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Ratgeber · Lastenanhänger

Vorschriften für Fahrradanhänger zu Licht, Breite und Radweg

Was StVZO und StVO für Fahrradanhänger verlangen: Rücklicht ab 600 mm Breite, Bauartgenehmigung seit Juni 2025, Ladung, Radweg – und warum es keine Gewichtsgrenze gibt.

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Fahrradanhänger, die seit dem 1. Januar 2018 in den Verkehr gebracht werden, müssen nach § 67a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bestimmte Leuchten und Rückstrahler tragen. Welche, hängt an einer einzigen Zahl: der Breite.

Über 600 Millimeter braucht der Anhänger hinten eine rote Schlussleuchte. Über 1.000 Millimeter vorn eine weiße Leuchte. Darunter genügen Rückstrahler, solange der Anhänger das Rücklicht des Fahrrads nicht zu mehr als der Hälfte verdeckt.

Dieser Ratgeber geht die Vorschriften für Fahrradanhänger so durch, wie sie bei einer Fahrt nacheinander gelten: was ein Fahrradanhänger überhaupt ist, was er an Licht braucht, wie breit er und seine Ladung sein dürfen, wo er fahren darf und was er transportieren darf. Er gibt den Wortlaut der Verordnungen wieder und nennt die Fundstelle. Eine Rechtsberatung im Einzelfall ersetzt er nicht.

Was die Verordnung unter einem Fahrradanhänger versteht

Die StVZO behandelt Fahrräder und Fahrradanhänger in einem gemeinsamen Paragrafen, § 63a. Fahrrad ist danach jedes Fahrzeug ab zwei Rädern, das allein von der Muskelkraft der Menschen darauf über Pedale oder Kurbeln bewegt wird. Die Zahl der Räder ist nach oben offen; auch ein Lastenrad mit drei Rädern ist danach ein Fahrrad.

Den Fahrradanhänger selbst definiert der Paragraf nicht eigens. Er setzt ihn als Anhänger hinter einem solchen Fahrrad voraus.

Für beide stellt § 63a eine Grundregel auf. Beide dürfen erst auf öffentliche Straßen, wenn sie der Verordnung, den amtlichen Bekanntmachungen dazu und dem Stand der Technik ihrer Bauzeit genügen.

Der letzte Teil ist bemerkenswert. Maßstab ist der Stand der Technik bei der Herstellung, nicht der heutige. Nach dem Wortlaut muss ein Anhänger von 2015 also nicht nachträglich so ausgestattet werden wie ein neuer.

Von Zulassung, Kennzeichen oder Hauptuntersuchung ist in den Vorschriften zu Fahrradanhängern nicht die Rede. Was sie verlangen, ist Ausrüstung: Licht, Rückstrahler und die allgemeinen Pflichten aus der Straßenverkehrs-Ordnung, die für jedes Fahrzeug gelten.

Wie scharf die Verordnungen zwischen Fahrrad und Kraftfahrzeug trennen, zeigt ein Satz in § 23 StVO: Vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtungen müssen an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern auch am Tage vorhanden und betriebsbereit sein. Für Fahrräder und ihre Anhänger steht dieser Satz nicht da. Für sie gilt die Regel des § 67 StVZO, nach der Leuchten abnehmbar sein dürfen, bei Dämmerung und Dunkelheit aber angebracht sein müssen.

Pedelec ja, S-Pedelec anders

Ob ein Anhänger hinter einem Pedelec ein Fahrradanhänger bleibt, entscheidet § 63a Absatz 2. Als Fahrrad gilt auch ein Rad mit elektrischer Trethilfe, deren Motor eine Nenndauerleistung von höchstens 0,25 Kilowatt hat und dessen Unterstützung mit steigender Geschwindigkeit abnimmt und bei 25 km/h endet, oder wenn nicht mehr getreten wird. Eine Anfahr- oder Schiebehilfe bis 6 km/h ist erlaubt.

Ein solches Pedelec ist ein Fahrrad, und sein Anhänger ein Fahrradanhänger. Für Räder, die schneller unterstützen, gilt § 61a. Anhänger hinter Fahrrädern mit Hilfsmotor werden nach dieser Vorschrift nur dann wie Anhänger hinter Fahrrädern behandelt, wenn das ziehende Fahrzeug bauartbedingt höchstens 25 km/h fährt.

