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Ratgeber · Absauganlagen

Absauganlage und Schallpegel: was die dB-Zahl verschweigt

Schalldruck gegen Schallleistung, fehlende Messabstände und wie sich Maschine und Absaugung addieren – warum es für Absauggeräte gar keinen Grenzwert gibt.

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Fachbereich Werkstatt
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Ausgelegt wird eine Absauganlage über Volumenstrom und Unterdruck. Verglichen wird sie im Handel über eine dritte Zahl: den Schallpegel in dB(A). Diese Zahl ist in aller Regel echt, gemessen und richtig. Sie beschreibt nur nicht die Werkstatt, in der das Gerät später steht. Sie beschreibt eine Maschine allein in einer Messumgebung, in der ausdrücklich nichts anderes laufen darf – und genau diese Bedingung ist in einer Werkstatt mit laufender Absaugung nie erfüllt.

Dass die beiden Zahlen regelmäßig verwechselt werden, steht nicht in einem Forum, sondern in einer Technischen Regel. Die TRLV Lärm des Ausschusses für Betriebssicherheit beschreibt die Verwechslung als den häufigen Praxisfehler und liefert die Gleichung mit, die aus dem Datenblattwert den Werkstattwert macht. Einer ihrer vier Korrekturterme ist wörtlich der Beitrag anderer im Raum aufgestellter Schallquellen. Das ist die Absauganlage, aufgeschrieben von einem staatlichen Ausschuss.

Dieser Ratgeber trennt die Größen, ordnet die Zahlen den Bedingungen zu, unter denen sie entstanden sind, und beantwortet die Frage, die am Anfang jeder Recherche steht: Welchen Schallpegel darf ein Absauggerät haben? Die Antwort ist ein Negativbefund, und sie ist die nützlichste Auskunft des ganzen Textes. Alle Zahlen stammen aus Technischen Regeln, Verordnungen und Schriften der Unfallversicherungsträger. Normen hinter der Bezahlschranke werden benannt und nicht mit Zahlen zitiert. Wo eine Angabe nicht belegbar war, steht das ausdrücklich dabei.

Eine dB-Angabe in sechs Schritten prüfen

  • Welche Größe steht da: Schalldruck oder Schallleistung?Der Emissions-Schalldruckpegel trägt das Kurzzeichen LpA, der Schallleistungspegel LWA. Beide werden in Dezibel angegeben und liegen für dasselbe Gerät typisch zwölf bis vierzehn Dezibel auseinander. Wer zwei Angebote vergleicht, muss zuerst prüfen, ob dieselbe Größe nebeneinandersteht.
  • Steht ein Messabstand dabei?Ohne Abstand ist ein Schalldruckpegel keine vergleichbare Angabe. Die Maschinenrichtlinie nennt für Geräte ohne festgelegten Arbeitsplatz einen Meter von der Maschinenoberfläche und 1,60 Meter über dem Boden. Im ausgewerteten Feld nennt genau ein Hersteller überhaupt einen Abstand, und der misst bei drei Metern.
  • Ist die Messnorm genannt?Die Technische Regel verlangt, dass die verwendete Geräuschtestnorm mitgeteilt wird. Im Markt stehen drei verschiedene Normen nebeneinander, und ein Teil der Datenblätter nennt gar keine. Zwei Zahlen aus zwei Normen ergeben keine Rangfolge.
  • Ist die Unsicherheit K angegeben?Die Angabe der Unsicherheit ist Pflicht, nicht Kür. Sie erscheint als KpA oder KWA und liegt in den ausgewerteten Anleitungen zwischen einem und drei Dezibel. Ein Gerät mit 69 dB(A) und K gleich 3 dB ist gegen ein Gerät mit 71 dB(A) und K gleich 1 dB nicht sinnvoll abgrenzbar.
  • Stimmen Shop und Betriebsanleitung überein?Zwischen Verkaufsprospekt, Katalog, Internetangabe und Betriebsanleitung darf es bei den Geräuschangaben keinen Unterschied geben. Das ist keine Empfehlung, sondern die Wiedergabe der Angabepflicht durch den Fachbereich Holz und Metall der DGUV. Im ausgewerteten Feld gibt es dafür einen dokumentierten Gegenfall.
  • Wie lange läuft das Gerät wirklich?Der Auslösewert der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung bezieht sich auf einen Achtstundentag, nicht auf einen Momentanwert. Eine Absauganlage unterscheidet sich hier von jedem anderen Werkstattgerät: Sie läuft, solange die Maschine läuft, und danach noch nach.

Was neben der dB-Zahl über die Lautstärke in der Werkstatt entscheidet

Fünf Größen, die in keinem Shop-Filter vorkommen und den Höreindruck trotzdem stärker prägen als die zweite Nachkommastelle des Datenblattwerts.

Messabstand der Herstellerangabe
im Cluster genau einmal genannt
FLEX gibt für den VCE 33 M AC einen Schalldruckpegel von 68 plus minus 2 dB(A) nach ISO 11203 bei drei Metern an. Alle übrigen Hersteller der drei Vergleiche nennen keinen Abstand. Damit ist diese Zahl die einzige im Feld, die sich überhaupt in eine andere Entfernung übertragen ließe.
Beitrag des Raumes
positiv, nicht bezifferbar
Reflexionen an Decke und Wänden erhöhen den Pegel gegenüber dem Datenblattwert. Die Technische Regel nennt die Richtung und sagt ausdrücklich, dass die Bewertung im Einzelfall besonders qualifizierten Personen zu überlassen ist. Eine belastbare Prognose braucht raumakustische Daten.
Klangcharakter statt Pegel
3 dB Zuschlag bei Einzelton
Für einen auffälligen Einzelton eines Lüfters nennt die DGUV einen Zuschlag von 3 dB auf den Beurteilungspegel. Das trifft ein Absauggebläse im Regelfall. Zwei Geräte mit derselben Dezibelzahl können damit unterschiedlich bewertet werden.
Laufzeit und Nachlauf
Dauerzustand statt Ereignis
Die Halbierung der Expositionszeit senkt den Tages-Lärmexpositionspegel um lediglich 3 dB(A). Bei einer Absaugung ist die Laufzeit kaum steuerbar: Sie hängt an der Maschine und läuft nach dem Abschalten weiter, um die Rohrleitung zu räumen.
Aufstellort
die wirksamste Einzelmaßnahme
Die Verlagerung lärmintensiver Arbeiten in einen separaten Raum steht ausdrücklich als Maßnahme in der TRLV Lärm. Bei einer Absauganlage ist sie leichter umsetzbar als bei jeder Maschine, weil das Gerät keinen Bedienplatz braucht, sondern nur eine Rohrleitung und eine Zuluftöffnung.

Die Werte stammen aus der TRLV Lärm, der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung, Schriften der DGUV und vom Hessischen Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie. Die Fundstellen stehen im Quellenverzeichnis am Seitenende.

Zwei Zahlen, eine Einheit: Schalldruck und Schallleistung

Ein vollständiges Datenblatt nennt zwei akustische Kennwerte, und beide tragen die Einheit Dezibel. Der eine ist der Emissions-Schalldruckpegel mit dem Kurzzeichen LpA, der andere der Schallleistungspegel mit dem Kurzzeichen LWA. Sie beschreiben nicht dieselbe physikalische Größe, und sie liegen für dasselbe Gerät regelmäßig zweistellig auseinander.

Die Begriffe stehen nicht in einer Norm, sondern in einer frei zugänglichen Technischen Regel. Die TRLV Lärm, Teil Allgemeines, definiert den Emissions-Schalldruckpegel als kennzeichnende Emissionsgröße für einen der Maschine zugeordneten Arbeitsplatz. Er ergibt sich, so der Wortlaut, allein durch die Geräuschabstrahlung dieser einen Maschine und erfasst damit nicht das Fremdgeräusch benachbarter Maschinen und nicht den Reflexionsschall von Decke und Wänden. Der A-bewertete Schallleistungspegel dagegen beschreibt den von einer Schallquelle insgesamt abgestrahlten Luftschall und ist ausdrücklich unabhängig von den akustischen Eigenschaften der Umgebung und von der Entfernung zur Maschine.

