzbar gilt.

Der Bezug auf eine Normlichtart ist dabei nicht schmückendes Beiwerk. Lichtdurchlässigkeit hängt davon ab, welches Licht durchgeht; ohne festgelegte Lichtart wäre die Zahl nicht vergleichbar. D65 steht für ein genormtes Tageslichtspektrum, und die Regelung verweist für die Berechnung auf ein eigenes Verfahren in ihren Anhängen.

Bemerkenswert ist die Konstruktion des Absatzes. Er nennt erst die Anforderung, dann die Ausnahme, und die Ausnahme ist an eine Kennzeichnung geknüpft. Ein getöntes Visier ist also nicht verboten — es ist zulässig, solange am Visier steht, wofür es nicht taugt.

Vorweg die Abgrenzung, die für diesen Text gilt. Er gibt die Grenzwerte der Regelung wieder und stellt daneben, was die Datenblätter sagen. Er beurteilt nicht, ob ein bestimmtes Visier im Straßenverkehr benutzt werden darf, und er gibt keine Anleitung zum Umbau oder Nachrüsten eines Helms. Beides sind Fragen, die nicht an einem Datenblattvergleich hängen — die erste ist eine Rechtsfrage, die zweite eine, die die Regelung selbst mit einem klaren Satz beantwortet: Ein Helm darf von seiner ursprünglichen Ausführung nicht abweichend verändert werden.

Die Kennzeichnung für die Tagnutzung

Für Visiere zwischen fünfunddreißig und achtzig Prozent verlangt die Regelung eine Kennzeichnung mit einem Symbol oder mit den englischen Worten „DAYTIME USE ONLY". Der Wortlaut lässt beides zu, und beides nebeneinander ist ebenfalls zulässig.

1 cm²Mindestfläche, über die sich Symbol oder Angabe erstrecken müssen

Die Regelung legt nicht nur fest, was dort stehen muss, sondern auch, dass es sichtbar sein und eine Mindestgröße haben muss. Ein Hinweis in Kleinstschrift am Rand erfüllt die Anforderung nicht.Quelle: UN-Regelung Nr. 22, Anmerkung zu Absatz 6.16.3.4; Absatz 5.1.7 verlangt zusätzlich, dass die Kennzeichnung nicht im Hauptsichtbereich liegt

Absatz 14.6.3.1 ergänzt die Angabe um ihre Bedeutung für den Träger: Visiere mit dieser Kennzeichnung sind für die Nutzung bei Dunkelheit nicht geeignet. Das ist die Aussage der Regelung; welche Folgen sich daraus im Straßenverkehr ergeben, ist eine Rechtsfrage und wird hier nicht beantwortet.

Eine Grenze, die an eine Kennzeichnung geknüpft ist, statt an ein Verbot — dieses Muster kommt in der Regelung mehrfach vor. Auch beim nicht schützenden Kinnteil ist die Bauart zulässig, solange sie auf der Außenfläche benannt wird; welche Folgen das für die Auswahl hat, zeigt der Prüfung der Kennzeichnungspflichten an vier Helmen mit fester Kinnpartie. Die Regelung verbietet also selten und verlangt häufig, dass eine Eigenschaft am Produkt steht.

Bemerkenswert an der Kennzeichnungspflicht ist, dass sie die Sprache festlegt. Die Regelung nennt ausdrücklich die englischen Worte, und zwar in Großbuchstaben. Eine Übersetzung ist nicht vorgesehen — anders als beim Pflichtlabel nach Absatz 14.1, das in der Landessprache des Bestimmungslandes abgefasst sein muss. Das hat einen praktischen Grund: Ein Visier wird grenzüberschreitend gehandelt und wandert zwischen Helmen; eine feste Formulierung ist überall lesbar, wo man weiß, wonach man sucht.

Zwei Werte für ein Visier

Für photochrome Visiere und solche mit Flüssigkristallschicht senkt die Regelung die Untergrenze auf zwanzig Prozent — ebenfalls nur mit Kennzeichnung. Der Grund liegt in der Bauart: Diese Visiere haben keinen festen Wert, sondern ändern ihn je nach Lichtverhältnis.

Deshalb hält der Absatz fest, dass bei der Beschreibung ihrer Durchlässigkeit zwei Werte zu betrachten sind — einer für den aufgehellten und einer für den abgedunkelten Zustand. Zusätzlich bestimmt er, dass die Messung vor dem Abriebtest zu erfolgen hat.