Auf alle anderen Anhänger hinter Fahrrädern mit Hilfsmotor, also auch auf Anhänger hinter S-Pedelecs bis 45 km/h, sind die Vorschriften für Anhänger hinter Kleinkrafträdern anzuwenden. Das sind andere Vorschriften, die dieser Ratgeber nicht im Einzelnen behandelt.

Riese & Müller schreibt dazu, Stand August 2026, es gebe derzeit keine Anhängerkupplungen mit Allgemeiner Betriebserlaubnis für S-Pedelecs auf dem Markt; im Einzelfall sei eine Einzelabnahme durch einen technischen Dienst möglich. Auch Hersteller von Kupplungen und Anhängern ziehen hier eine Linie.

Weber schließt seine Kupplung für alles aus, was schneller als 25 km/h unterstützt, Croozer schreibt, solche Räder dürften nicht als Zugfahrrad genutzt werden, und Cube schließt S-Pedelecs vom Anhängerbetrieb aus.

Was die Fahrradhersteller zum Ziehen mit Pedelecs erlauben, steht im Ratgeber zur Anhängelast, die ein Rad oder Pedelec ziehen darf.

Eine Gewichtsgrenze, die es nicht gibt

Auf Produktseiten und in Ratgebern taucht eine gesetzliche Höchstlast für Fahrradanhänger auf, meist 40 Kilogramm. Ein Hersteller begründet seine Zuladung damit, sie sei „vom Gesetz für ungebremste Anhänger festgelegt".

Anhängelasten behandelt die StVZO in § 42, und dessen Überschrift nennt die Kraftfahrzeuge. Dort steht auch die bekannte Grenze für ungebremste Anhänger: höchstens halb so viel wie das Leergewicht des Zugfahrzeugs plus 75 Kilogramm, aber nicht mehr als 750 Kilogramm. Für Fahrräder gilt das nicht.

In den Paragrafen zu Fahrrädern und Fahrradanhängern, § 63a und § 67a, steht keine Gewichtsgrenze. In der Straßenverkehrs-Ordnung ebenfalls nicht. Gegenprobe: Beide Verordnungen wurden vollständig nach den Stichwörtern „Fahrradanhänger" und „hinter Fahrrädern" abgesucht, ohne Treffer zu einem Gewicht.

Gewichtsgrenzen setzen die Hersteller: der des Anhängers für die Ladung, der des Fahrrads für das, was es ziehen darf, und der der Kupplung für die Verbindung. In den Unterlagen, die für diesen Bereich gelesen wurden, reichen sie von 30 bis 45 Kilogramm Zuladung am Anhänger, über 50 und 60 Kilogramm Anhängelast bei Riese & Müller und Cube, bis zu 40, 80 oder 100 Kilogramm an der Kupplung. Wer eine Höchstlast im Gesetz sucht, findet sie also nicht. Er findet drei Hersteller, die jeweils eine eigene nennen.

Dasselbe gilt für das Tempo. Die festen Höchstgeschwindigkeiten in § 3 StVO gelten für Kraftfahrzeuge; eine Grenze für Gespanne aus Fahrrad und Anhänger steht dort nicht.

Für jeden, der ein Fahrzeug führt, gilt aber der erste Absatz: nur so schnell, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird, angepasst unter anderem an die Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung, und so, dass innerhalb der übersehbaren Strecke gehalten werden kann.

Konkrete Zahlen kommen auch hier von den Herstellern. Die Anhängerhersteller im Vergleich dieser Seite nennen 16 bis 24 km/h, Cube begrenzt den Anhängerbetrieb an seinen Rädern auf 25 km/h. Croozer schreibt von einer vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h, ohne eine Vorschrift zu nennen; in der StVO findet sie sich nicht.

Wie weit die Gewichtsgrenzen auseinanderliegen, zeigt der Vergleich der Lastenanhänger mit 30 bis 45 Kilogramm Zuladung am Rad.

§ 67a im Überblick

§ 67a trägt die Überschrift „Lichttechnische Einrichtungen an Fahrradanhängern" und hat sechs Absätze. Absatz 1 stellt zwei Grundsätze auf: An Fahrradanhängern dürfen nur die vorgeschriebenen und bauartgenehmigten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein, und sie dürfen nicht verdeckt sein.

