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Ratgeber · Wallboxen

Anmeldung und Zustimmung: was Paragraf 19 NAV Satz für Satz verlangt

Fünf Sätze in einem Absatz. Vier davon stellen Bedingungen, einer nicht — und genau dieser eine betrifft die Ladeeinrichtung. Der Verordnungstext, Satz für Satz gelesen.

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Es gibt einen Satz in der Niederspannungsanschlussverordnung, der ohne Bedingung formuliert ist. Er steht nicht am Anfang des Absatzes und nicht am Ende, er hat keine Hervorhebung und keine Zahl, und er ist zwölf Wörter lang: Auch Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge sind dem Netzbetreiber vor deren Inbetriebnahme mitzuteilen.

Der Satz davor ist anders gebaut. Er stellt eine Pflicht unter zwei Bedingungen, und wer nur ihn liest, kommt zu dem Schluss, dass es auf die Leistung ankommt. Der Satz danach führt eine Zahl ein, und wer nur diese Zahl kennt, kommt zu dem Schluss, dass unterhalb davon nichts zu tun ist. Beide Schlüsse gehen daneben, weil sie den Satz zwischen den beiden überlesen.

Dieser Ratgeber nimmt den Absatz in seine fünf Sätze auseinander und liest sie einzeln. Nicht um eine Rechtsfrage zu beantworten — das kann ein Vergleichstext nicht —, sondern weil der Aufbau des Absatzes erklärt, warum zwei Pflichten, die in Anleitungen und Angeboten regelmäßig durcheinandergehen, im Text klar getrennt sind.

Die fünf Sätze des Absatzes 2 im Überblick

  • Satz 1 — Mitteilung bei Erweiterungen, unter zwei BedingungenErweiterungen und Änderungen von Anlagen und die Verwendung zusätzlicher Verbrauchsgeräte sind mitzuteilen, soweit sich dadurch die vorzuhaltende Leistung erhöht oder mit Netzrückwirkungen zu rechnen ist. Das Wort soweit macht die Pflicht bedingt.
  • Satz 2 — Mitteilung für Ladeeinrichtungen, ohne BedingungAuch Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge sind dem Netzbetreiber vor deren Inbetriebnahme mitzuteilen. Keine Leistungsschwelle, keine Bauform, kein soweit. Der Zeitpunkt ist genannt: vor der Inbetriebnahme.
  • Satz 3 — Zustimmung oberhalb von zwölf KilovoltampereDie Inbetriebnahme bedarf zusätzlich der vorherigen Zustimmung, sofern die Summen-Bemessungsleistung 12 Kilovoltampere je elektrischer Anlage überschreitet. Der Netzbetreiber ist dann verpflichtet, sich innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Mitteilung zu äußern.
  • Satz 4 — drei Angaben, wenn er nicht zustimmtStimmt der Netzbetreiber nicht zu, hat er den Hinderungsgrund, mögliche Abhilfemaßnahmen des Netzbetreibers und des Anschlussnehmers oder Anschlussnutzers sowie den hierfür beim Netzbetreiber erforderlichen Zeitbedarf darzulegen.
  • Satz 5 — Inhalt und Form liegen beim NetzbetreiberEinzelheiten über den Inhalt und die Form der Mitteilungen kann der Netzbetreiber regeln. Ein bundeseinheitliches Formular schreibt der Absatz nicht vor.

Ein Absatz, fünf Sätze, zwei Pflichten

Der Paragraf trägt eine ungewöhnlich lange amtliche Überschrift: Betrieb von elektrischen Anlagen, Verbrauchsgeräten und Ladeeinrichtungen, Eigenanlagen. Die Ladeeinrichtung ist darin eigens aufgeführt, neben den Anlagen und den Verbrauchsgeräten. Das ist kein redaktionelles Detail, sondern der erste Hinweis darauf, dass sie im Absatz 2 anders behandelt wird als das übrige Verbrauchsgerät.

Der Absatz enthält zwei verschiedene Pflichten, und sie werden in Ratschlägen und Angebotstexten häufig als eine behandelt. Die erste ist die Mitteilung: eine Information an den Netzbetreiber, bevor etwas in Betrieb geht. Die zweite ist die Zustimmung: eine zusätzliche Voraussetzung, ohne die die Inbetriebnahme nicht erfolgen darf. Die erste Pflicht hängt nicht an einer Zahl, die zweite schon. Wer beide zusammenwirft, kommt entweder zu dem Ergebnis, dass nichts zu tun ist, oder zu dem, dass eine Erlaubnis eingeholt werden muss — und beides trifft für einen Teil der Fälle nicht zu.

Die Reihenfolge der Sätze ist dabei selbst eine Information. Satz 1 regelt den allgemeinen Fall, Satz 2 hängt die Ladeeinrichtung mit einem Auch daran, Satz 3 baut auf beidem auf. Wer den Absatz von hinten liest — und die Zahl in Satz 3 ist das, was zuerst ins Auge fällt —, liest die Bedingung des Satzes 1 in den Satz 2 hinein. Genau das ist der Fehler, den dieser Text auseinandernimmt.