Für den Käufer ist das eine Angabe, die es in dieser Warengruppe praktisch nicht gibt. Unter den neun geprüften Helmen ist kein photochromes Visier verbaut oder als Zubehör genannt. Der Absatz ist hier deshalb vor allem als Beleg dafür interessant, wie genau die Regelung an dieser Stelle arbeitet — und wie wenig davon in den Angeboten ankommt.

Für die Einordnung der drei Schwellen hilft eine Anschauung. Achtzig Prozent bedeutet, dass ein Fünftel des Lichts zurückgehalten wird — eine leichte Dämpfung, die man bei Tageslicht kaum bemerkt. Fünfunddreißig Prozent bedeutet, dass knapp zwei Drittel zurückgehalten werden, also eine kräftige Tönung. Zwanzig Prozent, die Untergrenze für Sonnenblenden und photochrome Visiere, bedeutet vier Fünftel. Die Abstufung ist damit keine Feinjustierung, sondern eine Einteilung in drei deutlich verschiedene Stufen.

Für photochrome Visiere ergibt sich daraus eine Besonderheit, die man beim Kauf mitdenken sollte. Der Wert im aufgehellten Zustand entscheidet über die Nutzbarkeit bei schlechtem Licht, der im abgedunkelten über die Wirkung bei Sonne. Ein Visier, dessen aufgehellter Wert unter achtzig Prozent liegt, braucht die Kennzeichnung auch dann, wenn es sich vollständig aufhellt. Da im Feld dieses Clusters kein photochromes Visier vorkommt, bleibt das hier eine Angabe über den Regelungstext und keine über die Auswahl.

Die Sonnenblende und ihre eigene Schwelle

Die integrierte Sonnenblende ist in der Regelung ein eigener Gegenstand mit eigenen Anforderungen. Absatz 6.17.2.2 verlangt für sie eine Lichtdurchlässigkeit von mehr als zwanzig Prozent, wieder bezogen auf dieselbe Normlichtart.

Hinzu kommt eine Anforderung an die Geometrie. Nach Absatz 6.17.2.1 darf die Sonnenblende das vorgeschriebene Sichtfeld weder in Arbeits- noch in Parkstellung einschränken. Ist sie außen am Visier angebracht, dürfen Befestigungen oder Bewegungsvorrichtungen zusammen zwei Quadratzentimeter nicht überschreiten, und sie dürfen auf beide Seiten des Sichtfelds verteilt sein.

Und die Regelung stellt eine Anforderung an die Farbwiedergabe: Die Blende darf keine merkliche Verzerrung erzeugen und nicht zu Verwechslungen bei den im Straßenverkehr verwendeten Farben führen. Für rotes Signallicht nennt sie einen Mindestwert des relativen visuellen Schwächungsquotienten.

Die Anforderung an die Farbwiedergabe verdient dabei eigene Aufmerksamkeit, weil sie über die reine Helligkeit hinausgeht. Eine Tönung, die alle Wellenlängen gleichmäßig dämpft, verändert die Farben nicht; eine, die selektiv dämpft, kann es. Deshalb nennt die Regelung für Signalfarben eigene Mindestwerte und verlangt, dass es zu keinen Verwechslungen kommt. Eine vergleichbare Anforderung an Nennwerte und ihre Bezugsbedingungen findet sich in anderen Warengruppen dieses Portals ebenso — etwa beim Verhältnis von Kennzahl und Betriebspunkt, wo eine Zahl ohne ihre Bedingungen ebenfalls nichts aussagt.

Die Anforderung an das Sichtfeld ist der Grund, warum eine Sonnenblende in Parkstellung nicht einfach nach oben verschwinden darf, sondern dort keinen Teil des vorgeschriebenen Sichtfelds verdecken darf. Wer eine Blende hochschiebt und sie am oberen Rand als Streifen wahrnimmt, sieht den Unterschied zwischen einer Blende, die vollständig in der Schale verschwindet, und einer, die nur aus dem Hauptsichtbereich wandert. Die Regelung verlangt das erste Ergebnis, lässt aber offen, wie es erreicht wird.

Warum die Regelung für Sonnenblenden eine niedrigere Schwelle zulässt als für Visiere, erklärt sich aus ihrer Stellung. Eine Sonnenblende sitzt hinter dem Hauptvisier und wird nur benutzt, wenn man sie braucht; sie lässt sich mit einem Handgriff wegnehmen, ohne anzuhalten. Ein Visier dagegen ist während der ganzen Fahrt zwischen Auge und Straße. Die Regelung stuft die Anforderung deshalb nach der Rolle des Bauteils ab und nicht nach seiner Bauart — zwanzig Prozent für das Teil, das man wegklappen kann, achtzig für das, das bleibt.