Absatz 2 nennt die Mindestausrüstung, getrennt nach vorn, hinten und zur Seite. Absatz 3 erlaubt bei schmalen Anhängern eine weiße Leuchte nach vorn, Absatz 4 erlaubt bei allen weitere Leuchten und Rückstrahler. Absatz 5 lässt kombinierte Leuchten zu, außer bei Blinkern. Das Wort „nur" in Absatz 1 schränkt dabei ein: Zusätzliche Leuchten und Rückstrahler sind erlaubt, soweit die Absätze 3 und 4 sie nennen.

Absatz 6 setzt den Stichtag. Ausgenommen von der Mindestausrüstung aus Absatz 2 sind Fahrradanhänger, die schon vor dem 1. Januar 2018 auf den Markt gekommen sind.

Mindestausrüstung nach § 67a Absatz 2 StVZO, nach Breite des Anhängers
Richtungbis 600 mm Breiteüber 600 bis 1.000 mmüber 1.000 mm
nach vornnichts vorgeschrieben; weiße Leuchte erlaubtzwei weiße Rückstrahler, höchstens 200 mm von der Außenkante; weiße Leuchte erlaubtzwei weiße Rückstrahler und eine Leuchte für weißes Licht links
nach hintenzwei rote Rückstrahler Kategorie „Z"; Schlussleuchte links, wenn mehr als die Hälfte der Fahrrad-Schlussleuchte verdeckt istzwei rote Rückstrahler Kategorie „Z" und eine rote Schlussleuchte linkszwei rote Rückstrahler Kategorie „Z" und eine rote Schlussleuchte links
zur Seitereflektierende Ringe an Reifen oder Felgen, reflektierende Speichen oder je Rad zwei gelbe Speichenrückstrahlerebensoebenso

Die Tabelle gibt den Wortlaut gekürzt wieder. Die Abstände und Kategorien stehen im Paragrafen selbst, der auf gesetze-im-internet.de frei zugänglich ist.

Nach vorn: 600 und 1.000 Millimeter

Nach vorn verlangt § 67a zunächst nichts, solange der Anhänger nicht breiter als 600 Millimeter ist. Darüber braucht er zwei weiße Rückstrahler, paarweise und nicht weiter als 200 Millimeter von der Außenkante entfernt.

Über 1.000 Millimeter Breite kommt eine Leuchte für weißes Licht auf der linken Seite dazu. Anhänger bis 1.000 Millimeter dürfen nach Absatz 3 eine solche Leuchte tragen, müssen aber nicht.

Die Anhänger in den Vergleichen dieser Seite liegen alle darunter. Bei den Lastenanhängern ist der breiteste 88 Zentimeter breit, bei den Hundeanhängern 78,5. Die weiße Leuchte vorn ist damit für keinen von ihnen vorgeschrieben.

Der ADAC erwähnt in seinem Ratgeber für Hundeanhänger allein diese Meter-Grenze. Die Grenze von 600 Millimetern, ab der Rückstrahler vorn und eine Schlussleuchte hinten Pflicht werden, fehlt dort, obwohl sie für weit mehr Anhänger gilt.

Die Vorgabe zum Abstand von der Außenkante gilt für vorn und hinten gleichermaßen. Zwei Rückstrahler in der Mitte des Anhängers erfüllen sie nicht.

Nach hinten: Schlussleuchte und Rückstrahler

Nach hinten braucht jeder Fahrradanhänger, der seit 2018 in den Verkehr gebracht wurde, zwei rote Rückstrahler der Kategorie „Z", ebenfalls mit höchstens 200 Millimetern Abstand zur Außenkante. Unabhängig von der Breite.

Eine rote Schlussleuchte auf der linken Seite schreibt § 67a in zwei Fällen vor. Erstens, wenn der Anhänger mehr als 600 Millimeter breit ist. Zweitens, wenn er mehr als 50 Prozent der sichtbaren leuchtenden Fläche der Schlussleuchte des Fahrrads verdeckt.

Der zweite Fall betrifft auch schmale Anhänger. Ein Anhänger mit hohem Aufbau oder mit hoher Ladung kann das Rücklicht des Fahrrads verdecken, auch wenn er nur 50 Zentimeter breit ist.