Noch eine Beobachtung zur Überschrift, bevor es an die Sätze geht. Sie nennt vier Gegenstände: elektrische Anlagen, Verbrauchsgeräte, Ladeeinrichtungen und Eigenanlagen. Drei davon tauchen im Absatz 2 auf, die Eigenanlage erst im Absatz 3. Die Ladeeinrichtung steht in der Überschrift an dritter Stelle, im Absatz aber im zweiten Satz — und sie ist der einzige der vier Gegenstände, der seinen eigenen Satz bekommt, ohne eine eigene Bedingung zu bekommen. Wer die Vorschrift nach ihrem Aufbau befragt statt nach einzelnen Zahlen, findet hier den ersten Hinweis darauf, dass der Verordnungsgeber diesen Gegenstand bewusst herausgenommen hat.

Satz 1: die Pflicht mit Bedingung

Der erste Satz betrifft Erweiterungen und Änderungen von Anlagen sowie die Verwendung zusätzlicher Verbrauchsgeräte. Beides ist mitzuteilen — aber nur, soweit sich dadurch die vorzuhaltende Leistung erhöht oder mit Netzrückwirkungen zu rechnen ist. Das Wort soweit trägt den ganzen Satz: Es begrenzt die Pflicht auf die Fälle, in denen eine der beiden Bedingungen vorliegt.

Beide Bedingungen sind unbestimmt formuliert. Wann sich die vorzuhaltende Leistung erhöht, hängt davon ab, was vorher vorzuhalten war; womit zu rechnen ist, ist eine Prognose. Der Satz verlangt damit eine Einschätzung, und er verlangt sie von demjenigen, der die Anlage betreibt. Für die meisten Verbrauchsgeräte im Haushalt führt diese Einschätzung dazu, dass keine Mitteilung nötig ist — ein zusätzlicher Kühlschrank verändert die vorzuhaltende Leistung nicht in einer Weise, die dem Netzbetreiber mitzuteilen wäre.

Für ein Gerät, das dreiphasig an sechzehn Ampere hängt, sieht diese Einschätzung anders aus. Nur müsste sie in jedem Einzelfall getroffen werden, und sie wäre streitbar. Genau dieses Problem löst der zweite Satz, indem er die Einschätzung überflüssig macht.

Der Unterschied zwischen einer bedingten und einer unbedingten Pflicht wird deutlich, wenn man beide auf denselben Fall anwendet. Eine Person schließt ein steckbares Ladegerät an eine vorhandene dreiphasige Dose an, die seit Jahren für eine Maschine genutzt wurde. Nach Satz 1 wäre zu fragen, ob sich die vorzuhaltende Leistung dadurch erhöht — die Dose war ja bereits vorhanden und abgesichert, und die Antwort ist streitbar. Nach Satz 2 stellt sich diese Frage nicht. Es ist eine Ladeeinrichtung für ein Elektrofahrzeug, und sie ist vor der Inbetriebnahme mitzuteilen. Genau deshalb steht sie in einem eigenen Satz und nicht in der Aufzählung des ersten.

Satz 2: die Pflicht ohne Bedingung

Satz 2 lautet, dass auch Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge dem Netzbetreiber vor deren Inbetriebnahme mitzuteilen sind. Was in diesem Satz nicht steht, ist bemerkenswerter als was darin steht. Es steht kein soweit darin. Es steht keine Leistung darin, keine Stromstärke, keine Bauform, keine Unterscheidung zwischen fest montiert und steckbar, und keine Ausnahme für kleine Geräte.

Was darin steht, ist ein Zeitpunkt: vor deren Inbetriebnahme. Die Mitteilung ist damit nicht als Meldung über einen bestehenden Zustand angelegt, sondern als vorherige Information. Und das Wort auch verbindet den Satz mit dem vorhergehenden — die Ladeeinrichtung tritt zu den Erweiterungen und zusätzlichen Verbrauchsgeräten hinzu, ohne deren Bedingung zu übernehmen.

Im Absatz 2 steht genau eine Pflicht ohne Bedingung, und sie betrifft die Ladeeinrichtung. Satz 1 gilt, soweit zwei Voraussetzungen vorliegen. Satz 2 gilt ohne Voraussetzung. Satz 3 fügt eine zweite, eigene Pflicht mit einer Schwelle hinzu — er nimmt die Pflicht aus Satz 2 aber nicht zurück.

Diese Bauweise hat einen naheliegenden Grund. Eine Ladeeinrichtung ist für den Netzbetreiber ein Gerät, dessen Leistungsbezug er kennen will, unabhängig davon, ob im Einzelfall eine Erhöhung der vorzuhaltenden Leistung nachweisbar wäre. Die unbedingte Pflicht ersetzt die Einzelfalleinschätzung durch eine feste Regel. Welche Geräte im Sinne dieses Satzes Ladeeinrichtungen sind, sagt der Satz allerdings nicht — das ist die offene Stelle, auf die ein späterer Abschnitt zurückkommt. Welche Bauformen im Handel überhaupt unter diesem Begriff angeboten werden, zeigt der Datenfeldvergleich fünf steckbarer Geräte — und schon dort liegen drei verschiedene Warengruppen unter einem Suchbegriff.