Warum das immer wieder schiefgeht, erklärt dieselbe Regelwerksfamilie in einem bemerkenswert deutlichen Absatz: Das logarithmische Maß Dezibel werde häufig fälschlicherweise als physikalische Einheit interpretiert, weshalb man davon ausgehe, es handele sich jeweils um dieselbe physikalische Größe. Das sei nicht der Fall; die mit Dezibel gekennzeichneten Kenngrößen unterschieden sich in ihrer physikalischen Aussage erheblich. Dieselbe Maschine, aufgestellt in einem kleinen Raum mit schallharten Wänden und in einem großen Raum mit stark absorbierenden Wänden, gibt exakt dieselbe Schallleistung ab und erzeugt zwei verschiedene Schalldruckpegel. Im kleinen, harten Raum ist es erheblich lauter. Das ist die Beschreibung einer Hobbywerkstatt, und sie stammt aus einer Technischen Regel.

Die beiden Datenblattgrößen und was sie voneinander unterscheidet
GrößeWas sie beschreibtWovon sie unabhängig istWann sie Pflichtangabe ist
Emissions-Schalldruckpegel LpADer Schall, den diese eine Maschine direkt auf den ihr zugeordneten Arbeitsplatz einstrahltVon nichts. Der Wert hängt am Messabstand und an der Messumgebung und gilt nur unter den angegebenen BedingungenSobald der Wert 70 dB(A) übersteigt; liegt er darunter, ist genau das anzugeben
Schallleistungspegel LWADie insgesamt von der Maschine in die Umgebung abgestrahlte Luftschallenergie als PegelVon Raumrückwirkung, Fremdgeräuschen und Entfernung. In jeder Messentfernung ergibt sich derselbe WertSobald der Emissions-Schalldruckpegel am Arbeitsplatz 80 dB(A) übersteigt
Tages-Lärmexpositionspegel LEX,8hDie personenbezogene Belastung über einen repräsentativen Arbeitstag, bezogen auf acht StundenVon nichts. Er umfasst ausdrücklich alle am Arbeitsplatz auftretenden SchallereignisseNie. Diese Größe ermittelt der Arbeitgeber, nicht der Hersteller

12 bis 14 dBTypischer Abstand zwischen Schallleistungs- und Schalldruckpegel desselben Geräts

In der Beispieltabelle der TRLV Lärm stehen 94 dB Schallleistung gegen 80 dB Schalldruck im Leerlauf und 98 gegen 86 dB unter Last. Die zweite, unabhängige Belegstelle in einer DGUV-Schrift nennt 88 gegen 76 dB und 95 gegen 83 dB. Ein zweistelliger Abstand zwischen beiden Zahlen ist damit der Normalfall und kein Fehler des Datenblatts.Quelle: TRLV Lärm Teil 1, Anlage 3, Beispieltabelle einer Geräuschemissionsangabe, und DGUV Information 209-023, Tabelle 16

Praktisch folgt daraus eine erste Leseregel. Steht auf einem Datenblatt nur eine einzige akustische Zahl, ist das eine Aussage für sich: Der Emissions-Schalldruckpegel liegt dann rechnerisch nicht über 80 dB(A), denn oberhalb dieser Schwelle wäre der Schallleistungspegel zusätzlich anzugeben. Stehen zwei Zahlen da, die nur wenige Dezibel auseinanderliegen, beschreiben sie mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht die beiden Regelgrößen, sondern zwei verschiedene Betriebszustände oder zwei verschiedene Messbedingungen.

Was der Datenblattwert ausdrücklich nicht enthält

Die entscheidende Fundstelle steht in der Anlage 3 zum ersten Teil der TRLV Lärm, und sie formuliert die These dieses Ratgebers als Feststellung: „In der Praxis wird häufig der vom Maschinenhersteller angegebene Emissionsschalldruckpegel mit dem Schalldruckpegel an einem Immissionsort, z. B. in einer Fertigungshalle oder direkt am Bedienerplatz vor der Maschine, verwechselt.“ Häufig werde nicht beachtet, so der Text weiter, dass der Emissionsschalldruckpegel nur den von der Maschine direkt auf den Arbeitsplatz eingestrahlten Schall berücksichtigt und damit nicht zusätzlich den Reflexionsschall, den Schall von anderen benachbarten Maschinen oder den Schall von außen.

Der Ausschuss belässt es nicht bei der Feststellung, sondern nennt die Rechnung. Der Lärmimmissionspegel am betrachteten Arbeitsplatz ergibt sich aus dem gemessenen Emissionsschalldruckpegel plus vier Korrekturbeiträgen. Der erste ist der Beitrag durch die Schallreflexionen im Aufstellungsraum. Der zweite ist der Beitrag, der sich aus der Schallleistung von anderen im Raum aufgestellten Schallquellen ergibt. Der dritte erfasst die von außen in den Raum eindringenden Geräusche, der vierte eine von der Norm abweichende Betriebsbedingung.

Dieselbe Einheit, zwei Aussagen: die Trennlinie durch jedes Datenblatt

Emissionspegel – die Zahl im Datenblatt

Beschreibt eine Maschine allein, gemessen unter genormten Aufstellungs- und Betriebsbedingungen. Er erfasst laut Regelwerk ausdrücklich nicht das Fremdgeräusch benachbarter Maschinen und nicht den Reflexionsschall von Decke und Wänden. Er ist Pflichtangabe des Herstellers und dient dem Vergleich gleichartiger Maschinen bei der Neuanschaffung.

Immissionspegel – die Zahl in der Werkstatt

Beschreibt, was an einem konkreten Ort tatsächlich ankommt: alle einwirkenden Schallanteile zusammen, einschließlich Raumreflexionen, Nachbarmaschinen und Geräuschen von außen. Er ist keine Herstellerangabe, sondern das Ergebnis einer Messung oder Prognose vor Ort. Die Technische Regel hält fest, dass er im Betrieb um einige Dezibel über dem Emissionswert liegt.

Für eine Absauganlage ist der zweite Korrekturterm der interessante. Eine Absauganlage ist per Definition eine andere im Raum aufgestellte Schallquelle, und sie läuft nicht gelegentlich, sondern immer dann, wenn die Maschine läuft, für die sie gekauft wurde. Wer also den Datenblattwert seiner Hobelmaschine als Erwartungswert für die Werkstatt liest, lässt genau den Term weg, den er selbst dazugekauft hat. Der Fachbereich Holz und Metall der DGUV sagt dasselbe in einem Satz: „Es sind keine Werte der Immission und die Angaben dürfen nicht mit personenbezogenen Expositionskenngrößen … verwechselt werden.“

Wie streng die Bedingung ist, unter der ein solcher Wert entsteht, zeigt die DGUV Information 209-023 zum Hüllflächenverfahren. Andere Maschinen in unmittelbarer Umgebung gelten dort als Fremdgeräusch, und die Messung solle in Abwesenheit anderer Lärmquellen durchgeführt werden. Beziffert wird das ebenfalls: Die mittleren Schalldruckpegel der Fremdgeräusche sollten mindestens 6 dB unter dem Pegel der untersuchten Schallquelle liegen, vorzugsweise aber mehr als 15 dB. Anders gesagt: Bei der Messung, aus der die Zahl im Datenblatt stammt, läuft die Absaugung nicht. In der Werkstatt läuft sie immer.

An dieser Stelle gehört die Ehrlichkeitsklammer dazu, die das Regelwerk selbst setzt. Die vier Terme sind benennbar und in ihrer Richtung eindeutig, denn die ersten drei erhöhen den Pegel. Beziffern lassen sie sich nicht ohne Weiteres. Die TRLV Lärm hält fest, dass die Bewertung der einzelnen Beiträge von der spezifischen Situation abhängt und im Einzelfall besonders qualifizierten Personen zu überlassen ist. Mit raumakustischen Kenngrößen lässt sich der Lärmimmissionspegel auf etwa 2 dB genau berechnen, aber die Anwendung setzt entsprechende Fachkenntnisse voraus. Dieser Ratgeber nennt deshalb die Richtung und keine Zuschlagszahl.