Die meisten Anhänger brauchen ein eigenes Rücklicht

Von zehn Lasten- und Hundeanhängern im Vergleich auf dieser Seite sind sieben breiter als 600 Millimeter, zwei genau 60 Zentimeter breit. In keiner Herstellerangabe ist eine Schlussleuchte als Lieferumfang genannt; mehrere Hersteller schreiben selbst, sie müsse nachgerüstet werden.

Die Herstellerangaben zu Rückstrahlern lassen sich daran messen, wenn auch nicht vollständig. KESSER nennt für seinen Lastenanhänger acht Reflektoren, zwei hinten, zwei vorn und vier seitlich, bei 60 Zentimetern Breite, also mehr, als vorn verlangt wäre. Juskys nennt sechs Reflektoren an Seiten und Heck.

Burley schreibt, die roten Reflektoren hinten müssten immer angebracht bleiben, klare Reflektoren sitzen vorn. Ob die roten Rückstrahler der Kategorie „Z" entsprechen, schreibt keiner dazu.

Absatz 4 erlaubt unabhängig von der Breite mehr: eine zweite rote Leuchte rechts, Fahrtrichtungsanzeiger nach bestimmten UN-Regelungen oder zwei zusätzliche rote Rückstrahler, die nicht dreieckig sein dürfen.

Zur Seite: Reifen oder Speichen

Für die Seite lässt § 67a drei Wege zu. Ringförmig zusammenhängende, weiß reflektierende Streifen an Reifen, Felgen oder Rädern. Oder weiß reflektierende Speichen beziehungsweise Speichenhülsen an jeder Speiche jedes Rads. Oder je Rad wenigstens zwei gelbe Speichenrückstrahler, einander gegenüber.

Ein Anhänger mit reflektierenden Reifenflanken erfüllt die Vorschrift ohne Zusatzteil. HOMCOM nennt zwei Reflektoren je Rad; ob sie gelb sind und sich gegenüberliegen, wie § 67a es für Speichenrückstrahler verlangt, steht nicht dabei.

Die Herstellerangaben dazu sind unterschiedlich genau. Einige nennen „Reflektoren an den Rädern" oder „Reflektoren rundum", ohne zu sagen, welcher der drei Wege gemeint ist. Wer es genau wissen will, sieht sich die Räder an.

Das Rücklicht des Fahrrads darf nicht verdeckt sein

Neben § 67a gilt weiter § 67, der Paragraf für das Fahrrad. Dort steht ein Satz, der beim Anhänger zählt: Lichttechnische Einrichtungen dürfen nicht verdeckt sein.

Das Fahrrad muss nach hinten mindestens eine rote Schlussleuchte und einen roten Rückstrahler der Kategorie „Z" tragen. Verdeckt ein Anhänger diese, muss er nach § 67a selbst eine Schlussleuchte haben, sobald mehr als die Hälfte der leuchtenden Fläche verschwindet.

Dasselbe Prinzip steht in der Straßenverkehrs-Ordnung. § 17 schreibt vor, während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sicht es erfordert, die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen zu benutzen, und sie dürfen nicht verdeckt oder verschmutzt sein.

Abnehmbare Leuchten sind am Fahrrad nach § 67 erlaubt, müssen bei Dämmerung und Dunkelheit aber angebracht sein. Für den Anhänger enthält § 67a keine eigene Regel zur Abnehmbarkeit.

Auch zur Energiequelle schweigt § 67a. Beim Fahrrad verlangt § 67 als Stromquelle Dynamo, Batterie oder Akku, und bei Pedelecs darf die Beleuchtung am Antriebsakku hängen, wenn sie nach dem Abschalten der Unterstützung noch mindestens zwei Stunden weiter versorgt wird. Für eine Schlussleuchte am Anhänger nennt die Verordnung keine Vorgabe; eine batteriebetriebene, bauartgenehmigte Leuchte erfüllt den Wortlaut.

Anbauhöhen nennt § 67 nur für das Fahrrad: Schlussleuchte und Rückstrahler hinten zwischen 250 und 1.200 Millimetern über der Fahrbahn, Scheinwerfer und Rückstrahler vorn zwischen 400 und 1.200. § 67a enthält für den Anhänger keine solche Tabelle.

Kurz gefasst

Breite über 600 Millimeter oder verdecktes Fahrradrücklicht: In beiden Fällen braucht der Anhänger eine eigene Schlussleuchte. Rückstrahler hinten und zur Seite braucht jeder Anhänger, der seit 2018 in den Verkehr kam.