Eine zweite Beobachtung betrifft das Wort auch am Satzanfang. Es hat hier keine steigernde Bedeutung, sondern eine anfügende: Der Satz reiht die Ladeeinrichtung an die Gegenstände des Satzes 1 an. Dass ein anfügendes auch die Bedingung des vorhergehenden Satzes nicht mitbringt, ist sprachlich die unauffälligste und praktisch die folgenreichste Eigenschaft des ganzen Absatzes. Wer den Satz mit der Bedingung des Vorgängers liest, kommt zu einer Pflicht, die nur bei Leistungserhöhung greift. Wer ihn so liest, wie er dasteht, kommt zu einer Pflicht, die immer greift. Der Unterschied entscheidet darüber, ob überhaupt eine Mitteilung gemacht wird.

Was aus dem Fehlen einer Schwelle folgt

Ein Satz ohne Schwelle ist einfacher anzuwenden als einer mit Schwelle, und er ist schwerer zu umgehen. Wer eine Schwelle hat, prüft, ob er darunter liegt. Wer keine hat, prüft nicht. Das erklärt, warum in Anleitungen so häufig eine Schwelle genannt wird, die im Text des Satzes 2 nicht vorkommt: Die Zahl aus Satz 3 wandert nach oben und wird zur Bedingung der Mitteilung gemacht.

Der Wortlaut trägt das nicht. Satz 3 beginnt mit Deren Inbetriebnahme bedarf darüber hinaus — darüber hinaus setzt voraus, dass die Pflicht aus Satz 2 bereits besteht. Die Zahl begrenzt also nicht die Mitteilung, sondern führt eine zusätzliche Anforderung ein. Zwei Pflichten, gestaffelt, nicht alternativ.

Praktisch bedeutet das: Die Frage, ob mitgeteilt werden muss, hängt nicht von der Leistung des Geräts ab. Die Frage, ob zusätzlich zugestimmt werden muss, hängt von einer Zahl ab — aber von einer, die sich nicht auf das Gerät bezieht, sondern auf die Summe in der Anlage, und die in einer Einheit steht, die auf keinem Datenblatt des Gerätefelds auftaucht. Damit beschäftigt sich der eigene Ratgeber zu Kilowatt gegen Kilovoltampere.

Warum diese Verwechslung so verbreitet ist, hat einen sachlichen Grund: Die Zahl in Satz 3 ist die einzige Zahl im Absatz, und Zahlen bleiben im Gedächtnis, während Konjunktionen es nicht tun. Aus zwölf Kilovoltampere wird in der Weitergabe leicht eine Anmeldegrenze, obwohl der Text sie ausdrücklich als Zusatzvoraussetzung einführt. Ein zweiter Grund liegt in der Sache selbst: Bei einem Gerät mit elf Kilowatt liegt die Größenordnung so nah an der Schwelle, dass sie zum beherrschenden Thema wird — und die davorliegende, unbedingte Pflicht im Schatten dieser Nähe verschwindet.

Satz 3: die Zustimmung und die zwölf Kilovoltampere

Satz 3 ist der längste des Absatzes und enthält drei Aussagen. Die erste: Die Inbetriebnahme bedarf darüber hinaus der vorherigen Zustimmung des Netzbetreibers. Die zweite: sofern die Summen-Bemessungsleistung 12 Kilovoltampere je elektrischer Anlage überschreitet. Die dritte: Der Netzbetreiber ist in diesem Fall verpflichtet, sich innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Mitteilung zu äußern.

Das Wort vorherigen bindet die Zustimmung an den Zeitpunkt. Das Wort überschreitet macht die Grenze zu einer echten Obergrenze — bei genau zwölf Kilovoltampere ist sie nicht überschritten. Und das Wort Summen-Bemessungsleistung ist die Angabe, um die es in der Praxis geht: Es ist nicht die Ladeleistung, nicht die Anschlussleistung eines Geräts, sondern eine Summe, und sie ist eine Scheinleistung.

Die Schwelle steht in einer anderen Einheit als das Typenschild

Kilovoltampere sind die Einheit der Scheinleistung, Kilowatt die der Wirkleistung. Beide Zahlen sind nur bei einem Leistungsfaktor von eins gleich groß. Keines der fünf Gerätedatenblätter, die für dieses Cluster ausgewertet wurden, nennt eine Bemessungsleistung in Kilovoltampere, und keines nennt einen Leistungsfaktor. Wer die Schwelle selbst nachrechnen will, rechnet mit einer Größe, die der Anbieter nicht angibt.

