Ratgeber · Werkstattschränke
Gefahrstoffe im Werkstattschrank: Mengen, Wanne, Pflichten
Ab welcher Menge Betriebsstoffe in einen Sicherheitsschrank gehören, wie groß die Auffangwanne sein muss und was die TRGS 510 für Werkstätten vorschreibt.
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In vielen Werkstattschränken steht dieselbe Auswahl: eine Dose Bremsenreiniger, ein Kanister Verdünnung, zwei angebrochene Gebinde Motoröl, daneben Batterieflüssigkeit für den Winter und irgendwo eine Kartusche für den Gasbrenner. Nichts davon wirkt bemerkenswert, und genau darin liegt der Punkt. Sobald ein Betrieb solche Stoffe aufbewahrt, greift ein Regelwerk, das mit Mengen, Behältergrößen und Schrankbauarten arbeitet – und dessen Schwellen niedriger liegen, als die meisten vermuten. Die Frage ist nicht, ob es gilt, sondern ab welcher Menge es welche Anforderung stellt.
Dieser Ratgeber ordnet die Schwellen. Er nennt die Mengen, bis zu denen ein Werkstattschrank ein Werkstattschrank bleiben darf, beschreibt, was einen Sicherheitsschrank technisch von einem abschließbaren Blechschrank unterscheidet, und rechnet die Auffangwanne nach beiden Regelwerken durch, die dafür in Frage kommen. Sie kommen zu unterschiedlichen Ergebnissen, und keine Produktbeschreibung erwähnt das. Alle Zahlen stammen aus der TRGS 510, aus der DGUV Information 213-033 und aus der AwSV; die Fundstellen stehen im Text und vollständig im Quellenverzeichnis. Der Artikel gibt wieder, was diese Regelwerke verlangen. Er ist keine Rechtsberatung und ersetzt keine Gefährdungsbeurteilung: Was im Einzelfall gilt, entscheiden die zuständige Aufsichtsbehörde und die Berufsgenossenschaft.
In dieser Reihenfolge klären
- Gefahrenhinweise von den Gebinden ablesenMaßgeblich sind die H-Sätze auf dem Etikett, nicht der Produktname. Ein Reiniger kann als Flüssigkeit H225 tragen und als Spraydose derselben Marke H222 – das sind zwei verschiedene Zeilen in den Mengentabellen.
- Mengen je Stoffgruppe zusammenzählenAddiert wird nach Gefahrenhinweis, nicht nach Schrankfach. Angebrochene Behälter entzündbarer Flüssigkeiten zählen dabei wie vollständig gefüllte, ebenso restentleerte, ungereinigte Gebinde.
- Summe gegen die Schwellen der TRGS 510 haltenFür entzündbare Flüssigkeiten der Kategorien 1 und 2 liegt die Schwelle bei 20 kg in der Summe, für Kategorie 3 bei 100 kg, für Aerosolpackungen und Druckgaskartuschen bei 20 kg oder 50 Stück.
- Rückhaltevolumen nach beiden Wegen ausrechnenEinmal als Rauminhalt des größten Gebindes nach TRGS 510, einmal als zehn Prozent der Gesamtmenge nach DGUV Information 213-033. Maßgeblich ist der größere der beiden Werte.
- Zusammenlagerung prüfenStoffe, die in gefährlicher Weise miteinander reagieren können, dürfen weder in dieselbe Rückhalteeinrichtung noch in denselben Sicherheitsschrank. Die Auskunft dazu steht im Sicherheitsdatenblatt, nicht im Regelwerk.
- Erst danach über den Schrank entscheidenUnterhalb der Schwellen genügt ein Schrank, der die allgemeinen Maßnahmen erfüllt. Oberhalb verlangen die Regelwerke in Arbeitsräumen einen Sicherheitsschrank mit 90 Minuten Feuerwiderstandsfähigkeit.
Was neben dem Schrank mitgeplant werden muss
Vier Positionen, die zum Schrank gehören und in keiner Produktbeschreibung neben ihm stehen. Wer sie erst nach dem Aufbau bemerkt, plant zweimal.
- Rückhaltevolumen
- Größtes Gebinde oder zehn Prozent der Gesamtmenge
- Die Wanne muss flüssigkeitsundurchlässig sein und darf keine Abläufe haben. Ein Ablasshahn ist deshalb keine Erleichterung, sondern ein Ausschlusskriterium.