Neun Datenblätter, keine Zahl

Für dieses Cluster wurden neun Helme geprüft, jeweils mit Angebotstitel, Datenfeldern, Fließtext und der Produktseite des Herstellers. Gesucht wurde nach einem Prozentwert zur Lichtdurchlässigkeit, nach dem Begriff selbst und nach der Kennzeichnung für die Tagnutzung.

Das Ergebnis ist eindeutig: kein einziger Wert, bei keinem der neun Geräte, in keiner der vier Quellen. Auch die Kennzeichnung für die Tagnutzung kommt in keiner der geprüften Unterlagen vor — und zwar auch nicht bei den drei Geräten, bei denen ein getöntes Visier mitgeliefert oder als Zubehör angeboten wird.

Das ist kein Hinweis darauf, dass die Werte nicht eingehalten würden. Sie sind Gegenstand der Typprüfung, und ein genehmigtes Visier hat sie eingehalten. Es ist ein Hinweis darauf, dass die Angabe in dieser Warengruppe nicht kommuniziert wird — ähnlich wie beim Prüfzonen-Code, den ebenfalls nur ein Hersteller nennt. Welche Angaben die Hersteller stattdessen führen, zeigt der Vergleich der fünf Helme mit beweglichem Kinnteil.

Die Lücke ist damit größer als beim Prüfzonen-Code. Dieser steht immerhin am Helm und lässt sich lesen, wenn man ihn in der Hand hat. Ein Prozentwert zur Lichtdurchlässigkeit steht nirgends am Produkt — die Regelung verlangt nur die Kennzeichnung für die Fälle unter achtzig Prozent, nicht die Angabe des Werts. Wer den genauen Wert wissen will, findet ihn weder im Angebot noch am Helm, sondern allenfalls im Prüfbericht, und der ist nicht veröffentlicht. Was am Produkt prüfbar bleibt, ist damit die Kennzeichnung und nicht die Zahl.

Die Auszählung wurde dabei bewusst breit angelegt. Gesucht wurde nicht nur nach dem Fachbegriff für Lichtdurchlässigkeit, sondern auch nach Prozentangaben in jedem Zusammenhang mit dem Visier, nach der englischen Kennzeichnung und nach Umschreibungen wie getönt, verspiegelt oder abgedunkelt. Die Umschreibungen kommen vor — die Werte nicht. Ein Hersteller beschreibt sein zweites Visier als getönt und im selben Satz als geeignet für die Anpassung an Tag und Nacht, ohne eine Kennzeichnung zu nennen. Das ist die einzige Stelle im Feld, an der eine Tönung und die Nachtnutzung überhaupt in einem Satz vorkommen.

Das getönte Visier und seine Kennzeichnung

Bei einem Zubehöranbieter dieses Clusters findet sich dann doch eine Aussage, und sie ist deutlicher als alles andere im Feld. Zu einem getönten Visier, das separat verkauft wird, steht auf der Herstellerseite wörtlich, dass es kein Prüfzeichen trage und den aktuellen Prüfnormen nicht entspreche.

Derselbe Hinweis führt weiter aus, dass die Lichtdurchlässigkeit gegenüber klaren Visieren stark reduziert sei, und rät von der Nutzung bei Dunkelheit, in der Dämmerung und bei schlechten Sichtverhältnissen ab. Die genormte Kennzeichnung „DAYTIME USE ONLY" steht dort nicht — inhaltlich sagt der Hinweis aber dasselbe.

Bemerkenswert an dieser Stelle ist die Offenheit. Ein Anbieter, der ausdrücklich schreibt, dass ein Teil seines Zubehörs kein Prüfzeichen trägt, gibt dem Käufer die Information, die er zur Einordnung braucht. Dass dieselbe Klarheit bei den Werten der verbauten Visiere fehlt, macht den Kontrast nur deutlicher.

Für die eigene Einordnung eines Zubehörvisiers ergibt sich daraus eine kurze Prüffrage: Trägt es ein Prüfzeichen? Ein Visier, das nach der Regelung genehmigt ist, trägt nach Absatz 5.1.5 ein eigenes Genehmigungszeichen mit E im Kreis, Landeskennzahl, Genehmigungsnummer und Produktionsseriennummer — und, wo einschlägig, das Symbol für die Tagnutzung. Fehlt dieses Zeichen, ist das Teil kein genehmigtes Visier im Sinne der Regelung, unabhängig davon, wie gut es passt.