Bemerkenswert ist noch die Formulierung ihre Summen-Bemessungsleistung. Das Possessivpronomen bezieht sich auf die Ladeeinrichtungen im Plural des vorhergehenden Satzes. Die Summe wird also über Ladeeinrichtungen gebildet, und sie wird je elektrischer Anlage gebildet. Beide Bezugsgrößen stehen im Text, und sie sind verschieden.

Ein Blick auf die Einheiten lohnt sich an dieser Stelle. Die Zahl ist in Kilovoltampere angegeben, also in Scheinleistung. Auf den Typenschildern und in den Datenfeldern der Geräte steht Kilowatt, also Wirkleistung. Beide Größen unterscheiden sich um den Leistungsfaktor, und wer beide gleichsetzt, setzt diesen Faktor stillschweigend auf eins. Das ist bei einem Ladegerät nicht willkürlich, aber es ist eine Annahme und keine Angabe. Der Verordnungstext verlangt die Scheinleistung, der Anbieter nennt die Wirkleistung, und zwischen beiden liegt eine Zahl, die niemand nennt.

Je elektrischer Anlage, nicht je Gerät

Die drei Wörter je elektrischer Anlage ändern die Rechnung vollständig. Ein einzelnes Gerät mit elf Kilowatt Ladeleistung liegt, umgerechnet bei dreiphasigem Anschluss und sechzehn Ampere, in der Größenordnung von elf Kilovoltampere — also unterhalb der Schwelle, solange man einen Leistungsfaktor von eins annimmt. Zwei solche Geräte an derselben Anlage liegen darüber, und zwar deutlich.

Damit ist die Schwelle keine Eigenschaft des Geräts, das man kauft, sondern eine Eigenschaft der Installation, in die es kommt. Wer schon eine Ladeeinrichtung hat und eine zweite dazustellt, kann durch die Anschaffung eines Geräts in die Zustimmungspflicht geraten, obwohl dieses Gerät für sich allein darunter bliebe. Umgekehrt sagt die Angabe eines Anbieters über sein einzelnes Gerät nichts darüber aus, ob eine Zustimmung nötig wird.

Was eine elektrische Anlage im Sinne der Verordnung genau umfasst, definiert dieser Absatz nicht. Er verwendet den Begriff als bekannt. Für die Frage, welche Zählpunkte und welche Gebäudeteile dazugehören, ist damit auf andere Stellen der Verordnung und auf die Auskunft des Netzbetreibers zu verweisen — dieser Ratgeber kann sie nicht beantworten.

Die Wörter je elektrischer Anlage haben noch eine zweite Folge, die im Kaufprozess selten mitgedacht wird. Sie machen die Zustimmungsfrage abhängig von etwas, das sich nach dem Kauf ändern kann. Wer heute unter der Schwelle liegt und in zwei Jahren eine Wärmepumpe oder einen Stromspeicher an dieselbe Anlage hängt, bewegt die Summe nach oben, ohne am Ladepunkt etwas zu ändern. Die Verordnung knüpft die Pflicht damit nicht an einen Zustand bei Inbetriebnahme, sondern an eine Größe, die mit der Installation wächst. Für die eigene Planung ist das ein Argument dafür, die Frage einmal vollständig zu klären, statt sie für jedes Gerät neu zu stellen.

Die Zweimonatsfrist und woran sie hängt

Die Frist steht im dritten Teil des Satzes 3, und sie ist an den Zustimmungsfall gebunden: Der Netzbetreiber ist in diesem Fall verpflichtet, sich innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Mitteilung zu äußern. In diesem Fall verweist zurück auf die Überschreitung der Schwelle. Für die reine Mitteilung nach Satz 2 nennt der Absatz keine Antwortfrist — was folgerichtig ist, weil eine Mitteilung keine Antwort erfordert.

Der Anknüpfungspunkt der Frist ist der Eingang der Mitteilung, nicht der Eingang eines Antrags und nicht der Zeitpunkt der geplanten Inbetriebnahme. Und die Pflicht lautet, sich zu äußern — nicht, zuzustimmen. Eine Äußerung innerhalb der Frist kann also auch eine Ablehnung sein. Was eine solche Ablehnung enthalten muss, regelt der nächste Satz.

Kurz gefasst

Bis hierher stehen drei Feststellungen am Text: Die Mitteilung für eine Ladeeinrichtung ist unbedingt und vor der Inbetriebnahme zu machen. Die Zustimmung tritt darüber hinaus hinzu, wenn eine Summe je elektrischer Anlage eine Grenze in Kilovoltampere überschreitet. Und die Zweimonatsfrist gilt für den Zustimmungsfall, gerechnet ab Eingang der Mitteilung.

Ob die Frist gewahrt ist, lässt sich am Text nur zum Teil beantworten. Der Beginn ist eindeutig bestimmt: der Eingang der Mitteilung. Das Ende ist mit zwei Monaten benannt. Was nicht im Text steht, ist die Folge einer Fristversäumung — der Satz sagt, dass der Netzbetreiber verpflichtet ist, sich zu äußern, und nicht, was gilt, wenn er es nicht tut. Auch hier bleibt eine Lücke, die kein Vergleichstext füllen kann. Wer den Eingang der eigenen Mitteilung belegen kann, hat für diesen Fall wenigstens den Fristbeginn in der Hand, und das ist der Teil, den man selbst beeinflussen kann.