Bauartgenehmigt seit dem 19. Juni 2025

Lichttechnische Einrichtungen am Fahrradanhänger müssen nach § 67a Absatz 1 bauartgenehmigt sein. Dass das auch für Fahrzeuge ohne Zulassung gilt, steht in § 22a selbst: Die aufgeführten Einrichtungen müssen in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein, gleichgültig, ob sie an zulassungspflichtigen oder zulassungsfreien Fahrzeugen verwendet werden.

Welche Teile das betrifft, steht in § 22a Absatz 1 Nummer 22: Schlussleuchten, Leuchten für weißes und rotes Licht, Fahrtrichtungsanzeiger, rote, gelbe und weiße Rückstrahler, reflektierende Streifen an Reifen, Felgen oder Speichen, für Fahrräder und Fahrradanhänger.

Die Übergangsbestimmungen in § 72 Absatz 3 setzen dafür einen zweiten Stichtag. § 22a Absatz 1 Nummer 22 ist in der heutigen Fassung für Fahrradanhänger anzuwenden, die ab dem 19. Juni 2025 erstmals in den Verkehr gebracht werden. Für ältere gilt die Fassung vom 19. Juni 2024.

Für den Kauf heißt das: Eine Leuchte, die am Anhänger nachgerüstet wird, braucht eine Bauartgenehmigung. Eine Leuchte ohne diese Genehmigung erfüllt die Vorschrift nicht, auch wenn sie hell ist.

Dieselbe Liste in § 22a nennt unter Nummer 26 auch die Leuchten zur Sicherung hinausragender Ladung nach § 22 StVO. Wer lange Ladung mit einer roten Leuchte kennzeichnet, braucht also ebenfalls eine bauartgenehmigte.

Mehrere Anhängerhersteller schreiben, ihr Anhänger sei erst nach Nachrüstung eines „zugelassenen" Rücklichts vorschriftsmäßig. Nach der Verordnung kann damit nur eine Leuchte mit Bauartgenehmigung gemeint sein.

Breite, Ladung und was hinausragt

Eine eigene Höchstbreite für Fahrradanhänger nennt die StVZO nicht. § 63 erklärt die Vorschriften über Abmessungen, Achslast, Gesamtgewicht und Bereifung, darunter § 32, für andere Straßenfahrzeuge für entsprechend anwendbar. § 32 nennt als allgemeine Höchstbreite 2,55 Meter, für Anhänger hinter Krafträdern 1,00 Meter.

An diese Grenze kommt kein Anhänger im Vergleich dieses Bereichs heran. Der breiteste misst nach Herstellerangabe 88 Zentimeter, gut ein Drittel der allgemeinen Höchstbreite. Spürbar wird die Breite an zwei anderen Stellen: beim Licht nach § 67a und auf dem Radweg.

Für die Ladung gilt § 22 der Straßenverkehrs-Ordnung, und zwar für jedes Fahrzeug, auch für den Fahrradanhänger. Sie muss so verstaut und gesichert sein, dass sie auch beim scharfen Bremsen oder jähen Ausweichen nicht verrutscht, umfällt, rollt oder herabfällt und keinen vermeidbaren Lärm macht.

Fahrzeug und Ladung dürfen zusammen nicht breiter als 2,55 Meter und nicht höher als 4 Meter sein. Nach vorn darf die Ladung bis 2,50 Meter Höhe nicht über das ziehende Fahrzeug hinausragen; bei einem Gespann ist das ziehende Fahrzeug das Fahrrad. Nach hinten darf die Ladung bis zu 1,50 Meter hinausragen, auf einer Strecke von höchstens 100 Kilometern bis zu 3 Meter.

Mehr als einen Meter Überstand hinter den Rückstrahlern verlangt eine Kennzeichnung, etwa eine hellrote Fahne, nicht kleiner als 30 × 30 Zentimeter und höchstens 1,50 Meter über der Fahrbahn.

Wenn nötig, also bei Dämmerung und Dunkelheit, kommt an dieselbe Stelle eine Leuchte mit rotem Licht und ein roter Rückstrahler nicht höher als 90 Zentimeter. Wer mit einem Plattformanhänger lange Latten oder Rohre transportiert, ist genau in dieser Lage.