- Lüftungsanschluss und Abluftweg
- Technische Lüftung ist bei bestimmten Stoffen Pflicht
- Ein Anschlussstutzen am Schrank nützt nichts ohne die Leitung dahinter. Wohin die Abluft geführt wird, gehört zur Gefährdungsbeurteilung und nicht in die Bestellung.
- Erdung und Potenzialausgleich
- Bei entzündbaren Flüssigkeiten gefordert
- Die DGUV verlangt geerdete Auffangwannen, die TRGS 510 für Sicherheitsschränke ohne technische Lüftung einen Potenzialausgleich. Beides braucht einen Anschlusspunkt in Reichweite.
- Sammelbehälter für getränkte Lappen
- Feuerfester Metallbehälter mit selbstschließendem Deckel
- Lösemittelgetränkte Putzlappen gehören nicht in den Schrank und nicht in den offenen Eimer. Der Behälter ist ein eigenes Bauteil und wird beim Einrichten regelmäßig vergessen.
Alle Anforderungen in diesem Artikel stammen aus der TRGS 510, der DGUV Information 213-033 und der AwSV. Die Fundstellen stehen im Quellenverzeichnis am Seitenende. Der Artikel ersetzt weder eine Gefährdungsbeurteilung noch die Auskunft der zuständigen Behörde.
Welche Regeln für einen Werkstattschrank überhaupt gelten
Drei Regelwerke treffen im Werkstattschrank aufeinander, und sie verfolgen verschiedene Ziele. Das erste ist die TRGS 510, die Technische Regel für Gefahrstoffe zur Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern. Sie stammt vom Ausschuss für Gefahrstoffe beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales und konkretisiert die Gefahrstoffverordnung. Ihr Gegenstand ist der Brand- und Explosionsschutz und der Schutz der Beschäftigten – sie richtet sich damit an Arbeitgeber und gilt in der privaten Garage nicht unmittelbar.
Das zweite ist die DGUV Information 213-033 mit dem Titel „Gefahrstoffe in Werkstätten", in der Ausgabe von November 2022. Sie ist die Übersetzung der Technischen Regel in den Werkstattalltag und die mit Abstand handlichste Quelle zum Thema: Sie nennt Höchstmengen für die Aufbewahrung außerhalb von Lagerräumen mit Beispielen aus der Werkstatt, und sie sagt in einem Satz, was ein Sicherheitsschrank leisten muss. Auch dieses Dokument ist Teil des gesetzlichen Arbeitsschutzes und richtet sich an Betriebe.
Das dritte ist die AwSV, die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Sie fragt nicht nach Beschäftigten und nicht nach Brandlast, sondern danach, ob ein austretender Stoff ins Grundwasser gelangen kann. Sie knüpft an die Anlage an, nicht an ein Beschäftigungsverhältnis, und sie hat eine eigene Untergrenze, unterhalb derer sie gar nicht anwendbar ist. Genau deshalb kann derselbe Schrank nach dem einen Regelwerk unauffällig und nach dem anderen anzeigepflichtig sein.
Für die Einordnung wichtig ist ein Begriffspaar, das sich durch alle drei Dokumente zieht: die Unterscheidung zwischen der Lagerung in einem Lager und der Aufbewahrung außerhalb von Lagern. Ein Werkstattschrank ist kein Lager. Er fällt in die zweite Kategorie, und für die gelten eigene, engere Mengengrenzen. Sobald diese Grenzen überschritten werden, verlangen die Regelwerke entweder ein Lager oder eine besondere Einrichtung im Arbeitsraum – und diese besondere Einrichtung ist der Sicherheitsschrank.
Wer nicht sicher ist, in welche Kategorie der eigene Bestand fällt, bekommt die verbindliche Auskunft nicht aus einem Ratgeber, sondern von der zuständigen Arbeitsschutzbehörde des Landes oder von der Berufsgenossenschaft. Beide beraten dazu, und beide entscheiden im Zweifelsfall auch. Welche Bauformen an Werkstattschränken überhaupt zur Auswahl stehen und woran die Entscheidung sonst noch hängt, ordnet der Überblick zu Werkstattschränken ein.
Die Mengenschwellen der TRGS 510
Die TRGS 510 arbeitet in ihrem ersten Abschnitt mit einer Tabelle, die für jede Stoffgruppe angibt, ab welcher Menge welche Anforderung greift. Unterhalb dieser Mengen gilt die sogenannte Kleinmengenregelung: Kleinere Mengen dürfen unter Einhaltung der allgemeinen Maßnahmen aus Abschnitt 4 auch außerhalb von Lagern gelagert werden. Für die Gesamtmenge zieht die Regel eine feste Obergrenze – alle Gefahrstoffe zusammen, die als Kleinmenge außerhalb von Lagern gelagert werden, dürfen 1.500 kg nicht überschreiten, bezogen auf einen Brandabschnitt, ein Gebäude oder eine baurechtliche Nutzungseinheit.