Satz 4: was eine Ablehnung enthalten muss

Stimmt der Netzbetreiber nicht zu, verlangt Satz 4 drei Angaben. Erstens den Hinderungsgrund. Zweitens mögliche Abhilfemaßnahmen — und hier wird der Satz aufschlussreich, denn er nennt ausdrücklich die Abhilfemaßnahmen des Netzbetreibers und die des Anschlussnehmers oder Anschlussnutzers. Drittens den hierfür beim Netzbetreiber erforderlichen Zeitbedarf.

Die zweite Angabe ist der inhaltlich stärkste Teil des Absatzes. Eine Ablehnung, die nur einen Grund nennt, entspricht dem Wortlaut nicht; verlangt ist ein Weg nach vorn, und zwar in beide Richtungen. Der Netzbetreiber muss sagen, was er selbst tun könnte, und er muss sagen, was der Anschlussnehmer tun könnte. Damit ist die Ablehnung im Text nicht als Endpunkt angelegt, sondern als Zwischenstand mit Handlungsoptionen.

Die dritte Angabe ist ein Zeitbedarf, aber ausdrücklich der beim Netzbetreiber erforderliche. Wie lange eine Maßnahme des Anschlussnehmers dauern würde, muss er nicht angeben. Auch hier lohnt das genaue Lesen: Der Satz verteilt die Darlegungslast präzise und nicht pauschal.

Die Dreiteilung der Begründungspflicht hat eine Parallele in anderen Vorschriften, die den Zugang zu einem Netz oder einer Infrastruktur regeln: Wer den Zugang verweigert, muss sagen, woran es liegt und was daran zu ändern wäre. Bemerkenswert ist im vorliegenden Satz die ausdrückliche Erstreckung auf die Maßnahmen des Anschlussnehmers. Sie gibt der Auskunft eine zweite Richtung und macht aus der Ablehnung eine Information darüber, welcher eigene Beitrag die Sache lösen würde. Dass der Zeitbedarf nur für die Maßnahmen des Netzbetreibers anzugeben ist, ergibt sich aus dem Wort hierfür in Verbindung mit beim Netzbetreiber.

Satz 5: Inhalt und Form bestimmt der Netzbetreiber

Der letzte Satz des Absatzes ist der kürzeste: Einzelheiten über den Inhalt und die Form der Mitteilungen kann der Netzbetreiber regeln. Das erklärt eine Beobachtung, die jeder macht, der sich mit dem Thema befasst — dass die Anmeldeunterlagen von Netzbetreiber zu Netzbetreiber verschieden aussehen und verschiedene Angaben verlangen.

Der Satz enthält ein kann, keine Pflicht. Ein Netzbetreiber muss also keine Einzelheiten regeln; tut er es, sind seine Regelungen die maßgeblichen. Was er verlangen darf, begrenzt der Satz mit dem Wort Einzelheiten: Es geht um Inhalt und Form der Mitteilung, nicht um zusätzliche materielle Voraussetzungen. Wo diese Grenze im Einzelfall liegt, ist wieder eine Rechtsfrage.

Für die Praxis folgt daraus die schlichte Konsequenz, dass die Unterlagen beim eigenen Netzbetreiber zu holen sind und nicht bei einem Portal, das ein allgemeines Formular anbietet. Welche Angaben dort verlangt werden, lässt sich vorher nicht wissen — und welche Angaben ein Gerätedatenblatt überhaupt hergibt, ist die zweite Hälfte desselben Problems.

Praktisch bedeutet das kann in Satz 5 zweierlei. Erstens kann man sich nicht darauf verlassen, dass die eigene Mitteilung in einer bestimmten Form entgegengenommen wird — welche Form gilt, bestimmt der Netzbetreiber. Zweitens kann man sich aber auch nicht entgegenhalten lassen, dass eine bundesweit übliche Form nicht eingehalten worden sei, wenn der eigene Netzbetreiber nichts anderes geregelt hat. Der Satz verschiebt die Regelungsbefugnis, er schafft keine zusätzliche Hürde. Dass die Unterlagen deshalb von Netzgebiet zu Netzgebiet verschieden aussehen, ist die unmittelbare Folge dieses einen Wortes.

Absatz 4: die Internetseite seit 2024

Ein Absatz weiter steht eine Regelung, die den Weg der Mitteilung betrifft. Ab dem 1. Januar 2024 hat der Netzbetreiber sicherzustellen, dass die nach den Absätzen 2 und 3 erforderlichen Mitteilungen auch auf seiner Internetseite erfolgen können. Das Wort auch heißt: Der Weg über die Internetseite tritt hinzu, er verdrängt die anderen Wege nicht.