Die Formulierung zur Genehmigung der Visiertypen enthält eine Einschränkung, die man leicht überliest: Genehmigt werden die Typen, die der Hersteller beantragt hat. Die Regelung schreibt also nicht vor, welche Visiere ein Hersteller genehmigen lässt, sondern nur, dass die genehmigten auf einem Label stehen. Ein Hersteller kann ein einziges Visier genehmigen lassen oder mehrere; beides ist zulässig. Für den Käufer heißt das, dass die Auswahl an genehmigten Visieren keine Eigenschaft der Regelung ist, sondern eine Entscheidung des Herstellers.

Visier und Helm sind als Paar genehmigt

Eine Regelung, die beim Nachkaufen unmittelbar zählt, steht in den Absätzen 14.4 und 14.5. Jeder zum Verkauf angebotene Helm trägt ein Label mit den Visiertypen, die auf Antrag des Herstellers genehmigt wurden. Und jedes zum Verkauf angebotene Visier trägt eines mit den Helmtypen, für die es genehmigt ist.

Visier und Helm sind damit als Kombination genehmigt und nicht einzeln. Ein Visier, das mechanisch passt — weil die Aufnahme dieselbe ist oder weil es sich mit etwas Kraft einsetzen lässt —, ist deshalb noch nicht zwangsläufig eines der genehmigten Visiere für diesen Helm.

Für die Praxis heißt das: Wer ein Ersatz- oder Zweitvisier kauft, prüft die Angabe auf dem Label und nicht die Passform. In den Zubehörangeboten dieser Warengruppe verschwimmt die Unterscheidung regelmäßig; die Formulierung passend für lautet dort meist mechanisch und nicht genehmigungsseitig.

Das Label mit den Visiertypen hat noch eine zweite praktische Seite, die beim Gebrauchtkauf zählt. Es sagt, welche Visiere für diesen Helmtyp genehmigt wurden — und damit auch, welche Ersatzteile überhaupt in Frage kommen, wenn ein Visier zerkratzt ist. Bei einem Helm ohne Karton und ohne Unterlagen ist dieses Label oft die einzige Quelle. Die Regelung hat es deshalb an den Helm gebunden und nicht an die Verpackung.

Für die Einordnung des Hinweises ist noch wichtig, dass er sich auf ein separat verkauftes Zubehörteil bezieht und nicht auf das Visier, das mit dem Helm geliefert wird. Das mitgelieferte Visier ist Teil der Genehmigung des Helms; ein nachgekauftes getöntes ist ein eigenes Teil mit eigener Genehmigung — oder eben ohne. Genau diese Unterscheidung macht der Anbieter deutlich, und sie ist die Information, die ein Käufer braucht, um zu entscheiden, wofür er das Teil verwendet.

Was an einem Visier sonst geprüft wird

Die Lichtdurchlässigkeit ist nur eine von mehreren Anforderungen. Absatz 6.16.3.5 verlangt, dass Visiere frei von Fehlern sind, die das Sehen beeinträchtigen — genannt werden Blasen, Kratzer, Einschlüsse, matte Stellen, Löcher und Formmarken im Sichtfeld. Für die Lichtstreuung nennt die Regelung eine eigene Grenze mit eigenem Messverfahren.

Hinzu kommen Anforderungen an die optische Wirkung: Die Regelung begrenzt die Brechkraft und den prismatischen Effekt, und für den prismatischen Effekt gilt die Anforderung auf die Differenz zwischen zwei Sichtpunkten. Dazu kommen ein Abriebtest mit eigenem Verfahren und eine Prüfung des Öffnungswinkels.

Für den Käufer sind diese Anforderungen nicht prüfbar, und sie stehen in keinem Datenblatt. Sie erklären aber, warum ein genehmigtes Visier mehr ist als eine geformte Scheibe — und warum ein Zubehörteil ohne Prüfzeichen eine andere Sache ist als eines mit.

Aus der Liste der geprüften Eigenschaften lässt sich außerdem ablesen, warum ein zerkratztes Visier ein Problem ist, das über die Bequemlichkeit hinausgeht. Kratzer sind in Absatz 6.16.3.5 ausdrücklich unter den Fehlern genannt, die das Sehen beeinträchtigen und im Sichtfeld nicht auftreten dürfen. Was bei der Typprüfung für das neue Visier gilt, sagt die Regelung; was für ein abgenutztes gilt, sagt sie nicht — sie kennt keine Verschleißgrenze und keinen Austauschzeitpunkt. Dieser Cluster nennt entsprechend auch keinen.