Für die Werkstatt ist die Gesamtmenge selten das Problem. Entscheidend sind die Einzelschwellen, und die liegen deutlich niedriger. Die folgende Übersicht gibt die für den Werkstattschrank einschlägigen Zeilen der Tabelle 1 wieder.
| Stoffgruppe und Gefahrenhinweis | Schwelle nach Tabelle 1 | Was ab der Schwelle gilt | Typisches Beispiel aus der Werkstatt |
|---|---|---|---|
| Entzündbare Flüssigkeiten der Kategorien 1 und 2, H224 und H225 | Mehr als 10 kg allein für H224 oder mehr als 20 kg in der Summe beider Kategorien | Lagerung in einem Lager erforderlich; ab mehr als 200 kg zusätzliche Schutzmaßnahmen nach den Abschnitten 6, 7 und 12 | Farbverdünnung, Reinigungsbenzin, Kaltreiniger im Kanister |
| Entzündbare Flüssigkeiten der Kategorie 3, H226 | Mehr als 100 kg | Lagerung in einem Lager erforderlich; ab mehr als 1.000 kg zusätzliche Schutzmaßnahmen nach den Abschnitten 6, 7 und 12 | Lösemittelhaltige Farben und Lacke, Hohlraumversiegelung |
| Aerosolpackungen mit H222 und H223 sowie Druckgaskartuschen mit H220 und H221 | Mehr als 20 kg oder mehr als 50 Stück | Es greift Abschnitt 11; ab mehr als 200 kg oder mehr als 500 Stück zusätzlich Abschnitt 6 | Bremsenreiniger und Rostlöser als Spraydose, Gaskartuschen |
20 kgSumme H224 und H225, ab der die TRGS 510 ein Lager verlangt
An dieser Stelle entstehen die meisten Fehleinschätzungen, und zwar in beide Richtungen. Die eine Richtung: Die Schwelle für die entzündbaren Flüssigkeiten der Kategorien 1 und 2 ist mit 20 kg schnell erreicht. Zwei volle 10-Liter-Kanister Kaltreiniger liegen bereits in der Größenordnung, in der es darauf ankommt, wie schwer der Inhalt tatsächlich ist. Die andere Richtung: Für die Kategorie 3 mit dem Gefahrenhinweis H226 liegt die Schwelle bei 100 kg. Wer ausschließlich lösemittelhaltige Lacke lagert, hat hier erheblich mehr Spielraum, als das Wort „entzündbar" auf dem Etikett vermuten lässt.
Zu beachten ist außerdem, worauf sich die Mengen beziehen. Sie gelten je Brandabschnitt, Gebäude oder baurechtlicher Nutzungseinheit – nicht je Schrank. Zwei Schränke im selben Raum halbieren keine Menge, sie verteilen sie nur. Diese Bezugsgröße ist der Grund, warum die Rechnung mit einer Bestandsaufnahme beginnen muss und nicht mit einem Blick in den Schrank, der gerade offen steht.
Warum die Werkstatt als Arbeitsraum zählt
Die DGUV Information 213-033 führt dieselben Mengen in einer eigenen Tabelle, und sie beantwortet dabei eine Frage, die in der TRGS 510 zwischen den Zeilen steht: Was bedeutet das konkret für einen Raum, in dem gearbeitet wird? Die Antwort steht dort in zwei Sätzen. Das Lagern in Arbeitsräumen ist nur gestattet, wenn die Lagerung in besonderen Einrichtungen erfolgt, zum Beispiel in Sicherheitsschränken. Und: Da Werkstätten als Arbeitsräume gelten, dürfen darin Gefahrstoffe ab den genannten Mengen nur in Sicherheitsschränken gelagert werden, die die Anforderungen der TRGS 510 erfüllen.
Eine Werkstatt ist kein Lagerraum, sondern ein Arbeitsraum. Oberhalb der Höchstmengen ist die Lagerung darin nicht verboten, aber nur noch in einer besonderen Einrichtung zulässig.