Der zweite Satz des Absatzes 4 ist schwächer formuliert, als er auf den ersten Blick wirkt: Die Netzbetreiber stimmen hierfür untereinander einheitliche Formate und Anforderungen an Inhalte ab. Abstimmen ist weniger als festlegen, und der Satz nennt keine Frist, kein Ergebnis und keine Stelle, die das Ergebnis verbindlich macht. Zusammen mit dem kann aus Satz 5 des Absatzes 2 erklärt das, warum es kein bundeseinheitliches Formular gibt, obwohl die Verordnung von einheitlichen Formaten spricht.

Wer die Vorschrift für die eigene Planung nutzen will, findet hier den praktisch verwertbaren Teil: Seit 2024 muss der Weg über die Internetseite offen sein. Das ist eine Zusage über den Kanal, nicht über den Inhalt und nicht über die Dauer.

Der Weg über die Internetseite hat einen Nebeneffekt, der für die eigene Dokumentation nützlich ist: Ein Formular auf einer Internetseite erzeugt in der Regel eine Eingangsbestätigung, und damit einen belegbaren Zeitpunkt. Da die Zweimonatsfrist ausdrücklich an den Eingang der Mitteilung anknüpft, ist der Nachweis dieses Eingangs die praktisch wichtigste Unterlage des ganzen Vorgangs. Die Verordnung schreibt keine Bestätigung vor — sie schreibt nur vor, dass der Weg offen sein muss. Wer ihn nutzt und die Bestätigung aufbewahrt, hat die Frist in der Hand, ohne auf eine Zusage angewiesen zu sein.

Was in diesem Paragrafen nicht steht

Die Liste ist länger als erwartet. Der Absatz definiert nicht, was eine Ladeeinrichtung ist. Er unterscheidet nicht zwischen fest montierten und steckbaren Geräten. Er nennt keine Folge für den Fall, dass die Mitteilung unterbleibt. Er nennt keine Frist, innerhalb derer die Mitteilung vor der Inbetriebnahme erfolgen muss — nur, dass sie vorher zu erfolgen hat. Und er sagt nichts darüber, welche technischen Anforderungen ein Gerät erfüllen muss.

Das letzte Fehlen ist das wichtigste. Aus einer erfolgten Mitteilung folgt nach diesem Text nichts über die Eignung der Installation, über die Absicherung des Stromkreises oder über den nötigen Fehlerstromschutz. Diese Fragen stehen in anderen Regelwerken, und die einschlägigen Normtexte sind kostenpflichtig; in diesem Cluster werden sie nur mit Nummer und Titel als Verweisziel benannt. Welche Anbieter ihre Schutzeinrichtung überhaupt nach Bauart benennen, ist im Ratgeber zum Bauteil mitten im Kabel ausgezählt — es sind zwei von fünf.

Ebenfalls nicht in diesem Paragrafen: die Steuerbarkeit. Dass ein privater Ladepunkt unter Umständen vom Netzbetreiber in seiner Leistung reduziert werden darf, folgt aus einer anderen Vorschrift und aus einer Festlegung der Bundesnetzagentur. Die Mitteilung nach Paragraf 19 ist davon unabhängig und ersetzt sie nicht.

Aus der Liste des Fehlenden folgt eine klare Abgrenzung dessen, was eine erfolgte Mitteilung bedeutet. Sie ist eine Information, kein Zertifikat. Sie sagt nichts darüber, ob der Stromkreis passend abgesichert ist, ob die Dose für den Betrieb über Stunden ausgelegt ist und ob ein zusätzliches Schutzorgan nötig wäre. Wer diese Fragen mit der Mitteilung als beantwortet ansieht, verwechselt zwei Vorgänge. Die Verordnung regelt das Verhältnis zum Netzbetreiber; die Beschaffenheit der Installation hinter dem Anschluss ist Gegenstand anderer Regelwerke und der Beurteilung durch eine Fachkraft.

Die zweite Vorschrift, die denselben Ladepunkt betrifft

Paragraf 14a des Energiewirtschaftsgesetzes nennt in seinem Absatz 3, was als steuerbare Verbrauchseinrichtung gilt, und führt dort neben Wärmepumpen und Stromspeichern ausdrücklich nicht öffentlich-zugängliche Ladepunkte für Elektromobile auf. Der private Ladepunkt in der Garage ist damit in zwei Regelwerken gleichzeitig angesprochen: in der Anschlussverordnung über die Mitteilung, im Energiewirtschaftsgesetz über die Steuerbarkeit.

Die beiden Vorschriften haben verschiedene Anknüpfungspunkte. Die eine knüpft an die Inbetriebnahme und an eine Scheinleistungssumme, die andere an die Eigenschaft, eine steuerbare Verbrauchseinrichtung zu sein. Und sie haben verschiedene Adressaten: Die Mitteilung schuldet der Anschlussnehmer, die Steuerung führt der Netzbetreiber aus. Wie diese zweite Vorschrift den privaten Ladepunkt erfasst und warum die Ladesäulenverordnung ihn gerade nicht erfasst, ist Gegenstand des Ratgebers zu steuerbaren Verbrauchseinrichtungen in der Garage.