Die Anforderung an die Freiheit von Fehlern bezieht sich dabei ausdrücklich auf das Sichtfeld und auf Fehler aus dem Herstellungsprozess — genannt werden neben Kratzern auch Blasen, Einschlüsse, matte Stellen, Löcher und Formmarken. Das ist eine Anforderung an das neue Produkt. Zusammen mit der Begrenzung von Lichtstreuung, Brechkraft und prismatischem Effekt ergibt sich daraus ein Bild davon, wie viel an einem Visier tatsächlich geprüft wird — und wie wenig davon in einer Produktbeschreibung vorkommt, die üblicherweise aus den Worten kratzfest und abnehmbar besteht.

Dieselbe Lücke zeigt sich bei mehreren anderen Eigenschaften, nach denen in Angebotstexten gesucht wird und die in der Regelung nicht vorkommen. Die Aufstellung der ungeregelten Punkte nimmt diese Wortsuche systematisch vor und hält für jeden Begriff fest, ob die Regelung ihn kennt. Das Visier ist dabei der Teil mit dem deutlichsten Gegensatz: viele geprüfte Eigenschaften, kaum eine davon in einem Datenblatt, und keine einzige Angabe dazu, wann eines ausgetauscht werden sollte.

Beschlagschutz, den die Regelung nicht kennt

Die verbreitetste Zusatzausstattung am Visier ist eine Einlegescheibe gegen Beschlag, die über zwei Stifte im Visier gehalten wird. Der geläufige Name dafür ist ein Markenname, und die Regelung nennt ihn nicht — sie stellt Anforderungen an Visiere und regelt keine Handelsmarken.

Was die Regelung stattdessen tut: Sie behandelt Zubehör allgemein. Nach Absatz 2.22 ist Zubehör jeder Gegenstand, der Nebenfunktionen des Helms verwirklicht, und ausdrücklich genannt werden dabei auch abziehbare Innenvisiere. Nach Absatz 7.3.1.3.5 halten nur Zubehörteile die Genehmigung aufrecht, die im Typgenehmigungsverfahren mitgeprüft wurden.

Daraus folgt eine Unterscheidung, die die Angebote nicht durchhalten: Vorbereitet heißt, dass die Stifte im Visier sitzen. Mitgeliefert heißt, dass die Scheibe im Karton liegt. Freigegeben heißt, dass sie mitgeprüft wurde. Drei Sachverhalte, und die Angebotstexte verwenden regelmäßig das erste Wort für alles. Dieselbe Unschärfe betrifft Kommunikationseinheiten, wie der Ratgeber zur Kennzeichnung am Helm an der Zubehörregel zeigt.

Zur Zubehörregel gehört noch eine Beobachtung, die den Unterschied zwischen den Bauformen betrifft. Eine integrierte Sonnenblende ist Teil des Helms und wird mit ihm geprüft; ein Wechselvisier ist ein eigenes Teil mit eigener Genehmigung. Bei der Blende stellt sich die Frage nach der Genehmigung also gar nicht, bei jedem gekauften Zweitvisier schon. Das ist ein Argument für die Blende, das in keinem Angebotstext steht — und es ist eines, das sich aus dem Aufbau der Regelung ergibt und nicht aus einer Produkteigenschaft.

Ein praktischer Hinweis zur Kennzeichnung am Visier selbst: Absatz 5.1.7 verlangt, dass sie nicht im Hauptsichtbereich liegt. Sie sitzt deshalb regelmäßig am Rand, häufig unten oder seitlich, und ist bei aufgesetztem Helm nicht zu sehen. Wer prüfen will, ob sein Visier gekennzeichnet ist, nimmt es in die Hand und sieht die Ränder an. Dass die Kennzeichnung dort schwer zu finden ist, ist kein Versäumnis, sondern die Folge einer Anforderung, die das Sichtfeld freihält.

Sonnenblende oder Wechselvisier

Für das Problem, bei wechselnden Lichtverhältnissen zu fahren, gibt es in diesem Feld zwei Lösungen, und sie unterscheiden sich im Ablauf. Die integrierte Sonnenblende sitzt zwischen Visier und Gesicht und wird mit einem Schieber heruntergezogen, während man sie braucht. Das getönte Wechselvisier ersetzt das klare und muss getauscht werden.

Der Tausch findet dort statt, wo die Lichtverhältnisse sich ändern — also unterwegs, mit dem abgenommenen Visier in der Hand und dem zweiten im Gepäck. Bei einem Gerät dieses Clusters ist das die einzige angebotene Lösung; die Markenseite beschreibt sie als Anpassung an Tag und Nacht, ohne eine Kennzeichnung für die Tagnutzung zu nennen.