Seitlich gilt: Ragt die Ladung mehr als 40 Zentimeter über die Leuchten hinaus, ist sie wenn nötig mit Leuchten kenntlich zu machen. Einzelne Stangen, Pfähle und waagerecht liegende Platten dürfen seitlich gar nicht herausragen.

Radweg oder Fahrbahn

Eine Pflicht, Radwege zu benutzen, besteht nach § 2 Absatz 4 StVO nur, wenn sie durch die Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist. Rechte Radwege ohne diese Zeichen dürfen benutzt werden, linke nur, wenn das Zusatzzeichen „Radverkehr frei" es erlaubt. Gibt es keinen Radweg, darf nach demselben Absatz der rechte Seitenstreifen benutzt werden, solange zu Fuß Gehende nicht behindert werden. Für Fahrräder mit Anhänger gilt das zunächst ebenso.

Wie breit ein benutzungspflichtiger Radweg sein soll, regelt die Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung. Die lichte Breite, also befestigte Fläche mit Sicherheitsraum, soll bei einem baulich angelegten Radweg möglichst 2,00 Meter betragen, mindestens 1,50. Ein Radfahrstreifen soll möglichst 1,85 Meter breit sein, mindestens 1,50. Ein gemeinsamer Geh- und Radweg soll innerorts mindestens 2,50 Meter breit sein, außerorts 2,00. An kurzen Engstellen darf ausnahmsweise davon abgewichen werden.

Ein Anhänger mit 88 Zentimetern Breite, der breiteste im Vergleich dieser Seite, nimmt auf einem 1,50 Meter breiten Radweg mehr als die Hälfte der Fläche ein. Die Verwaltungsvorschrift enthält genau für solche Gespanne eine Ergänzung. Die vorgegebenen Maße für die lichte Breite eines Radwegs beziehen sich auf ein einspuriges Fahrrad. Andere Fahrräder, ausdrücklich genannt sind mehrspurige Lastenfahrräder und Fahrräder mit Anhänger, werden davon nicht erfasst. Lastenräder und Gespanne stehen in diesem Satz nebeneinander.

Und weiter: Ihre Führer sollen in der Regel nicht beanstandet werden, wenn sie einen benutzungspflichtigen Radweg nicht benutzen, weil das nach den Umständen des Einzelfalls unzumutbar ist.

Eine Verwaltungsvorschrift richtet sich an die Behörden. Sie hebt die Pflicht aus der Verordnung nicht auf, sie regelt, wann nicht beanstandet werden soll. Wann ein Radweg für ein Gespann unzumutbar ist, sagt sie nicht.

Für das Nebeneinanderfahren gilt § 2 Absatz 4 ebenfalls: erlaubt, wenn der Verkehr dadurch nicht behindert wird.

Personen, Tiere, Gepäck

Personen dürfen in Fahrradanhängern nur in einem Fall mitfahren, und § 21 Absatz 3 StVO regelt ihn genau: Kinder bis zum vollendeten siebten Lebensjahr, höchstens zwei, in Anhängern, die zur Beförderung von Kindern eingerichtet sind, gezogen von Personen ab 16 Jahren. Lasten- und Hundeanhänger fallen nicht darunter. Nach den Burley-Anleitungen sind dessen Lastenanhänger weder für Personen noch für Tiere gedacht. Umgekehrt schließen TRIXIE und tectake in den Anleitungen ihrer Hundeanhänger den Transport von Kindern aus.

Für Tiere enthält die Straßenverkehrs-Ordnung keine eigene Regel zum Fahrradanhänger. § 23 verlangt allgemein, dass weder Tiere noch Ladung Sicht und Gehör stören und dass das ganze Gespann samt Inhalt den Vorschriften entspricht, ohne dass die Sicherheit darunter leidet.

Ein Hund im Anhänger ist damit nach dem Wortlaut kein Sonderfall. Er muss so untergebracht sein, dass die Verkehrssicherheit nicht leidet; die meisten Hersteller von Hundeanhängern sehen dafür eine Leine oder ein Geschirr im Anhänger vor. Wie die vier Hersteller im Vergleich das lösen, steht unter wie die Hersteller den Hund im Anhänger sichern.

Gepäck ist Ladung im Sinne von § 22. Für Lastenanhänger gelten damit die Regeln zur Sicherung und zu Überständen aus dem vorigen Abschnitt.