Für die Reihenfolge der eigenen Schritte heißt das: Die Mitteilung nach Paragraf 19 ist die Pflicht mit dem früheren Zeitpunkt, weil sie vor der Inbetriebnahme liegt. Alles, was mit Steuerbarkeit und Netzentgelten zu tun hat, schließt daran an. Einen Überblick über die Ladelösungen mit Stecker und die drei Warengruppen, die unter diesem Begriff angeboten werden, gibt der Hub des Clusters.

Es lohnt sich, die Adressaten der beiden Vorschriften auseinanderzuhalten, weil daraus die Reihenfolge der eigenen Fragen folgt. Die Mitteilungspflicht richtet sich an den Anschlussnehmer oder Anschlussnutzer, also an die Person, die das Gerät in Betrieb nimmt. Die netzorientierte Steuerung richtet sich in ihrer Ausführung an den Netzbetreiber und setzt eine Vereinbarung voraus. Die erste Pflicht kann man selbst erfüllen, die zweite kann man nicht allein herstellen. Wer das trennt, stellt an den Netzbetreiber zwei verschiedene Fragen statt einer unklaren — und bekommt auf beide eine belastbarere Antwort.

Was sich am Text belegen lässt — und was nicht

Belegen lässt sich der Aufbau: fünf Sätze, davon vier mit Bedingungen oder Einschränkungen und einer ohne. Belegen lässt sich der Zeitpunkt, die Zahl, die Einheit, die Bezugsgröße, die Frist und die Dreiteilung der Begründungspflicht. Belegen lässt sich auch, dass die Verordnung Inhalt und Form der Mitteilung nicht selbst bestimmt.

Nicht belegen lässt sich, wie ein bestimmtes Gerät einzuordnen ist, ob eine vorhandene Installation die Anforderungen erfüllt und welche Angaben der eigene Netzbetreiber verlangt. Das sind drei Fragen an drei verschiedene Stellen: an den Netzbetreiber, an eine Elektrofachkraft und an das Datenblatt des Geräts — wobei der Blick in die Datenblätter des Gerätefelds gezeigt hat, dass dort die entscheidende Angabe oft fehlt.

Was dieser Ratgeber leisten kann, ist die Trennung der beiden Pflichten. Wer weiß, dass die Mitteilung unbedingt ist und die Zustimmung an eine Summe in Kilovoltampere je Anlage gebunden, stellt die richtigen Fragen und lässt sich von einer Zahl im Angebotstext nicht in die falsche Richtung schicken. Eine Rechtsauskunft ist das nicht, und eine Zusage darüber, dass eine geplante Anlage genehmigungsfähig wäre, gibt dieser Text ausdrücklich nicht.

Bleibt der Satz, mit dem dieser Text begonnen hat. Zwölf Wörter, kein soweit, keine Zahl, ein Zeitpunkt. In einem Absatz, dessen übrige vier Sätze alle eine Einschränkung, eine Schwelle, eine Frist oder eine Zuständigkeit enthalten, ist er der einzige, der nichts davon braucht. Wer nur die Zahl aus dem dritten Satz mitnimmt, nimmt aus diesem Absatz genau das mit, was die meisten Fälle nicht betrifft — und lässt das liegen, was alle betrifft.