Beide Lösungen sind zulässig und beide kommen im Feld vor. Was die Regelung dazu sagt, betrifft nicht die Bauart, sondern die Werte: Die Sonnenblende muss über zwanzig Prozent durchlassen, das getönte Visier mindestens fünfunddreißig und muss gekennzeichnet sein. Welcher Weg im Alltag besser passt, ist eine Frage der Gewohnheit und keine der Regelung.

Ein Wort noch zur Beschlagbildung selbst, weil sie der häufigste Anlass ist, überhaupt über Visiere nachzudenken. Die Regelung kennt keine Anforderung an Beschlagfreiheit. Sie prüft die optischen Eigenschaften eines Visiers im trockenen Zustand und stellt keine Anforderung an sein Verhalten bei Feuchtigkeit oder Temperaturunterschieden. Alles, was Hersteller dazu anbieten — Einlegescheiben, Folien, Beschichtungen —, ist damit Ausstattung und nicht Erfüllung einer Vorgabe.

Zur Einordnung dieser Zahlen noch ein Vergleich mit dem übrigen Cluster. Der Prüfzonen-Code fehlt bei acht von neun Geräten, die Schalenzahl bei acht von neun, ein Wert zur Lichtdurchlässigkeit bei neun von neun. Die Visierangabe ist damit die einzige der drei, bei der überhaupt kein Hersteller liefert — auch nicht derjenige, der sonst als einziger ein vollständiges Spezifikationsraster führt und sogar den Code nennt. Das spricht dafür, dass es nicht an der Sorgfalt der Anbieter liegt, sondern daran, dass der Wert branchenweit nicht als Produktangabe geführt wird.

Die Regelung behandelt die Sonnenblende außerdem als Teil, das den Helm nicht verändern darf. Sitzt sie außen am Visier, begrenzt sie die Fläche der Befestigungen auf zwei Quadratzentimeter und verlangt, dass diese auf beide Seiten des Sichtfelds verteilt werden dürfen. Sitzt sie innen, gilt die Anforderung an das Sichtfeld in beiden Stellungen. In beiden Fällen ist die Blende Gegenstand der Genehmigung des Helms und nicht ein nachträglich angebrachtes Zubehör — was sie von einem gekauften Zweitvisier grundsätzlich unterscheidet.

Was die neun Geräte anbieten

Die Auszählung über die neun Helme ergibt ein klares Bild bei der Ausstattung — und ein leeres bei den Werten. Acht der neun haben eine Sonnenblende, entweder integriert und herunterklappbar oder als zweites Visier im Doppelvisiersystem. Eines hat weder das eine noch das andere, sondern ein wechselbares getöntes Zweitvisier.

Beim Beschlagschutz trennt sich das Feld in drei Gruppen. Ein Gerät liefert die Einlegescheibe mit. Zwei sind für eine bestimmte Scheibe vorbereitet und liefern sie nicht mit — dabei nennen die beiden verschiedene Typen. Sechs erwähnen das Thema nicht.

Bei den Visieren selbst nennen die Datenblätter durchgehend dieselben Eigenschaften: kratzfest, abnehmbar, mit Rastermechanik oder Schnellwechselsystem. Das sind Angaben zur Handhabung. Angaben zur optischen Qualität — Durchlässigkeit, Streuung, Brechkraft — kommen in keinem der neun Datenblätter vor.

Bei der Auszählung fiel zusätzlich auf, dass zwei Hersteller für ihre Pinlock-Vorbereitung verschiedene Typen nennen. Das ist keine Nebensächlichkeit: Die Einlegescheiben sind nicht untereinander austauschbar, und wer eine passende nachkaufen will, braucht die Typangabe. Sie steht bei den beiden Geräten auf der Herstellerseite und in einem Fall auch im Angebotstitel. Bei den sechs Geräten ohne Erwähnung des Themas ist entsprechend offen, ob überhaupt eine Aufnahme vorhanden ist.

Ein letzter Punkt zur Handhabung, der sich aus den Anforderungen ergibt. Die Regelung prüft den Öffnungswinkel des Visiers in einem eigenen Anhang — es gibt also eine Anforderung daran, wie weit sich ein Visier öffnen lassen muss. Auch das steht in keinem Datenblatt des Felds. Was dort steht, sind Rastermechanik und Schnellwechselsystem, also Beschreibungen der Bedienung. Zwischen der geprüften Eigenschaft und der beworbenen liegt damit dieselbe Lücke wie bei allen anderen Werten dieses Ratgebers.