Ohne Abstand ist ein Schalldruckpegel bedeutungslos

Ein Schalldruckpegel ohne Angabe des Messorts ist keine unvollständige Angabe, sondern keine Angabe. Der Wert fällt mit der Entfernung ab, und zwar deutlich. Für eine Punktschallquelle im Freien nennt die DGUV eine Schallpegelabnahme von 6 dB je Abstandsverdoppelung; in Räumen ist der Wert wegen der Reflexionen niedriger. Wer zwei Geräte über den Schalldruckpegel vergleicht, ohne die Messentfernung zu kennen, vergleicht möglicherweise ein Gerät bei einem Meter mit einem anderen bei drei Metern.

Die Antwort auf die Frage nach dem richtigen Abstand steht nicht in einer Messnorm, sondern in der Maschinenrichtlinie selbst. Anhang I Nummer 1.7.4.2 Buchstabe u der Richtlinie 2006/42/EG bestimmt: Wenn der Arbeitsplatz nicht festgelegt ist oder sich nicht festlegen lässt, müssen die Messungen des A-bewerteten Schalldruckpegels in einem Abstand von einem Meter von der Maschinenoberfläche und 1,60 Metern über dem Boden oder der Zugangsplattform vorgenommen werden. Der höchste Emissionsschalldruckpegel und der zugehörige Messpunkt sind anzugeben.

Für Absauggeräte ist das nicht die Ausnahme, sondern der Regelfall. Eine Absauganlage hat keinen Bedienplatz, an dem jemand steht, während sie läuft; sie wird eingeschaltet und dann verlassen. Zwei weitere Fundstellen bestätigen denselben Abstand aus anderer Richtung. Die TRLV Lärm beschreibt für große Maschinen und für Maschinen ohne definierten Arbeitsplatz einen Ersatzwert, nämlich den Messflächenschalldruckpegel auf einer Fläche, die die Maschine in einem Meter Abstand quaderförmig umschließt. Und die DGUV Information 209-023 legt die Hüllfläche für die Bestimmung des Schallleistungspegels ebenfalls in einem Meter Abstand um den Bezugsquader.

Ein Schalldruckpegel ohne Messabstand ist keine vergleichbare Zahl. Der Schallleistungspegel braucht keinen Abstand, weil er keinen hat – und genau deshalb ist er die Größe, mit der sich zwei Geräte ehrlich vergleichen lassen.

Wie sauber die Trennung funktioniert, zeigt eine Rechnung aus derselben DGUV-Schrift. Für eine Quelle, die in vier Metern Entfernung 80 dB erzeugt, ergibt sich über die Messfläche ein Schallleistungspegel von 100 dB. Verdoppelt man die Entfernung auf acht Meter, sinkt der Schalldruckpegel auf 74 dB; die Messfläche wächst jedoch entsprechend, und es ergibt sich wieder ein Schallleistungspegel von 100 dB. Zwei völlig verschiedene Schalldruckwerte, ein identischer Schallleistungswert. Das ist der Grund, warum ein Datenblatt ohne Abstandsangabe beim Schalldruck wertlos und beim Schallleistungspegel vollständig ist.

Welche Zahl der Hersteller wann nennen muss

Die Angabepflicht ist gestaffelt, und die Staffelung ist selbst eine Information über das Gerät. Die TRLV Lärm Teil 3 gibt sie als Tabelle wieder, der Fachbereich Holz und Metall der DGUV wörtlich in einem frei abrufbaren Informationsblatt. Beide geben denselben Richtlinientext wieder, und beide sind stabil erreichbar – anders als der Volltext der Richtlinie selbst, der automatisierten Abrufen nicht zuverlässig antwortet und deshalb hier zitiert, aber nicht verlinkt wird.

Angabepflichten zur Luftschallemission nach der Maschinenrichtlinie
Emissions-Schalldruckpegel am ArbeitsplatzAnzugeben istWas das für den Leser bedeutet
70 dB(A) oder wenigerDie Feststellung, dass der Wert 70 dB(A) nicht übersteigtAuch ein leises Gerät braucht eine Angabe. Ein Datenblatt ganz ohne akustischen Wert erfüllt die Pflicht nicht
Über 70 dB(A) bis 80 dB(A)Der Emissions-Schalldruckpegel als ZahlenwertEine einzelne Zahl im Datenblatt verortet das Gerät rechnerisch in diesem Band
Über 80 dB(A)Emissions-Schalldruckpegel und zusätzlich der SchallleistungspegelZwei Zahlen im Datenblatt sind kein Zufall, sondern ein Hinweis auf ein lautes Gerät
Spitzenschalldruckpegel über 130 dBZusätzlich der Emissions-SpitzenschalldruckpegelBei Absauggeräten praktisch nie einschlägig; die Schwelle betrifft schlagende und knallende Prozesse

Zur Zahl gehören zwei weitere Pflichtbestandteile, die im Handel regelmäßig fehlen. Bei jeder Angabe von Schallemissionswerten ist die für diese Werte bestehende Unsicherheit anzugeben, und die Betriebsbedingungen der Maschine während der Messung sowie die Messmethode sind zu beschreiben. Die vorgesehene Form ist die Zweizahlangabe nach DIN EN ISO 4871: Neben dem gemessenen Wert steht getrennt die zugehörige Unsicherheit, und die verwendeten Geräuschtestnormen sind zu nennen. Die Norm selbst liegt hinter einer Bezahlschranke und wird hier nur benannt; die Anforderung steht im frei zugänglichen Regelwerkstext.

Ebenso eindeutig ist geregelt, wo die Zahlen stehen müssen. Die Geräuschemissionsangabe gehört sowohl in die Betriebsanleitung als auch in die Verkaufsprospekte, sofern diese die Leistungsmerkmale der Maschine beschreiben, und das schließt technische Informationsbeschreibungen auf Internetportalen ausdrücklich mit ein. Der Fachbereich Holz und Metall formuliert es noch schärfer: „Zwischen Verkaufsprospekten / Katalogen / Internetangaben und der Betriebsanleitung darf hierzu kein Unterschied bestehen.“ Wer im Onlineshop andere Zahlen findet als in der Anleitung, hat damit keinen Rundungsfehler gefunden, sondern eine Abweichung von einer Angabepflicht.

Ein Ausblick gehört dazu, ohne dass daraus eine Aussage wird: Die Richtlinie 2006/42/EG wird von der Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 abgelöst, die ab dem 20. Januar 2027 gilt. Ob sich die Schwellenwerte und der Messabstand dabei ändern, ließ sich in dieser Recherche nicht belegen, weil der Verordnungstext über die amtliche Datenbank nicht zuverlässig abrufbar war. Der Termin steht hier deshalb als Datum, über den Inhalt wird nichts behauptet.

14,5 dB zwischen zwei Quellen desselben Herstellers

Die Angabepflicht klingt nach einer Selbstverständlichkeit, bis man sie an einem konkreten Gerät prüft. Die Scheppach HD12 ist die meistbewertete Späneabsauganlage im deutschen Amazon-Sortiment. Ihre Originalbetriebsanleitung nennt auf Seite 8 einen Schalldruck von 75,5 dB und eine Schallleistung von 95,5 dB bei einer Messunsicherheit von 3 dB, eingeleitet mit der Formel, die Werte seien nach den einschlägigen Normen gemessen worden. Welche Normen das sind, steht nicht dabei. Die Merkmalstabelle im Herstellershop nennt für dasselbe Gerät 90,0 dB Schalldruck und 104,0 dB Schallleistung.