Häufige Fragen

Muss ich jede Wallbox anmelden, auch eine mobile?
Paragraf 19 Absatz 2 Satz 2 der Niederspannungsanschlussverordnung verlangt die Mitteilung für Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge vor deren Inbetriebnahme. Der Satz nennt keine Leistungsschwelle und keine Bauform. Ob ein bestimmtes Gerät im Einzelfall darunterfällt, entscheidet nicht dieser Text, sondern der Netzbetreiber; dieser Ratgeber gibt die Vorschrift mit Fundstelle wieder und wendet sie nicht an.
Was ist der Unterschied zwischen Mitteilung und Zustimmung?
Die Mitteilung ist eine Information an den Netzbetreiber vor der Inbetriebnahme. Die Zustimmung ist eine zusätzliche Voraussetzung, die nach Satz 3 nur greift, wenn die Summen-Bemessungsleistung je elektrischer Anlage 12 Kilovoltampere überschreitet. Unterhalb dieser Grenze bleibt die Mitteilungspflicht bestehen, die Zustimmungspflicht nicht.
Wie lange darf der Netzbetreiber mit der Antwort warten?
Satz 3 verpflichtet ihn, sich innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Mitteilung zu äußern. Die Frist steht im Text im Zusammenhang mit dem Zustimmungsfall. Für die reine Mitteilung nach Satz 2 nennt der Absatz keine Antwortfrist.
Was muss der Netzbetreiber begründen, wenn er nicht zustimmt?
Satz 4 verlangt drei Angaben: den Hinderungsgrund, mögliche Abhilfemaßnahmen — und zwar ausdrücklich die des Netzbetreibers und die des Anschlussnehmers oder Anschlussnutzers — sowie den beim Netzbetreiber dafür erforderlichen Zeitbedarf. Eine Ablehnung ohne diese drei Angaben entspricht dem Wortlaut des Satzes nicht.
Gibt es ein bundeseinheitliches Anmeldeformular?
Die Verordnung schreibt keines vor. Satz 5 überlässt Einzelheiten über Inhalt und Form der Mitteilungen dem Netzbetreiber. Absatz 4 verlangt seit dem 1. Januar 2024, dass die Mitteilung auch über die Internetseite möglich ist, und dass die Netzbetreiber untereinander einheitliche Formate und Anforderungen an Inhalte abstimmen. Abstimmen ist im Wortlaut weniger als vorschreiben.
Wonach richtet sich die Summen-Bemessungsleistung?
Nach dem Wortlaut je elektrischer Anlage, nicht je Gerät. Mehrere Ladeeinrichtungen an derselben Anlage werden also zusammengezählt. Die Einheit ist Kilovoltampere und nicht Kilowatt — und keiner der fünf Anbieter im Gerätefeld dieses Clusters gibt eine Bemessungsleistung in dieser Einheit an.
Was passiert, wenn ich die Mitteilung unterlasse?
Diese Frage beantwortet Paragraf 19 nicht — der Absatz regelt die Pflicht, nicht ihre Folgen. Welche Folgen sich aus einer unterlassenen Mitteilung für das Anschlussverhältnis ergeben, ist eine Rechtsfrage und keine Frage an einen Vergleichstext. Dieser Ratgeber gibt den Wortlaut wieder und ersetzt keine Beratung.

Änderungen an dieser Seite

Zuletzt redaktionell geprüft am .

  1. Ersterstellung. Belegart Verordnungstext Satz für Satz: Paragraf 19 der Niederspannungsanschlussverordnung vollständig am Text von gesetze-im-internet.de gelesen, Absatz 2 in seine fünf Sätze zerlegt und jeder Satz einzeln ausgewertet. Leitbefund: Satz 1 stellt die Mitteilungspflicht unter eine Bedingung — sie gilt, soweit sich die vorzuhaltende Leistung erhöht oder mit Netzrückwirkungen zu rechnen ist. Satz 2 stellt für Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge keine Bedingung und keine Schwelle. Die Ladeeinrichtung ist damit der einzige Gegenstand des Absatzes mit einer unbedingten Mitteilungspflicht. Zweiter Befund: Die Zustimmungspflicht in Satz 3 knüpft an die Summen-Bemessungsleistung je elektrischer Anlage in Kilovoltampere an — eine Einheit und eine Bezugsgröße, die kein Anbieter im Feld angibt. Dritter Befund: Satz 3 verpflichtet den Netzbetreiber zu einer Äußerung innerhalb von zwei Monaten, Satz 4 zu einer dreiteiligen Begründung bei Ablehnung, die ausdrücklich auch Abhilfemaßnahmen des Anschlussnehmers benennen muss. Vierter Befund: Satz 5 überlässt Inhalt und Form der Mitteilung dem Netzbetreiber, und Absatz 4 verlangt von den Netzbetreibern nur, einheitliche Formate abzustimmen — ein bundeseinheitliches Formular schreibt die Verordnung nicht vor. Keine Rechtsberatung (Sperre B), keine Zusage zur Genehmigungsfähigkeit (G), keine Geldbeträge und keine Netzentgelthöhen (C), keine Elektroinstallationsanleitung (A).

Verwendete Quellen

  1. [1]Niederspannungsanschlussverordnung (NAV), Paragraf 19 — Betrieb von elektrischen Anlagen, Verbrauchsgeräten und Ladeeinrichtungen, Eigenanlagen; Absatz 2 mit fünf Sätzen, Absatz 4 mit der Internetseite ab 1. Januar 2024 · abgerufen 2026-09-26
  2. [2]Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), Paragraf 14a — Netzorientierte Steuerung; Absatz 3 nennt nicht öffentlich-zugängliche Ladepunkte für Elektromobile als steuerbare Verbrauchseinrichtungen · abgerufen 2026-09-26
  3. [3]Bundesnetzagentur, amtliche Erläuterung zur Integration steuerbarer Verbrauchseinrichtungen nach Paragraf 14a EnWG — Mitteilung über die Internetseite, Verhältnis zu Paragraf 19 Absatz 2 NAV · abgerufen 2026-09-26
  4. [4]go-e GmbH — Datenblatt go-e Charger Gemini flex, Version 1.4: Nennspannung 230/240 V einphasig und 400/415 V dreiphasig; das einzige Datenblatt im Gerätefeld, das die Spannung mit Phasenangabe führt · abgerufen 2026-09-26
  5. [5]Ladesäulenverordnung (LSV), Paragraf 2 — Begriffsbestimmungen in vier Nummern; öffentlich zugänglicher Ladepunkt ist Nummer 2 · abgerufen 2026-09-26