Bemerkenswert an den Angaben zur Handhabung ist ihre Gleichförmigkeit. Neun Datenblätter, und praktisch dieselben drei Wörter: kratzfest, abnehmbar, mit Schnellwechsel. Das sind Eigenschaften, die jedes Visier dieser Warengruppe hat, und sie unterscheiden die Geräte deshalb nicht. Was sie unterscheiden würde — ob eine Einlegescheibe beiliegt oder nur die Aufnahme vorhanden ist, welcher Typ passt, ob eine Sonnenblende integriert oder ein Zweitvisier beigelegt ist —, steht bei einem Teil der Geräte und fehlt beim anderen. Nach diesem Maßstab ist die Visierausstattung im Feld ungleich besser dokumentiert als die Visiereigenschaft.

Was sich prüfen lässt

Prüfen lässt sich am Visier selbst, ob eine Kennzeichnung für die Tagnutzung vorhanden ist. Sie muss nach dem Wortlaut sichtbar sein, mindestens einen Quadratzentimeter groß und außerhalb des Hauptsichtbereichs. Wer ein Visier in der Hand hat, findet sie oder findet sie nicht — und beides ist eine Auskunft.

Prüfen lässt sich außerdem das Label am Helm mit den genehmigten Visiertypen und, beim gekauften Ersatzvisier, das Label mit den Helmtypen. Diese beiden Labels sind die einzige belastbare Grundlage für die Frage, ob ein Visier zu einem Helm gehört.

Nicht prüfen lässt sich vor dem Kauf ein Prozentwert, denn keiner steht in den Unterlagen. Und nicht beantworten kann dieser Text die Frage, ob ein bestimmtes getöntes Visier im Straßenverkehr benutzt werden darf — das ist eine Rechtsfrage. Was er leistet, ist die Gegenüberstellung: vier Schwellen in der Regelung, null Werte in neun Datenblättern. Welche Regelwerke den Helm im Übrigen betreffen, ordnet die Einordnung der ganzen Warengruppe.

Bleibt die Zahl vom Anfang. Achtzig Prozent, und darunter nur mit einer Kennzeichnung, die mindestens einen Quadratzentimeter groß und sichtbar sein muss. Das ist eine klare Anforderung an ein Produkt, das man beim Kauf über das Internet nicht in der Hand hat. Was sich prüfen lässt, ist die Kennzeichnung — sobald der Helm da ist. Was sich vorher prüfen ließe, wäre der Wert, und den nennt in dieser Warengruppe niemand.

Häufige Fragen

Wie viel Licht muss ein Visier durchlassen?
Nach Absatz 6.16.3.4 der UN-Regelung Nr. 22 müssen Visiere eine Lichtdurchlässigkeit von mindestens achtzig Prozent haben, bezogen auf die Normlichtart D65. Ein Wert zwischen achtzig und fünfunddreißig Prozent ist zulässig, wenn das Visier mit dem entsprechenden Symbol oder den englischen Worten DAYTIME USE ONLY gekennzeichnet ist.
Was gilt für photochrome Visiere?
Für photochrome oder Flüssigkristallvisiere nennt derselbe Absatz eine Untergrenze von zwanzig Prozent, ebenfalls mit Kennzeichnung. Und er verlangt, dass bei solchen Visieren zwei Werte zu betrachten sind — einer für den aufgehellten und einer für den abgedunkelten Zustand. Gemessen wird vor dem Abriebtest.
Und für die Sonnenblende?
Absatz 6.17.2.2 verlangt für Sonnenblenden eine Lichtdurchlässigkeit von mehr als zwanzig Prozent, ebenfalls bezogen auf die Normlichtart D65. Zusätzlich darf die Sonnenblende nach Absatz 6.17.2.1 das Sichtfeld weder in Arbeits- noch in Parkstellung einschränken.
Wie groß muss die Kennzeichnung sein?
Die Regelung hält in einer Anmerkung zu Absatz 6.16.3.4 fest, dass das Symbol oder die Angabe sichtbar sein und sich über mindestens einen Quadratzentimeter erstrecken muss. Nach Absatz 5.1.7 darf die Kennzeichnung am Visier nicht im Hauptsichtbereich liegen.
Passt jedes Visier auf jeden Helm?
Mechanisch vielleicht, genehmigungsseitig nicht. Nach Absatz 14.4 trägt jeder zum Verkauf angebotene Helm ein Label mit den Visiertypen, die auf Antrag des Herstellers genehmigt wurden; nach Absatz 14.5 trägt jedes zum Verkauf angebotene Visier eines mit den Helmtypen, für die es genehmigt ist. Visier und Helm sind als Kombination genehmigt.
Was ist Pinlock und regelt die Norm etwas dazu?
Pinlock ist ein Markenname für eine Einlegescheibe gegen Beschlag, die über Stifte im Visier gehalten wird. Die Regelung nennt diesen Markennamen nicht; sie stellt allgemeine Anforderungen an Visiere, unter anderem an die Lichtdurchlässigkeit, an die Freiheit von Fehlern im Sichtfeld und an die Lichtstreuung. Ob ein Helm vorbereitet ist oder die Scheibe beiliegt, ist eine Herstellerangabe.
Dürfen getönte Visiere nachts benutzt werden?
Absatz 14.6.3.1 hält fest, dass Visiere mit der Kennzeichnung für die Nutzung nur bei Tag für die Verwendung bei Dunkelheit nicht geeignet sind. Ob und unter welchen Umständen ein bestimmtes Visier im Straßenverkehr benutzt werden darf, ist eine Rechtsfrage; dieser Cluster gibt den Wortlaut der Regelung wieder und wendet ihn nicht an.