Die zugehörige Übersicht der DGUV trägt die Überschrift „Höchstmenge bei Aufbewahrung von Gefahrstoffen außerhalb von Lagerräumen" und ist für die Werkstatt die praktischere der beiden Tabellen, weil sie Beispiele nennt und die Nebenbedingungen gleich mitführt.
| Stoffgruppe | Gefahrenhinweis | Höchstmenge | Nebenbedingung und Beispiel |
|---|---|---|---|
| Extrem und leicht entzündbare Flüssigkeiten | H224 und H225 | Bis 20 kg | Davon bis 10 kg extrem entzündbar; zerbrechliche Behälter höchstens 2,5 Liter Fassungsvolumen. Beispiel der Quelle: Verdünnung |
| Entzündbare Flüssigkeiten | H226 | Bis 100 kg | Beispiel der Quelle: lösemittelhaltige Farben und Lacke |
| Gase in Aerosolpackungen und Druckgaskartuschen | H220 und H221 | Bis 20 kg oder bis 50 Stück | Beide Grenzen gelten nebeneinander, die zuerst erreichte zählt. Beispiel der Quelle: Rostlöser |
| Ätzende Stoffe | H314 | Bis 1.000 kg | Beispiele der Quelle: Batterieflüssigkeit, Härter für Epoxidharz |
| Summe aller Gefahrstoffe außerhalb von Lagern | Alle | Bis 1.500 kg | Deckt sich mit der Obergrenze für Kleinmengen aus der TRGS 510 |
Der Vergleich beider Tabellen ist aufschlussreich, weil sie sich decken. Die 20 kg für die Kategorien 1 und 2, die 100 kg für die Kategorie 3, die 20 kg oder 50 Stück für Aerosole und Kartuschen und die 1.500 kg als Gesamtsumme stehen in beiden Dokumenten. Wer eines der beiden gelesen hat, kennt die Zahlen aus dem anderen. Der Unterschied liegt im Blickwinkel: Die TRGS 510 formuliert, ab wann ein Lager nötig wird, die DGUV-Information, wie viel in einem Arbeitsraum stehen darf.
Eine Nebenbedingung in der ersten Zeile verdient besondere Aufmerksamkeit, weil sie nichts mit Mengen zu tun hat: Zerbrechliche Behälter dürfen bei den extrem und leicht entzündbaren Flüssigkeiten höchstens 2,5 Liter Fassungsvolumen haben. Diese Grenze greift unabhängig von der Gesamtmenge. Ein einziges 5-Liter-Glasgebinde reißt sie, auch wenn sonst nichts Entzündbares im Schrank steht.
Was einen Sicherheitsschrank technisch ausmacht
Ein Sicherheitsschrank ist kein besonders stabiler Blechschrank, sondern ein Bauteil mit einer definierten Leistung im Brandfall. Die TRGS 510 formuliert das in ihrem Anhang 1 als Bedingung: Die sicherheitstechnischen Anforderungen an die Beschaffenheit gelten als erfüllt, wenn die Schränke mindestens die Anforderungen nach DIN EN 14470-1 erfüllen und eine Feuerwiderstandsfähigkeit von mindestens 90 Minuten aufweisen. Die DGUV Information 213-033 nennt dieselbe Zahl und ergänzt eine zweite: Der Rauminhalt pro Sicherheitsschrank darf höchstens 1.000 Liter betragen.
90 minFeuerwiderstandsfähigkeit, die ein Sicherheitsschrank mindestens erreichen muss
Interessant ist, was die Regel dazu nicht sagt. Die Anzahl der Sicherheitsschränke pro Brandabschnitt oder Nutzungseinheit ist nach Anhang 1 ausdrücklich nicht begrenzt. Wer den Bestand auf mehrere Schränke verteilen will oder muss – etwa weil sich Stoffe nicht vertragen –, stößt dabei also nicht an eine Obergrenze für Schränke, sondern nur an die Mengengrenzen der Tabellen.
Für Schränke mit geringerer Feuerwiderstandsfähigkeit gibt es eine eigene, deutlich engere Regel. Schränke mit weniger als 90, aber mindestens 30 Minuten dürfen weiter verwendet werden, wenn nur ein Schrank dieser Art pro Brandabschnitt oder Nutzungseinheit aufgestellt wird. Ist der Abschnitt größer als 100 Quadratmeter, darf je 100 Quadratmeter ein Schrank aufgestellt werden. Alternativ nennt die Regel eine automatische Brandmeldeanlage in Verbindung mit einer Werkfeuerwehr mit einer maximalen Hilfsfrist von 5 Minuten oder eine automatische Feuerlöschanlage. Für eine typische Kfz-Werkstatt bedeutet das: ein einziger 30-Minuten-Schrank, und der zweite müsste ein 90-Minuten-Schrank sein.