14,5 dBDifferenz zwischen zwei Primärquellen desselben Herstellers zum selben Gerät

Beim Schallleistungspegel beträgt der Abstand 8,5 dB. Das ist keine Rundung und keine andere Nachkommastelle, sondern in der Schalldruckangabe rund die zwanzigfache Schallintensität. Beide Zahlen stammen vom Hersteller, beide sind veröffentlicht, und beide können nicht gleichzeitig zutreffen.Quelle: Scheppach HD12: Originalbetriebsanleitung Seite 8 gegen die Merkmalstabelle im Herstellershop

Welche der beiden Zahlen näher an der Wirklichkeit liegt, lässt sich nicht entscheiden, aber einordnen. Im selben Vergleichsfeld nennt der baugleich motorisierte Zipper ZI-ASA550E einen Schalldruckpegel von 75 dB(A), die Scheppach DC500 79 dB und die Einhell TE-VE 550/2 A 83,4 dB(A). Ein Radialgebläse dieser Bauart mit 90 dB(A) Schalldruck wäre in diesem Feld ein Ausreißer nach oben um rund 7 dB(A) gegenüber dem nächstlauteren Gerät. Die 75,5 dB(A) fügen sich in das Feld ein, die 90 dB(A) nicht.

Für die Kaufentscheidung ist weniger interessant, welche Zahl stimmt, als was der Widerspruch über die Datenlage aussagt. Eine Zahl, die je nach Quelle desselben Herstellers um 14,5 dB schwankt, taugt nicht als Auswahlkriterium zwischen zwei Geräten, die drei Dezibel auseinanderliegen. Und sie taugt erst recht nicht als Grundlage für die Frage, ob in der Werkstatt Gehörschutz nötig ist. Belastbar bleibt nur der Wert aus der Originalbetriebsanleitung, weil dort die Angabepflicht ihren eigentlichen Ort hat.

Wie sich dieselbe Maschine in den übrigen Kennwerten einordnet und warum der Schallpegel dabei nicht der kritische Wert ist, führt der Vergleich der Späneabsauganlagen aus. Dort steht auch, welcher der beiden Werte in der Vergleichstabelle geführt wird.

Drei Normen, kein Abstand: die Marktzahlen im Vergleich

Es gibt nicht eine Norm für den Emissions-Schalldruckpegel, sondern mehrere Verfahren mit unterschiedlicher Genauigkeit. Die Titel der drei einschlägigen Normen sagen das ohne eine einzige Zahl. DIN EN ISO 11201 bestimmt den Wert in einem im Wesentlichen freien Schallfeld über einer reflektierenden Ebene mit vernachlässigbaren Umgebungskorrekturen. DIN EN ISO 11202 arbeitet mit angenäherten Umgebungskorrekturen. Und DIN EN ISO 11203 bestimmt ihn überhaupt nicht durch Messung am Arbeitsplatz, sondern rechnet ihn aus dem Schallleistungspegel. Die Normtexte liegen hinter der Bezahlschranke und werden hier nur benannt.

Genau deshalb verlangt die Technische Regel, dass die verwendete Geräuschtestnorm mit angegeben wird. Im Markt geschieht das unvollständig. In den beiden über Amazon bezogenen Vergleichen dieses Clusters, zusammen zehn Geräte, nennt kein einziger Hersteller einen Messabstand. Vier der zehn Datenblätter nennen nicht einmal die Norm, nach der gemessen wurde; bei den Späneabsauganlagen sind es zwei von fünf. Über die übrigen Geräte verteilen sich drei verschiedene Normen: EN 60704, EN 60335-2-69 und EN ISO 3744. Die letzte ist ein Hüllflächenverfahren und liefert keinen Wert für einen Meter Abstand, die beiden anderen messen nach anderen Vorgaben. Eine Rangfolge lässt sich aus solchen Zahlen nicht bilden.

Der aufschlussreichste Fall steht im Vergleich der Entstauber. FLEX veröffentlicht für dasselbe Gerät zwei akustische Zahlen: einen Schalldruckpegel von 68 plus minus 2 dB(A) nach ISO 11203 bei drei Metern und zusätzlich ein Arbeitsgeräusch von 60 plus minus 2 dB(A). FLEX ist damit der einzige Hersteller im ganzen Cluster, der überhaupt einen Messabstand nennt, und veröffentlicht im selben Datenblatt zwei Werte, die acht Dezibel auseinanderliegen.

8 dBAbstand zwischen zwei akustischen Angaben desselben Herstellers für dasselbe Gerät

Beide Angaben sind korrekt, weil sie nicht dasselbe messen. Der Hersteller, der als einziger den Abstand nennt, macht damit sichtbar, was die übrigen verschweigen: Vier Zahlen zwischen 68 und 70 dB(A) stehen in jeder Händlertabelle nebeneinander, obwohl mindestens zwei verschiedene Messbedingungen dahinterstecken.Quelle: FLEX VCE 33 M AC, Betriebsanleitung: Schalldruckpegel nach ISO 11203 bei 3 m gegen die Zeile Arbeitsgeräusch
Normbezug und Messabstand in den ausgewerteten Datenblättern
GerätegruppeGenannte MessnormenMessabstand genanntSpannweite der Schalldruckangaben
Späneabsauganlagen, fünf GeräteEN 60335-2-69 und EN ISO 3744; zwei Datenblätter ohne NormangabeBei keinem Gerät75 bis 85,5 dB(A), dazu der ungeklärte Fall mit 75,5 gegen 90 dB
Werkstattsauger, fünf GeräteEN 60704 und EN 60335-2-69; zwei Datenblätter ohne NormangabeBei keinem GerätUnter 70 bis 78,1 dB(A) bei Unsicherheiten zwischen 1 und 3 dB
Entstauber der Staubklasse M, fünf GeräteEN 60335-2-69, EN 60335-1 und ISO 11203; ein Datenblatt ohne NormangabeBei einem Gerät, dort drei Meter68 bis 81 dB(A), dazu eine Angabe als Arbeitsgeräusch mit 60 dB(A)

Das lauteste Gerät im gesamten ausgewerteten Feld ist der MENZER VCM 330 mit einem Schalldruckpegel von 81 dB(A) und einem Schallleistungspegel von 92 dB(A), ermittelt nach den Prüfbedingungen der EN 60335-1 und EN 60335-2-69, ohne Abstandsangabe. Der Hersteller zieht daraus in seiner Anleitung die konsequente Folgerung und verlangt das Tragen eines Gehörschutzes. Bemerkenswert ist die Kehrseite: Fällt die Luftgeschwindigkeit unter den Schwellenwert, warnt dieses Gerät als einziges im Feld ausschließlich optisch, mit einer Signalleuchte. Ein akustisches Warnsignal kennt seine Anleitung nicht. An dem Gerät, dessen Bediener nach derselben Anleitung Gehörschutz trägt, ist das eine Entwurfsentscheidung mit Folgen.

Wie sich die fünf Geräte dieser Bauform in Volumenstrom, Filterfläche und Volumenstromüberwachung unterscheiden, ordnet der Vergleich der Entstauber der Staubklasse M ein. Dort steht auch, welche Kennwerte die Hersteller vollständig veröffentlichen.

80 und 85 dB(A): Auslösewerte, keine Gerätegrenzen

Die beiden Zahlen, die in jeder Diskussion über Werkstattlärm auftauchen, stehen in Paragraf 6 der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung. Die oberen Auslösewerte betragen dort für den Tages-Lärmexpositionspegel 85 dB(A) und für den Spitzenschalldruckpegel 137 dB(C). Die unteren Auslösewerte liegen bei 80 dB(A) beziehungsweise 135 dB(C). Der letzte Satz desselben Paragrafen wird fast überall weggelassen und ist der wichtigste: Bei der Anwendung der Auslösewerte wird die dämmende Wirkung eines persönlichen Gehörschutzes der Beschäftigten nicht berücksichtigt.

80 und 85 dB(A)Unterer und oberer Auslösewert, bezogen auf den Tages-Lärmexpositionspegel

Beide Werte gelten ohne Gehörschutz. Wer 85 dB(A) nur mit Kapselgehörschutz unterschreitet, hat den Auslösewert trotzdem überschritten – der Gehörschutz senkt die Exposition, nicht den Auslösewert. Und beide Werte beschreiben eine Person über acht Stunden, nicht ein Gerät im Katalog.Quelle: Paragraf 6 der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung

Der Bezugspunkt ist entscheidend. Der Auslösewert hängt am Tages-Lärmexpositionspegel, also an einem personenbezogenen Mittelungswert über eine Achtstundenschicht, der alle am Arbeitsplatz auftretenden Schallereignisse umfasst. Eine Maschine mit 90 dB(A) am Ohr überschreitet den oberen Auslösewert deshalb nicht automatisch, es kommt auf die Dauer an. Die TRLV Lärm Teil 3 rechnet das vor: Liegt die Exposition an einem Arbeitsplatz bei 95 dB(A), darf sie höchstens eine halbe Stunde pro Tag betragen, wenn in den restlichen 7,5 Stunden 80 dB(A) nicht überschritten werden. Nur dann wird der Tages-Lärmexpositionspegel von 85 dB(A) nicht erreicht.