Zwei Stichtage für ältere Anhänger

Wer einen gebrauchten Fahrradanhänger kauft oder einen älteren weiter fährt, hat es mit zwei Stichtagen zu tun. Der erste ist der 1. Januar 2018. Nach § 67a Absatz 6 gilt die Mindestausrüstung aus Absatz 2 nicht für Anhänger, die vor diesem Tag in den Verkehr gebracht wurden.

Der zweite ist der 19. Juni 2025. Ab diesem Tag ist § 22a Absatz 1 Nummer 22 in der heutigen Fassung auf neu in den Verkehr gebrachte Fahrradanhänger anzuwenden; für ältere gilt die Fassung vom Juni 2024. Was sich zwischen beiden Fassungen geändert hat, lässt sich aus der heutigen Fassung allein nicht ablesen.

Dazu kommt § 63a. Fahrradanhänger müssen dem Stand der Technik zum Zeitpunkt ihrer Herstellung entsprechen, nicht dem heutigen.

Für einen Anhänger aus dem Jahr 2016 heißt das nach dem Wortlaut: Die Breitenregeln für Schlussleuchte und Rückstrahler aus § 67a Absatz 2 gelten nicht. Was weiter gilt, ist § 67 für das Fahrrad. Verdeckt der alte Anhänger das Rücklicht des Rads, sind dessen lichttechnische Einrichtungen verdeckt, und das verbietet § 67 Absatz 2 unabhängig vom Alter des Anhängers. Ebenso gilt § 17 StVO, der verdeckte Beleuchtung verbietet.

Ob ein Anhänger vor oder nach einem Stichtag in den Verkehr kam, steht selten auf ihm. Ein Kaufbeleg oder eine datierte Anleitung helfen; die Juskys-Anleitung im Vergleich auf dieser Seite trägt zum Beispiel einen Stand von Dezember 2025.

Was „StVZO-zugelassen" auf Produktseiten heißt

Auf Produktseiten von Fahrradanhängern finden sich Formulierungen wie „StVZO-zugelassen bei Nachrüstung eines zugelassenen Rücklichts" oder „StVO-zugelassen". Die Paragrafen zu Fahrradanhängern sprechen allerdings von Ausrüstung, nicht von Zulassung.

Gemeint ist meist: Mit einer bauartgenehmigten Schlussleuchte erfüllt der Anhänger die Ausrüstungsvorschriften des § 67a. Ohne sie erfüllt er sie nicht, wenn er breiter als 600 Millimeter ist. Diese Hersteller sagen damit selbst, dass ihr Anhänger ab Werk nicht vollständig ausgerüstet ist. Burley wählt eine andere Formulierung und verweist zur Beleuchtung auf das jeweils örtliche Recht, ohne die deutsche Vorschrift zu nennen.

Zwei Formulierungen fallen auf, weil sie verschiedene Verordnungen nennen. Juskys spricht von StVZO-Zulassung, Aosom bei HOMCOM von StVO-Zulassung. Die Ausrüstung regelt die StVZO, die Benutzung die StVO. Beide Formulierungen meinen offenbar dasselbe.

An den Anhängern im Vergleich auf dieser Seite lässt sich die Regel durchspielen. Juskys mit 66, HOMCOM mit 88 und Burleys Flatbed mit 78,5 Zentimetern liegen über 600 Millimetern und brauchen eine Schlussleuchte. Tiggo und KESSER liegen mit 60 Zentimetern laut Hersteller exakt auf der Grenze; Pflicht wird die Leuchte erst darüber, solange das Rücklicht des Fahrrads nicht zur Hälfte verdeckt ist.

Der Nomad von Burley bleibt mit 55,9 Zentimetern darunter. Alle vier Hundeanhänger liegen zwischen 63 und 78,5 Zentimetern und damit darüber.

Ein Hinweis zur Verantwortung: § 23 StVO legt sie bei der Person, die das Fahrzeug führt. Sie muss sicherstellen, dass Rad, Anhänger und Inhalt den Vorschriften genügen. Die Angabe auf der Produktseite ändert daran nichts.

Den Rahmen für alle Beiträge dieses Bereichs setzt der Einstieg in Lasten- und Hundeanhänger mit allen Vergleichen und Ratgebern.