Noch älter ist der Bestand mit 20 Minuten nach der ehemaligen DIN 12925-1. Solche Schränke dürfen nur weiterverwendet werden, wenn in der Gefährdungsbeurteilung eine gleichwertige Sicherheit dargelegt wird; die Regel nennt dafür die zu berücksichtigenden Punkte ausdrücklich – Flammpunkt, Zündtemperatur, Menge, Zerbrechlichkeit der Gefäße sowie vorhandene Brandmelde- oder Löschanlagen. Beim Gebrauchtkauf ist das die entscheidende Frage, und sie lässt sich nur mit dem Typenschild und den Unterlagen beantworten.
Zur Bauart selbst halten sich die frei zugänglichen Regelwerke zurück. Sie verlangen die Feuerwiderstandsfähigkeit als Gesamteigenschaft und überlassen es der Norm, wie sie geprüft und erreicht wird. Was Hersteller als selbstschließende Türen, Schmelzlotsicherung oder Absperrung der Lüftungsöffnungen im Brandfall beschreiben, sind Konstruktionsmerkmale, die aus dieser Prüfung folgen – in den hier ausgewerteten Abschnitten der TRGS 510 und der DGUV-Information steht dazu keine eigene Zahl. Aus dieser Konstruktion folgt allerdings ein praktischer Punkt, den man vor der Bestellung wissen sollte: Ein Sicherheitsschrank ist ein schweres Bauteil, und sein Gewicht steigt mit dem Inhalt weiter an.
Deshalb gehört die Frage der Aufstellung zur Kaufentscheidung und nicht zur Montage. Boden, Wandaufbau und Verankerung entscheiden mit darüber, ob der Schrank dort stehen kann, wo er stehen soll. Welche Befestigungsmittel für welchen Untergrund taugen und ab welchem Verhältnis von Höhe zu Tiefe ein Schrank ohnehin gesichert werden muss, behandelt der Ratgeber zum Befestigen eines Werkstattschranks.
Lüftung, Erdung und Zündquellen im Schrank
Die zweite technische Eigenschaft neben dem Feuerwiderstand ist die Lüftung, und sie wird beim Kauf regelmäßig übersehen, weil sie auf dem Foto nicht zu sehen ist. Die DGUV Information 213-033 formuliert die Grundregel allgemein: Gefahrstoffe, die gefährliche Gase, Dämpfe, Nebel oder Rauche entwickeln, sind in Schränken aufzubewahren, die wirksam entlüftet werden. Das gilt unabhängig davon, ob der Schrank ein Sicherheitsschrank ist.
Die TRGS 510 wird in ihrem Anhang 1 konkreter und verknüpft die Lüftung mit zwei Stoffeigenschaften. Gefahrstoffe mit Zündtemperaturen unter 200 Grad Celsius sowie entzündbare Flüssigkeiten der Kategorie 1 mit dem Gefahrenhinweis H224 dürfen nur in technisch belüfteten Sicherheitsschränken mit einer Feuerwiderstandsfähigkeit von mindestens 90 Minuten gelagert werden. Hier fällt die Entscheidung also nicht über die Menge, sondern über den Stoff – und die Zündtemperatur steht im Sicherheitsdatenblatt, nicht auf dem Etikett.
Zwei Bauarten von Sicherheitsschränken und die Bedingungen, die jeweils daran hängen
Mit technischer Lüftung
Ohne technische Lüftung
Der Hinweis auf die Zündquellen im Inneren klingt abstrakt und hat eine sehr konkrete Konsequenz: Ein Sicherheitsschrank ohne technische Lüftung ist kein Ort für eine Steckdosenleiste, ein Akkuladegerät oder ein batteriebetriebenes Gerät. Wer den Schrank als Stauraum mitbenutzt, hebt genau die Bedingung auf, unter der er ohne Lüftung betrieben werden darf.
Die Erdung taucht in beiden Regelwerken auf, an unterschiedlichen Stellen und für unterschiedliche Bauteile. Die TRGS 510 verlangt den Potenzialausgleich für Sicherheitsschränke ohne technische Lüftung. Die DGUV Information 213-033 verlangt unabhängig davon, dass Auffangwannen geerdet werden, wenn in ihnen entzündbare Flüssigkeiten aufbewahrt werden. Das ist keine Doppelung, sondern zwei getrennte Anforderungen an zwei Bauteile – und beide setzen voraus, dass am Aufstellort ein Anschlusspunkt erreichbar ist.