Genau hier unterscheidet sich eine Absauganlage von jedem anderen Werkstattgerät. Eine Kreissäge läuft in Schnitten, eine Bandschleifmaschine in Durchgängen. Eine Absauganlage läuft, solange die Maschine läuft, und danach noch nach, um die Rohrleitung zu räumen. Aus einem Ereignis wird ein Dauerzustand, und Dauerzustände sind in einer Mittelung über acht Stunden das, was zählt. Die Gegenmaßnahme Zeit wirkt dabei schwächer, als sie klingt: Eine Halbierung der Expositionszeit senkt den Tages-Lärmexpositionspegel um lediglich 3 dB(A).

Was aus dem Überschreiten folgt, ist ebenfalls geregelt und trifft den Arbeitgeber, nicht den Hersteller. Ab dem unteren Auslösewert ist geeigneter persönlicher Gehörschutz zur Verfügung zu stellen. Ab dem oberen Auslösewert muss der Arbeitgeber dafür sorgen, dass der Gehörschutz bestimmungsgemäß verwendet wird, muss die betroffenen Arbeitsbereiche als Lärmbereiche kennzeichnen und, soweit technisch möglich, abgrenzen und muss ein Programm mit technischen und organisatorischen Maßnahmen ausarbeiten und durchführen. Unter Einbeziehung der Dämmwirkung des Gehörschutzes darf der auf das Gehör einwirkende Lärm die maximal zulässigen Expositionswerte von 85 dB(A) beziehungsweise 137 dB(C) nicht überschreiten.

Der Negativbefund: es gibt keinen Grenzwert

Die häufigste Frage vor dem Kauf lautet, welche Dezibelzahl ein Absauggerät haben darf. Die Antwort ist kurz, sie ist belegbar, und sie steht in keinem Ratgeber, der Geräte verkauft: Für den Schallpegel eines Absauggeräts gibt es keinen Grenzwert. Gesucht wurde in der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung über alle Paragrafen, in allen Teilen der TRLV Lärm, in der DGUV Information 209-023, in der 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, in Anhang I der Maschinenrichtlinie und auf den Normseiten zu den einschlägigen Maschinennormen. Es gibt keinen.

Die Zahl auf dem Datenblatt ist eine Pflichtangabe, kein Grenzwert. Ein Gerät mit 104 dB(A) Schallleistung ist nicht vorschriftswidrig – es verlagert die Pflicht vollständig auf denjenigen, der es betreibt.

Was es stattdessen gibt, sind vier Regelungen, die alle an einer anderen Stelle ansetzen als am Gerät. Erstens eine Angabepflicht für den Hersteller ab 70 dB(A) und eine erweiterte ab 80 dB(A). Zweitens einen Auslösewert für die Exposition eines Beschäftigten, gemessen über den Tag und nicht am Gerät. Drittens einen Beurteilungspegel für die Arbeitsstätte unterhalb von 80 dB(A), der von der Tätigkeit abhängt und nicht von der Maschine. Und viertens eine Auswahlpflicht: Wer beschafft, muss unter den geeigneten Modellen das leiseste auswählen.

Diese Auswahlpflicht ist die einzige Stelle, an der die Dezibelzahl im Katalog rechtliche Bedeutung bekommt, und die Technische Regel beziffert, was dabei zu holen ist: Untersuchungen hätten gezeigt, dass beim Vergleich geeigneter Maschinenmodelle ein Lärmminderungspotenzial von mehr als 10 dB möglich sei. Das ist mehr, als sich mit fast jeder baulichen Nachbesserung erreichen lässt, und es ist der eigentliche Grund, warum sich das Lesen von Datenblättern lohnt. Der Satz gilt allerdings nur, wenn die verglichenen Zahlen dieselbe Größe unter derselben Bedingung beschreiben, und daran hakt es im Markt.

Gilt das alles in der eigenen Werkstatt?

Der überwiegende Teil des zitierten Regelwerks ist Arbeitsschutzrecht. Für die private Hobbywerkstatt gilt es nicht, und das lässt sich an zwei Stellen wörtlich belegen. Die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung gilt nach ihrem Paragrafen 1 zum Schutz der Beschäftigten vor tatsächlichen oder möglichen Gefährdungen ihrer Gesundheit und Sicherheit durch Lärm oder Vibrationen bei der Arbeit. Wer niemanden beschäftigt, fällt nicht darunter – dieselbe Bruchkante wie bei der Gefahrstoffverordnung, nur mit anderer Begründung.

Die zweite Verordnung, die man an dieser Stelle vermutet, greift ebenfalls nicht. Die 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, bekannt als Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung, gilt ausschließlich für die in ihrem Anhang aufgelisteten Geräte und Maschinen und ausschließlich für deren Betrieb im Freien. Der Anhang wurde für diesen Ratgeber vollständig auf sägende und fräsende Geräte durchgesehen. Enthalten sind Baustellenbandsägemaschine, Baustellenkreissägemaschine, tragbare Motorkettensäge, Straßenfräse, Schneefräse und Grabenfräse. Nicht enthalten sind stationäre Holzbearbeitungsmaschinen, Absauganlagen, Entstauber und Werkstattsauger. Eine Absauganlage in einer Werkstatt erfüllt damit keine der beiden Voraussetzungen.

Was bleibt, benennt dieselbe Verordnung selbst: Weitergehende landesrechtliche Vorschriften zum Schutz von Wohn- und sonstiger lärmempfindlicher Nutzung sowie allgemeine Vorschriften des Lärmschutzes, insbesondere zur Sonn- und Feiertagsruhe und zur Nachtruhe, bleiben unberührt. Diese Vorschriften sind Landesrecht, in den sechzehn Bundesländern unterschiedlich geregelt und ergänzt durch zivilrechtliches Nachbarrecht und kommunale Satzungen. Sie wurden für diesen Ratgeber bewusst nicht erhoben, weil eine bundesweit gültige Aussage dazu nicht möglich ist. Hier steht deshalb die Kategorie und keine Uhrzeit; die im Netz kursierenden Zeitangaben sind Verallgemeinerungen, die nicht überall tragen. Maßgeblich ist die Regelung des eigenen Bundeslandes.

Kein Grenzwert bedeutet nicht kein Risiko

Die Verordnungen, die nicht greifen, schützen auch nicht. Ein Gehörschaden entsteht bei 95 dB(A) unabhängig davon, ob eine Verordnung anwendbar ist und ob jemand beschäftigt wird. Der Unterschied zwischen gewerblich und privat betrifft die Pflichten, nicht die Physik. Wer allein in der eigenen Werkstatt arbeitet, hat keinen Arbeitgeber, der ein Maßnahmenprogramm aufstellt, sondern ist beides zugleich.

Wie sich Maschine und Absaugung addieren

Wenn Maschine und Absaugung zusammen laufen, addieren sich ihre Pegel, aber nicht so, wie es die Einheit nahelegt. Dezibelwerte sind keine physikalischen Größen und dürfen nicht arithmetisch addiert werden. Die Pegel müssen zunächst in Schalldrücke zurückgeführt, energetisch summiert und dann wieder als Pegel ausgedrückt werden. Das Hessische Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie rechnet das an einem Beispiel vor: 35, 40 und 45 dB(A) ergeben zusammen 46,5 dB(A).