Änderungen an dieser Seite

Zuletzt redaktionell geprüft am .

  1. Ersterstellung. Belegart Grenzwertvergleich: Die Absätze 6.16.3.4 und 6.17.2.2 der UN-Regelung Nr. 22 gegen die Visierangaben von neun Helmen aus zwei Vergleichen dieses Clusters. Leitbefund: Die Regelung nennt drei Schwellen für die Lichtdurchlässigkeit — mindestens achtzig Prozent für ein Visier ohne Zusatzkennzeichnung, mindestens fünfunddreißig Prozent mit der Kennzeichnung DAYTIME USE ONLY, mindestens zwanzig Prozent bei photochromen oder Flüssigkristallvisieren, und über zwanzig Prozent für Sonnenblenden. Keines der neun Datenblätter nennt einen solchen Wert, und keines trägt die Kennzeichnung für die Nutzung nur bei Tag — auch die drei nicht, bei denen ein getöntes Visier mitgeliefert oder als Zubehör verkauft wird. Zweiter Befund: Nach den Absätzen 14.4 und 14.5 sind Visier und Helm als Kombination genehmigt; jeder verkaufte Helm trägt ein Label mit den genehmigten Visiertypen und jedes verkaufte Visier eines mit den Helmtypen. Ein Visier, das mechanisch passt, ist damit nicht zwangsläufig ein genehmigtes. Dritter Befund: Ein Zubehöranbieter dieses Clusters weist für sein getöntes Visier ausdrücklich darauf hin, dass es kein Prüfzeichen trägt. Vierter Befund: Das Symbol für die Tagnutzung muss nach dem Wortlaut mindestens einen Quadratzentimeter groß und sichtbar sein. Keine Aussage zur Schutzwirkung (Sperre A), keine Zahl aus kostenpflichtigen Normtexten (J), keine Nachrüstanleitung (G), keine Rechtsberatung (D).

Verwendete Quellen

  1. [1]UN-Regelung Nr. 22, konsolidierte Fassung Rev.5 (E/ECE/324/Rev.1/Add.21/Rev.5) — Absatz 6.16.3.4 zur Lichtdurchlässigkeit von Visieren und zur Kennzeichnung DAYTIME USE ONLY, Absatz 6.17.2.2 zur Sonnenblende, Absätze 14.4 und 14.5 zur Genehmigung von Visier und Helm als Kombination, Absatz 14.6.3.1 zur Nutzung bei Dunkelheit · abgerufen 2026-09-27
  2. [2]LS2 — Produktseite FF901 Advant X Carbon: Pinlock 120XLT MaxVision im Lieferumfang, getöntes Visier in der Box, Twin Visor System, herunterklappbare Sonnenblende; kein Wert zur Lichtdurchlässigkeit und keine Kennzeichnung für Tagnutzung genannt · abgerufen 2026-09-27
  3. [3]VINZ — Produktseite Kennet: für Pinlock 70 MaxVision vorbereitet, integriertes Sonnenvisier, kratzfestes Visier; kein Wert zur Lichtdurchlässigkeit · abgerufen 2026-09-27
  4. [4]RALLOX — Zubehörseite zum getönten Visier für den Integralhelm M67: ausdrücklicher Hinweis, dass das getönte Visier kein E-Prüfzeichen trägt und den aktuellen Prüfnormen nicht entspricht, sowie der Hinweis zur Nutzung bei Dunkelheit · abgerufen 2026-09-27
  5. [5]Favoto — Markenseite zum Integralhelm: zwei Visiere mit Schnellwechselmechanik und beschlaghemmender Folie statt einer herunterklappbaren Sonnenblende; kein Wert zur Lichtdurchlässigkeit und keine Kennzeichnung für Tagnutzung · abgerufen 2026-09-27