Praktisch ist die Lüftung die Anforderung mit dem größten Planungsaufwand. Ein Anschluss am Schrank ist schnell bestellt, die Leitung dahinter nicht. Wer diese Frage erst nach dem Aufbau stellt, steht vor der Wahl zwischen einem nachträglichen Wanddurchbruch und einer Umstellung des Bestands auf Stoffe, für die keine technische Lüftung verlangt wird.
Wie groß die Auffangwanne sein muss
Die Auffangwanne ist der Punkt, an dem sich die Regelwerke am deutlichsten unterscheiden – und zugleich der, den keine Produktbeschreibung erwähnt. Beide Dokumente verlangen eine Rückhaltung, aber sie leiten die erforderliche Größe unterschiedlich her.
Zwei Herleitungen für dasselbe Bauteil, mit unterschiedlichem Ergebnis
TRGS 510, Abschnitt 4, Absatz 13
DGUV Information 213-033
Solange wenige Gebinde im Schrank stehen, führen beide Wege zum selben Ergebnis. Sechs 10-Liter-Kanister ergeben 60 Liter Gesamtmenge; zehn Prozent davon sind 6 Liter, das größte Gefäß fasst 10 Liter – maßgeblich sind also 10 Liter, nach beiden Regeln. Der Unterschied entsteht, sobald die Gesamtmenge das Zehnfache des größten Gebindes überschreitet. Zwanzig 20-Liter-Gebinde ergeben 400 Liter; zehn Prozent davon sind 40 Liter, das größte Gefäß fasst 20 Liter. Nach der TRGS 510 genügen 20 Liter Rückhaltevolumen, nach der DGUV-Information sind es 40.
Daraus folgt eine Faustregel, die sich im Kopf rechnen lässt: Bis zur zehnfachen Menge des größten Gebindes entscheidet das größte Gebinde, darüber die Zehn-Prozent-Regel. Wer sich nicht mit der Frage aufhalten will, welches Dokument im eigenen Fall das strengere ist, rechnet beide Wege und nimmt den größeren Wert. Das kostet nichts außer einer zweiten Multiplikation und ist die einzige Variante, die unter beiden Regelwerken trägt.
Zwei Nebenbedingungen gehören dazu. Erstens verlangt die DGUV-Information, dass Auffangwannen geerdet werden, wenn entzündbare Flüssigkeiten in ihnen aufbewahrt werden. Zweitens dürfen nach der TRGS 510 Gefahrstoffe, die in gefährlicher Weise miteinander reagieren können, nicht in dieselbe Rückhalteeinrichtung gestellt werden. Die Wanne ist also nicht nur ein Volumen, sondern auch eine Zuordnung: Sie definiert, welche Stoffe im Schadensfall zusammenkommen.
Eine gefüllte Wanne bringt außerdem Gewicht auf den Fachboden, und zwar in einer Form, die beim Einräumen ungünstig ist. Vier 20-Liter-Gebinde stehen in der Wanne als geschlossener Block auf einer begrenzten Fläche, statt sich über die Bodenbreite zu verteilen. Warum genau eine solche Punktlast in Feldmitte die zulässige Beladung eines Bodens rechnerisch halbiert, erklärt der Ratgeber zur Fachlast eines Werkstattschranks.
Der zweite Rechenweg: Gewässerschutz statt Brandschutz
Neben dem Arbeitsschutz gibt es einen zweiten Grund für eine Auffangwanne, und er folgt einer völlig anderen Logik. Die AwSV, die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, fragt nicht nach Entzündbarkeit, sondern nach der Wassergefährdungsklasse. Ihr Paragraf 18 verlangt, dass Anlagen ausgetretene wassergefährdende Stoffe auf geeignete Weise zurückhalten und dazu mit einer Rückhalteeinrichtung ausgerüstet sind; ausgenommen sind nur doppelwandige Anlagen.
Zwei Sätze weiter steht die Anforderung, an der handelsübliche Wannen scheitern können: Rückhalteeinrichtungen müssen flüssigkeitsundurchlässig sein und dürfen keine Abläufe haben. Eine Wanne mit Ablasshahn, wie sie zum bequemen Entleeren angeboten wird, erfüllt das nicht. Das ist ein Detail, das man vor dem Kauf prüfen kann und nach dem Kauf nicht mehr ändern.