Daraus folgt die bekannteste Faustregel. Die Addition zweier gleicher Schallpegel führt zu einem um drei Dezibel höheren Summenpegel, was einer Verdoppelung der Schallleistung entspricht. Zehn gleich laute Quellen liegen zehn Dezibel über einer einzelnen. Maschine und Absaugung mit je 85 dB ergeben zusammen 88 dB, nicht 170, und der Zugewinn von drei Dezibel ist zwar hörbar, aber nicht das, was die meisten erwarten.

Für die Kaufentscheidung wichtiger ist die zweite Regel, und sie läuft gegen die Erwartung. Unterscheiden sich zwei Schallpegel um mindestens zehn Dezibel, leistet der niedrigere Pegel zum Summenpegel praktisch keinen Beitrag mehr: 65 dB(A) plus 54 dB(A) ergeben näherungsweise wieder 65 dB(A). Eine typische Späneabsauganlage und eine typische Abricht- und Dickenhobelmaschine liegen im Schallpegel selten gleichauf, oft trennen sie zehn Dezibel und mehr. Dann gilt genau dieser Fall: Wer eine laute Maschine hat, verbessert durch eine leisere Absaugung am Pegel während des Hobelns nichts.

Was sich sehr wohl verbessert, ist die übrige Zeit. Eine Absaugung läuft vor dem Schnitt, zwischen den Schnitten, beim Umrüsten und nach dem Abschalten der Maschine weiter. In diesen Phasen ist sie die dominante Quelle im Raum, und dort wirkt die Gerätewahl vollständig. Bei einer Handmaschine an einem Entstauber verschiebt sich das Bild noch einmal: Dort liegen Maschinen- und Saugerpegel oft nur wenige Dezibel auseinander, und dann greift die Drei-Dezibel-Regel statt der Zehn-Dezibel-Regel. Ergänzend gilt der Hinweis derselben Quelle, dass viele kleine Pegel gemeinsam durchaus zur Pegelerhöhung beitragen können, auch wenn eine einzelne Quelle mehr als zehn Dezibel darüber liegt.

Welche Bauform in welcher Werkstatt überhaupt die dominante Quelle ist und wie sich Volumenstrom und Unterdruck zwischen Sauger und Anlage unterscheiden, ordnet der Vergleich der Werkstattsauger ein. Dort liegen die veröffentlichten Schalldruckwerte zwischen unter 70 und 78,1 dB(A).

Unterhalb von 80 dB(A) gilt nicht Regelungsfreiheit

Die meisten Absauggeräte für die Werkstatt liegen unterhalb von 80 dB(A). Daraus wird vielerorts geschlossen, es gebe unterhalb dieser Schwelle nichts mehr zu beachten. Das Gegenteil ist der Fall: Unterhalb der Schwelle greift ein anderes Regelwerk. Die DGUV Information 209-023 formuliert die Zuständigkeitsgrenze ausdrücklich. Ab einem äquivalenten Dauerschallpegel von 80 dB(A) ist die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung heranzuziehen, unterhalb von 80 dB(A) die Arbeitsstättenverordnung mit der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A3.7. Begründet wird das damit, dass unterhalb dieser Pegelgrenze im Allgemeinen kein Risiko für irreversible Gehörschäden vorliegt, wohl aber sogenannte extra-aurale Wirkungen wie Stressreaktionen entstehen können.

Die ASR A3.7 arbeitet mit Tätigkeitskategorien statt mit einem einheitlichen Wert. Für Tätigkeiten mit hoher Konzentration oder hoher Sprachverständlichkeit darf der Beurteilungspegel 55 dB(A) nicht überschreiten. Für mittlere Konzentration oder mittlere Sprachverständlichkeit liegt die Grenze bei 70 dB(A). Für die dritte Kategorie gilt die Anforderung, den Pegel unter Berücksichtigung der betrieblichen Minderungspotenziale so weit wie möglich zu reduzieren. Ein Geltungsvorbehalt gehört dazu: Die ASR A3.7 gilt für Arbeitsstätten, also für den gewerblichen Bereich, und ihr Volltext war in dieser Recherche nicht frei abrufbar. Die Zahlen laufen deshalb über die DGUV-Schrift als Sekundärquelle.

Der Beurteilungspegel ist dabei nicht einfach der gemessene Pegel. Er entsteht aus dem äquivalenten Dauerschallpegel plus zwei Zuschlägen: einem für Impulshaltigkeit und einem für Ton- beziehungsweise Informationshaltigkeit. Damit soll der besonderen Störwirkung dominant auftretender Geräusche Rechnung getragen werden. Und die DGUV nennt als Beispiel genau den Fall, der bei einem Absauggebläse der Regelfall ist: Für den auffälligen Einzelton eines Lüfters wird ein Zuschlag von 3 dB angesetzt.

Für die Gerätewahl ist das die praktisch wichtigste Erkenntnis dieses Abschnitts. Der Zuschlag greift am Beurteilungspegel vor Ort und nicht am Datenblattwert, aber er zeigt, dass zwei Geräte mit derselben Dezibelzahl unterschiedlich bewertet werden können, wenn eines von beiden einen deutlich hörbaren Einzelton abgibt. Ein pfeifendes Gebläse mit 67 dB(A) kann in der Bewertung ungünstiger dastehen als ein rauschendes mit 69 dB(A). Über den Klangcharakter sagt kein Datenblatt im ausgewerteten Feld etwas aus. Er lässt sich nur am laufenden Gerät beurteilen und ist einer der wenigen Gründe, ein Gerät vor dem Kauf laufen zu hören.

Die Rangfolge: Gehörschutz kommt zuletzt

Wenn Maßnahmen nötig werden, ist ihre Reihenfolge nicht beliebig. Paragraf 7 der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung schreibt sie vor: Die Lärmemission muss am Entstehungsort verhindert oder so weit wie möglich verringert werden, technische Maßnahmen haben Vorrang vor organisatorischen, und beide haben Vorrang vor der Verwendung von Gehörschutz. Wer mit dem Kapselgehörschutz anfängt, fängt am Ende der Rangfolge an.

Die Verordnung benennt sechs Maßnahmenfelder, und sie lassen sich auf eine Absauganlage unmittelbar übertragen. Erstens alternative Arbeitsverfahren. Zweitens die Auswahl von Arbeitsmitteln unter dem vorrangigen Gesichtspunkt der Lärmminderung, also die Gerätewahl mit dem bezifferten Potenzial von mehr als zehn Dezibel. Drittens die lärmmindernde Gestaltung und Einrichtung der Arbeitsstätte, also Aufstellort und Raumakustik. Viertens technische Maßnahmen zur Luftschallminderung durch Abschirmungen oder Kapselungen und zur Körperschallminderung durch Dämpfung, Dämmung oder Isolierung. Fünftens Wartungsprogramme. Sechstens arbeitsorganisatorische Maßnahmen zur Begrenzung von Dauer und Ausmaß der Exposition.

Für die Raumakustik gibt es zwei überprüfbare Zahlen, und sie sind die einzigen bezifferten raumakustischen Anforderungen, die sich für diesen Ratgeber frei belegen ließen. Der Stand der Technik gilt als eingehalten, wenn die Schallpegelabnahme je Abstandsverdopplung im Bereich von 0,75 bis 6 Metern in den Oktavbändern mit den Mittenfrequenzen von 500 bis 4000 Hertz mindestens 4 dB beträgt, oder alternativ, wenn der mittlere Schallabsorptionsgrad in denselben Bändern mindestens 0,3 erreicht. Empfohlen wird ausdrücklich die Kombination aus Abschirmung und örtlich erhöhter Absorption, und für bestehende, ungünstig gestaltete Arbeitsräume gilt eine raumakustische Nachbesserung als häufig unumgänglich.

Die wirksamste Einzelmaßnahme für dieses Gerät steht ebenfalls im Regelwerk und heißt Verlagerung lärmintensiver Arbeiten in einen separaten Raum. Eine Absauganlage eignet sich dafür besser als fast jedes andere Werkstattgerät, weil sie keinen Bedienplatz braucht. Nötig sind eine Rohrleitung, eine ausreichende Zuluftöffnung und ein Weg, das Gerät zu schalten. Wer diesen Weg geht, sollte die Kapselung nicht improvisieren: Systeme und Einrichtungen zur Minderung der Lärmemission zählen nach der Maschinenrichtlinie zu den Sicherheitsbauteilen, eine Schallschutzhaube ist damit rechtlich kein Zubehörteil. Und eine Haube, die den Kühlluftweg des Motors verschließt, löst ein akustisches Problem und schafft ein thermisches.