Häufige Fragen

Braucht ein Fahrradanhänger ein Rücklicht?
Ja, wenn er breiter als 600 mm ist oder mehr als die Hälfte der Schlussleuchte des Fahrrads verdeckt, so § 67a StVZO. Gilt für Anhänger, die seit dem 1. Januar 2018 in den Verkehr gebracht wurden.
Welche Reflektoren muss ein Fahrradanhänger haben?
Hinten zwei rote Rückstrahler der Kategorie „Z", zur Seite reflektierende Reifen, Speichen oder Speichenrückstrahler; über 600 mm Breite zusätzlich zwei weiße Rückstrahler vorn, jeweils höchstens 200 mm von der Außenkante.
Wie schwer darf ein Fahrradanhänger beladen sein?
Eine gesetzliche Grenze gibt es nicht. § 42 StVZO gilt hinter Kraftfahrzeugen; für Fahrradanhänger setzen die Hersteller von Anhänger, Fahrrad und Kupplung die Grenzen.
Muss ich mit Fahrradanhänger den Radweg benutzen?
Die Benutzungspflicht nach § 2 Abs. 4 StVO gilt nur bei Zeichen 237, 240 oder 241. Die Verwaltungsvorschrift sagt, dass Fahrer von Rädern mit Anhänger in der Regel nicht beanstandet werden sollen, wenn ihnen der Radweg im Einzelfall nicht zumutbar ist.
Darf ich mit einem S-Pedelec einen Fahrradanhänger ziehen?
Nach § 61a StVZO gilt der Anhänger nur dann als Anhänger hinter einem Fahrrad, wenn das Zugfahrzeug bauartbedingt höchstens 25 km/h fährt. Sonst gelten die Vorschriften für Anhänger hinter Kleinkrafträdern.
Wie weit darf Ladung aus dem Fahrradanhänger herausragen?
Nach hinten bis 1,50 m, so § 22 StVO. Ab mehr als 1 m über die Rückstrahler hinaus ist das Ende zu kennzeichnen, etwa mit einer hellroten Fahne von mindestens 30 × 30 cm; bei Dunkelheit kommt eine rote Leuchte dazu.
Was bedeutet „bauartgenehmigt" beim Rücklicht für den Anhänger?
Leuchten und Rückstrahler am Fahrradanhänger müssen einer amtlich genehmigten Bauart entsprechen (§ 67a Abs. 1, § 22a Abs. 1 Nr. 22 StVZO). Für Anhänger, die ab dem 19. Juni 2025 erstmals in den Verkehr kommen, gilt die heutige Fassung dieser Vorschrift.

Änderungen an dieser Seite

Zuletzt redaktionell geprüft am .

  1. Querverweis auf den Ratgeber zum Lastenrad-Dreirad im Abschnitt zum Begriff ergänzt, wo das dreirädrige Lastenrad schon genannt ist.
  2. Ersterstellung am Wortlaut von StVZO (§§ 32, 42, 61a, 63, 63a, 67, 67a, 22a, 72), StVO (§§ 2, 17, 21, 22, 23) und VwV-StVO Rn. 23 zu § 2 Abs. 4. Leitbefund: Die StVZO regelt für Fahrradanhänger das Licht nach Breite (über 600 mm Schlussleuchte links, über 1.000 mm weißes Licht vorn), nicht das Gewicht; seit 19.06.2025 müssen die lichttechnischen Teile neu in Verkehr gebrachter Anhänger nach § 22a Abs. 1 Nr. 22 bauartgenehmigt sein (§ 72 Abs. 3). Keine Bußgeldbeträge, keine Einzelfallberatung.

Verwendete Quellen

  1. [1]§ 67a StVZO — Lichttechnische Einrichtungen an Fahrradanhängern · abgerufen 2026-10-12
  2. [2]§ 67 StVZO — Lichttechnische Einrichtungen an Fahrrädern · abgerufen 2026-10-12
  3. [3]§ 63a StVZO — Fahrräder und Fahrradanhänger · abgerufen 2026-10-12
  4. [4]§ 61a StVZO — Anhänger hinter Fahrrädern mit Hilfsmotor · abgerufen 2026-10-12
  5. [5]§ 72 StVZO — Übergangsbestimmungen · abgerufen 2026-10-12
  6. [6]§ 2 StVO — Straßenbenutzung durch Fahrzeuge · abgerufen 2026-10-12
  7. [7]§ 22 StVO — Ladung · abgerufen 2026-10-12
  8. [8]Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur StVO, zu § 2 Abs. 4 · abgerufen 2026-10-12