0,22 m³Volumengrenze, unterhalb derer die AwSV nicht anzuwenden ist
Diese Bagatellgrenze ist für die meisten Werkstattschränke die entscheidende Zahl. Ein Schrank mit einem knappen Dutzend Kanistern bleibt darunter, ein Regal mit Fassware nicht. Wichtig ist die Formulierung des letzten Halbsatzes: Der Paragraf 62 des Wasserhaushaltsgesetzes bleibt unberührt. Die allgemeine Sorgfaltspflicht beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen endet also nicht unterhalb der Bagatellgrenze – nur die konkreten Anlagenanforderungen der Verordnung greifen dort nicht.
Eine weitere Erleichterung steht in Paragraf 18 selbst: Auf ein Rückhaltevolumen kann bei oberirdischen Anlagen der Wassergefährdungsklasse 1 mit einem Volumen bis 1.000 Liter verzichtet werden, wenn die Aufstellfläche flüssigkeitsundurchlässig ausgebildet ist oder eine Leckerkennung gewährleistet ist. Welche Wassergefährdungsklasse ein Stoff hat, steht im Sicherheitsdatenblatt – und sie hat mit den H-Sätzen der Gefahrstoffverordnung nichts zu tun.
Für die Einordnung ist ein Unterschied zum Arbeitsschutz wesentlich: Die AwSV knüpft an die Anlage an und nicht an ein Beschäftigungsverhältnis. Sie greift damit auch dort, wo die TRGS 510 als Arbeitsschutzregel nicht unmittelbar gilt – vorausgesetzt, die Bagatellgrenze ist überschritten. Wer in einer privaten Werkstatt mit größeren Mengen Öl oder Kühlmittel umgeht, sollte diesen Weg deshalb getrennt prüfen und im Zweifel bei der unteren Wasserbehörde nachfragen.
Was nicht in denselben Schrank darf
Zusammenlagerung ist der Fachbegriff dafür, welche Stoffe gemeinsam in einem Bereich stehen dürfen. Für einen einzelnen Werkstattschrank läuft die Frage auf drei Sätze aus drei Regelwerken hinaus, die sich ergänzen. Die TRGS 510 bestimmt in ihrem Abschnitt 4, dass Gefahrstoffe, die in gefährlicher Weise miteinander reagieren können, nicht in dieselbe Rückhalteeinrichtung gestellt werden dürfen. Ihr Anhang 1 zieht die Grenze eine Ebene höher: Solche Stoffe dürfen nicht in demselben Sicherheitsschrank gelagert werden. Und die AwSV verlangt in Paragraf 18, dass Stoffe getrennt aufgefangen werden, wenn sie beim Austreten so miteinander reagieren können, dass die Rückhaltefunktion beeinträchtigt wird.
Ein Schrank, eine Wanne, zwei Stoffe
Für kleine Bestände gibt es dazu eine ausdrückliche Erleichterung, und sie ist präziser formuliert, als sie oft wiedergegeben wird. Die TRGS 510 hält in ihrem ersten Abschnitt fest, dass die Maßnahmen des Abschnitts 13 – das ist der Abschnitt zur Zusammenlagerung – nicht ergriffen werden müssen, wenn die Gesamtmenge aller Gefahrstoffe 200 kg nicht überschreitet. Diese Erleichterung betrifft also Abschnitt 13. Der Satz aus Abschnitt 4 zur Rückhalteeinrichtung und die Regel aus Anhang 1 für Sicherheitsschränke stehen an anderer Stelle und werden davon nicht aufgehoben.
Der Unterschied ist im Alltag greifbar. Ein Betrieb mit 60 kg Gefahrstoffen muss kein Zusammenlagerungskonzept nach Abschnitt 13 erstellen. Er darf trotzdem nicht zwei Stoffe in eine Wanne stellen, die miteinander gefährlich reagieren. Die kleine Menge nimmt die Systematik ab, nicht die Grundregel.
Ein zweiter Trennungsgrundsatz betrifft nicht Gefahrstoffe untereinander, sondern das Verhältnis zu Lebensmitteln. Die TRGS 510 verlangt, dass Gefahrstoffe nicht in unmittelbarer Nähe von Lebens- und Futtermitteln gelagert werden; ist das betrieblich zwingend, sind sie zumindest durch einen horizontalen Abstand von mehr als 2 Metern zu trennen. Die DGUV-Information ergänzt den Fall, der in Werkstätten häufiger vorkommt als der Vorratsschrank: Gefahrstoffe dürfen nicht in Lebensmittelbehältern aufbewahrt werden, also keine Gefahrstoffe in Getränkeflaschen.