Die Reihenfolge lautet Gerätewahl, Aufstellort und Raum, Kapselung, Wartung, Zeit – und Gehörschutz zuletzt. Nur der erste Schritt kostet nichts außer Lesezeit im Datenblatt, und nur er hat ein beziffertes Potenzial von mehr als zehn Dezibel.

Eine Grenze der Zeitsteuerung ist dabei mitzudenken, weil sie häufig überschätzt wird. Die Technische Regel hält fest, dass arbeitsorganisatorische Maßnahmen nur einen relativ geringen Beitrag zur Reduzierung der Lärmexposition leisten können, wenn sich Zeitanteile mit erhöhter Exposition trotz der Maßnahmen nicht vermeiden lassen. Bei einer Absauganlage ist genau das der Fall: Ihre Laufzeit hängt an der Maschine und nicht am Kalender.

Welche Anlage für die vorhandenen Maschinen überhaupt in Frage kommt, welcher Volumenstrom am Stutzen nötig ist und warum ein zu großes Gerät kein besseres ist, behandelt der Ratgeber zum Auslegen einer Absauganlage. Die akustische Auswahl kommt nach der technischen, nicht vor ihr.

Was vor dem Kauf im Datenblatt zu suchen ist

Aus den bisherigen Abschnitten ergibt sich eine Prüfreihenfolge, die sich an jedem Angebot in wenigen Minuten abarbeiten lässt. Sie ersetzt keine Messung, sortiert aber die Angaben danach, wie belastbar sie sind.

  1. Die Betriebsanleitung suchen, nicht die Shop-Tabelle. Die Pflichtangaben stehen in der Anleitung; die Merkmalstabelle im Shop ist eine Wiedergabe, die abweichen kann und im ausgewerteten Feld nachweislich abgewichen ist.
  2. Prüfen, welche Größe angegeben ist. Ein Wert mit dem Kurzzeichen LpA ist ein Schalldruckpegel, ein Wert mit LWA ein Schallleistungspegel. Nur gleiche Größen lassen sich vergleichen.
  3. Nach dem Messabstand suchen. Fehlt er beim Schalldruckpegel, ist der Wert nicht umrechenbar und nur innerhalb desselben Datenblatts aussagekräftig. Beim Schallleistungspegel wird kein Abstand gebraucht.
  4. Die Messnorm notieren. Stehen für zwei Geräte zwei verschiedene Normen, ist die Differenz zwischen ihren Zahlen keine belastbare Rangfolge. Fehlt die Norm ganz, fehlt eine Pflichtangabe.
  5. Die Unsicherheit dazunehmen. Ein Wert von 69 dB(A) mit K gleich 3 dB und ein Wert von 71 dB(A) mit K gleich 1 dB überlappen sich. Differenzen unterhalb der Unsicherheit sind keine Unterschiede.
  6. Prüfen, ob beide Zahlen da sind. Steht nur der Schalldruckpegel im Datenblatt, ist das ein Hinweis auf ein Gerät unter 80 dB(A). Stehen beide da, ist es ein Hinweis auf ein lauteres.
  7. Den Betriebszustand lesen. Werte für Leerlauf und Last unterscheiden sich; eine Absauganlage kennt keinen Leerlauf, weil sie im Betrieb immer Luft fördert. Ein Wert ohne genannte Betriebsbedingung ist der schwächste Wert im Datenblatt.

Welche Bauform für welche Maschine überhaupt zuständig ist, welche Staubklasse gefordert ist und wie sich die drei Gerätegruppen im Betriebspunkt unterscheiden, führt der Überblick zu Absauganlagen zusammen. Der Schallpegel ist dort bewusst nicht das erste Kriterium: Er entscheidet, wenn zwei technisch geeignete Geräte übrig bleiben.

Symptome, Ursachen, Lösungen

Die meisten Beschwerden über eine zu laute Absauganlage beschreiben keinen Defekt, sondern eine Erwartung, die aus einer Zahl unter anderen Bedingungen gebildet wurde. Die folgende Zuordnung führt die typischen Beobachtungen auf die Ursachen zurück, die sich aus den ausgewerteten Regelwerken und Datenblättern ableiten lassen.

Typische Beobachtungen rund um den Schallpegel und ihre Ursachen
SymptomWahrscheinliche UrsacheLösung
Das Gerät ist in der Werkstatt deutlich lauter als die Zahl im DatenblattDer Emissionswert enthält weder Raumreflexionen noch andere Maschinen; beide Beiträge erhöhen den Pegel am OhrDen Datenblattwert als Vergleichsgröße zwischen Geräten benutzen, nicht als Erwartungswert für den Raum
Zwei Angebote nennen 68 und 70 dB(A), klingen aber deutlich verschiedenVerschiedene Messnormen, verschiedene Messabstände oder ein Einzelton, den die Dezibelzahl nicht abbildetNorm, Abstand und Unsicherheit vergleichen; bei gleicher Zahl entscheidet der Klangcharakter am laufenden Gerät
Shop und Betriebsanleitung nennen für dasselbe Gerät verschiedene WerteZwischen Internetangabe und Betriebsanleitung darf es keinen Unterschied geben; hier liegt eine Abweichung von der Angabepflicht vorDen Wert der Originalbetriebsanleitung zugrunde legen und die Abweichung beim Hersteller ansprechen
Die leisere Absaugung hat beim Hobeln nichts gebrachtDer Maschinenpegel liegt mehr als zehn Dezibel über dem der Absaugung; die leisere Quelle trägt zum Summenpegel praktisch nichts beiWirkung dort erwarten, wo die Absaugung dominiert: Rüstzeiten, Pausen und Nachlauf nach dem Abschalten der Maschine
Der Pegel liegt unter 80 dB(A), die Konzentration leidet trotzdemUnterhalb von 80 dB(A) greift nicht Regelungsfreiheit, sondern die Arbeitsstättenregel mit 55 und 70 dB(A) je nach TätigkeitTätigkeitskategorie bestimmen und Absorption oder Abschirmung nach den raumakustischen Kennwerten nachrüsten
Gehörschutz getragen, der Auslösewert gilt trotzdem als überschrittenBei der Anwendung der Auslösewerte wird die dämmende Wirkung des Gehörschutzes ausdrücklich nicht berücksichtigtZuerst die technischen Maßnahmen der Rangfolge abarbeiten; Gehörschutz bleibt die letzte Stufe, nicht die erste
Kürzere Laufzeiten senken die Belastung kaumEine Halbierung der Expositionszeit senkt den Tages-Lärmexpositionspegel um lediglich 3 dB(A)Zeitsteuerung nur als Ergänzung planen; die wirksamen Hebel sind Gerätewahl und Aufstellort
Die Warnung bei zu geringem Volumenstrom wird überhörtNicht jedes Gerät warnt akustisch; im ausgewerteten Feld warnt eines ausschließlich mit einer SignalleuchteVor dem Kauf die Art der Warnung prüfen und bei rein optischer Warnung die Anzeige in das Blickfeld legen
Die selbst gebaute Schallschutzhaube führt zu StörabschaltungenDie Kapselung verschließt den Kühlluftweg des Motors; aus einem akustischen Problem wird ein thermischesKühlluftführung offen halten und schallgedämmte Zu- und Abluftwege vorsehen statt geschlossener Kästen

Auffällig ist, wie oft dieselbe Ursache auftaucht: Eine Zahl wurde aus ihrer Messbedingung herausgelöst und in eine andere Situation übertragen. Das gilt für den Vergleich zweier Geräte, für die Erwartung an den Raum und für die Frage nach dem Gehörschutz. Wer sich angewöhnt, jede Dezibelangabe zusammen mit Größe, Norm, Abstand und Unsicherheit zu notieren, stellt schnell fest, wie wenige Angaben im Markt diese vier Felder vollständig füllen. Genau diese wenigen sind die vergleichbaren.

Häufige Fragen

Warum ist meine Absauganlage lauter als die dB-Zahl im Datenblatt?
Weil die Zahl im Datenblatt ein Emissionswert ist. Sie beschreibt laut TRLV Lärm allein die Geräuschabstrahlung dieser einen Maschine und erfasst ausdrücklich weder das Fremdgeräusch benachbarter Maschinen noch den Reflexionsschall von Decke und Wänden. Beide Beiträge kommen in der Werkstatt hinzu und erhöhen den Pegel. Die Technische Regel hält fest, dass der Immissionspegel am Arbeitsplatz im Betrieb über dem Emissionswert liegt, überlässt die Bezifferung aber ausdrücklich qualifizierten Personen.
Was ist der Unterschied zwischen Schalldruckpegel und Schallleistungspegel?
Der Emissions-Schalldruckpegel LpA beschreibt den Schall, der an einem bestimmten Ort ankommt, und hängt deshalb vom Messabstand ab. Der Schallleistungspegel LWA beschreibt die insgesamt abgestrahlte Luftschallenergie und ist von Entfernung, Raum und Fremdgeräuschen unabhängig. Für dasselbe Gerät liegen beide Zahlen typisch zwölf bis vierzehn Dezibel auseinander: In den amtlichen Beispieltabellen stehen 94 gegen 80 dB und 88 gegen 76 dB.
In welchem Abstand wird der Schalldruckpegel einer Maschine gemessen?
Wenn kein Arbeitsplatz festgelegt ist oder festgelegt werden kann, schreibt Anhang I Nummer 1.7.4.2 Buchstabe u der Richtlinie 2006/42/EG einen Abstand von einem Meter von der Maschinenoberfläche und 1,60 Metern über dem Boden vor. Genau dieser Fall liegt bei einem Absauggerät vor, weil es keinen Bedienplatz hat. Im ausgewerteten Feld nennt allerdings nur ein einziger Hersteller überhaupt einen Abstand, und der misst bei drei Metern.
Gibt es einen Grenzwert für den Schallpegel einer Absauganlage?
Nein. Weder die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung noch die TRLV Lärm, die 32. BImSchV oder Anhang I der Maschinenrichtlinie begrenzen den Schallpegel, den ein Absauggerät abgeben darf. Es gibt eine Angabepflicht des Herstellers ab 70 dB(A) und ab 80 dB(A), einen Auslösewert für die Exposition des Beschäftigten und eine Auswahlpflicht des Arbeitgebers, das leiseste geeignete Gerät zu wählen. Ein lautes Gerät ist damit nicht vorschriftswidrig, es verlagert die Pflicht auf den Betreiber.
Was bedeuten die Auslösewerte 80 und 85 dB(A)?
Paragraf 6 der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung nennt 80 dB(A) als unteren und 85 dB(A) als oberen Auslösewert, jeweils bezogen auf den Tages-Lärmexpositionspegel über acht Stunden. Ab dem unteren Wert muss der Arbeitgeber Gehörschutz bereitstellen, ab dem oberen für dessen Verwendung sorgen, Lärmbereiche kennzeichnen und ein Maßnahmenprogramm aufstellen. Beide Werte gelten ausdrücklich ohne Berücksichtigung der dämmenden Wirkung eines Gehörschutzes.
Wie laut sind Maschine und Absaugung zusammen?
Dezibelwerte werden nicht addiert, sondern energetisch summiert. Zwei gleich laute Quellen ergeben einen um drei Dezibel höheren Summenpegel: 85 dB und 85 dB werden zu 88 dB. Wichtiger für die Werkstatt ist die Gegenregel: Unterscheiden sich zwei Pegel um mindestens zehn Dezibel, trägt der niedrigere praktisch nichts mehr bei. Eine leisere Absaugung ändert am Pegel während des Hobelns deshalb wenig, sie wirkt in Rüstzeiten, Pausen und im Nachlauf.
Gelten die Lärmvorschriften auch in der privaten Hobbywerkstatt?
Nein. Die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung gilt nach ihrem Paragrafen 1 dem Schutz der Beschäftigten bei der Arbeit. Die 32. BImSchV gilt nur für die in ihrem Anhang gelisteten Geräte und nur im Freien; Absauganlagen, Entstauber und Werkstattsauger stehen dort nicht. Unberührt bleibt Landesrecht zur Sonn- und Feiertagsruhe und zur Nachtruhe, das in den Bundesländern unterschiedlich geregelt ist.

Änderungen an dieser Seite

Zuletzt redaktionell geprüft am .

  1. Ersterstellung des Ratgebers: Emissions-Schalldruckpegel und Schallleistungspegel nach TRLV Lärm getrennt, die Verwechslung mit dem Immissionspegel als Wortlaut aus TRLV Lärm Teil 1 Anlage 3 belegt, den Messabstand von 1 m und 1,60 m aus Anhang I Nr. 1.7.4.2 u) der Richtlinie 2006/42/EG zitiert, Auslösewerte 80 und 85 dB(A) aus § 6 LärmVibrationsArbSchV, Pegeladdition über HLNUG. Ein Grenzwert für den Schallpegel eines Absauggeräts war nicht auffindbar – geprüft wurden LärmVibrationsArbSchV, TRLV Lärm Teile Allgemeines, 1, 2 und 3, DGUV Information 209-023, 32. BImSchV mit Anhang sowie Anhang I der Richtlinie 2006/42/EG. Ruhezeiten für den privaten Betrieb sind Landesrecht und wurden bewusst nicht erhoben.

Verwendete Quellen

  1. [1]TRLV Lärm, Teil: Allgemeines (GMBl Nr. 34/35 vom 5. September 2017, S. 589), Abschnitte 4.6 und 4.13 – Emissions-Schalldruckpegel LpA erfasst weder Fremdgeräusche benachbarter Maschinen noch die Raumrückwirkung; Schallleistungspegel LWA ist entfernungs- und umgebungsunabhängig und ab 80 dB(A) Pflichtangabe · abgerufen 2026-07-28
  2. [2]TRLV Lärm Teil 1 „Beurteilung der Gefährdung durch Lärm“ (GMBl Nr. 34/35 vom 5. September 2017, S. 592), Anlage 3 Abschnitt 1 – Verwechslung von Emissions- und Immissionsschalldruckpegel als dokumentierter Praxisfehler, Gleichung mit vier Korrekturbeiträgen einschließlich anderer Schallquellen im Raum, Beispieltabelle mit 94 gegen 80 dB · abgerufen 2026-07-28
  3. [3]DGUV-Information FB HM-023 „Emissionsangaben Lärm und Vibrationen“, Ausgabe 11/2013, Abschnitte 1.1 und 2 – Wiedergabe der Angabepflichten nach Anhang I Nr. 1.7.4.2 u) der Richtlinie 2006/42/EG mit den Schwellen 70, 80 und 130 dB, Gleichlaufgebot zwischen Prospekt und Betriebsanleitung · abgerufen 2026-07-28
  4. [4]§ 6 LärmVibrationsArbSchV – obere Auslösewerte 85 dB(A) und 137 dB(C), untere Auslösewerte 80 dB(A) und 135 dB(C), jeweils bezogen auf den Tages-Lärmexpositionspegel und ohne Berücksichtigung der dämmenden Wirkung eines persönlichen Gehörschutzes · abgerufen 2026-07-28
  5. [5]Hessisches Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie, „Rechnen mit Schallpegeln“ – energetische Pegeladdition statt arithmetischer, zwei gleich laute Quellen ergeben plus 3 dB, ab 10 dB Differenz trägt der niedrigere Pegel praktisch nicht mehr zum Summenpegel bei · abgerufen 2026-07-28
  6. [6]§ 1 der 32. BImSchV (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung) mit Anhang – der Anwendungsbereich ist abschließend an die Geräteliste des Anhangs gebunden und nach § 7 auf den Betrieb im Freien beschränkt; Absauganlagen, Entstauber und Werkstattsauger sind dort nicht aufgeführt · abgerufen 2026-07-28