Gebindegrößen, angebrochene Behälter und leere Kanister
Neben der Menge regeln die Dokumente auch, in welchen Behältern gelagert werden darf. Die TRGS 510 nennt für entzündbare Flüssigkeiten mit den Gefahrenhinweisen H224, H225 und H226 außerhalb von Lagern drei zulässige Gebindegrößen: 2,5 Liter für zerbrechliche Behälter, 10 Liter für nicht zerbrechliche Behälter und 20 Liter für Behälter, die nach Gefahrgutrecht zulässig sind. Im selben Absatz steht ein Satz, der die Richtung vorgibt: Die Lagerung entzündbarer Flüssigkeiten in Sicherheitsschränken nach Anhang 1 wird empfohlen.
Die Staffelung ist selbst eine Information. Sie sagt, dass die Behälterart über die zulässige Größe entscheidet und nicht die Menge im Schrank. Ein 20-Liter-Kanister ist nur dann zulässig, wenn er nach Gefahrgutrecht zugelassen ist – ein baugleich aussehender Kanister ohne diese Zulassung ist es nicht, und der Unterschied steht als Kennzeichnung auf dem Behälter.
Der halbvolle Kanister zählt wie ein voller. Beide Regelwerke rechnen angebrochene und restentleerte Gebinde mit ihrem vollen Fassungsvermögen in die Menge ein.
Diese Regel steht an zwei Stellen, und sie ist der häufigste Grund, warum eine Bestandsaufnahme höher ausfällt als erwartet. Die DGUV Information 213-033 formuliert: Werden angebrochene Behälter entzündbarer Flüssigkeiten gelagert, so sind die Behälter wie vollständig gefüllte zu betrachten. Die TRGS 510 zieht in ihrem Abschnitt 12 nach: Restentleerte, ungereinigte Behälter sind hinsichtlich der Schutzmaßnahmen wie gefüllte Behälter zu betrachten. Nur für die Mengenrechnung nach Abschnitt 12.2 lässt sie abweichend einen Ansatz von 0,5 Prozent des Fassungsvermögens zu.
Praktisch heißt das: Die Reihe angebrochener Gebinde, die man irgendwann aufbrauchen will, ist mengenmäßig eine Reihe voller Gebinde. Wer knapp unter einer Schwelle liegen will, hat genau zwei Möglichkeiten – die Reste tatsächlich aufbrauchen oder die leeren Behälter ordnungsgemäß entsorgen. Der halbleere Kanister im Regal ist die teuerste Variante, weil er die volle Menge belegt und nur den halben Nutzen bringt.
Ein eigener Fall sind lösemittelgetränkte Putzlappen. Sie gehören nach der DGUV-Information nicht in den Schrank, sondern in feuerfeste Metallbehälter mit selbstschließendem Deckel – gesammelt und aufbewahrt wird ausdrücklich dort. Der selbstschließende Deckel ist an dieser Stelle keine Komfortfunktion: Er unterbricht die Luftzufuhr, und genau darauf zielt die Anforderung.
Spraydosen, Druckgaskartuschen und die Gasflasche
Aerosolpackungen sind die Stoffgruppe, bei der die Stückzahlgrenze früher greift als die Gewichtsgrenze. Sowohl die TRGS 510 als auch die DGUV-Information nennen für Gase in Aerosolpackungen und Druckgaskartuschen zwei Schwellen nebeneinander: 20 kg oder 50 Stück. In einer Kfz-Werkstatt mit Bremsenreiniger, Rostlöser, Kontaktspray, Unterbodenschutz und Kältespray ist die Stückzahl schneller erreicht als das Gewicht, und niemand zählt Dosen, solange nichts passiert.
Für Druckgaskartuschen mit brennbaren Inhaltsstoffen gilt eine zusätzliche Bedingung, sobald eine Entnahmeeinrichtung angeschlossen ist – also die Kartusche, die im Brenner steckt. Sie darf nur mit Zusatzmaßnahmen gelagert werden; die TRGS 510 nennt als Beispiel wirksame Lüftungsöffnungen von mindestens 100 Quadratzentimetern bei der Lagerung in einem Schrank. Das ist eine Fläche von etwa zehn mal zehn Zentimetern und damit erheblich mehr als die Schlitze, die ein üblicher Blechschrank mitbringt.
Eine zweite Regel betrifft die Temperatur und damit den Aufstellort. Gefüllte Aerosolpackungen und Druckgaskartuschen dürfen keiner Erwärmung von mehr als 50 Grad Celsius durch Sonneneinstrahlung oder andere Wärmequellen ausgesetzt werden. In einer Garage mit Südfenster, direkt neben einem Heizlüfter oder in einem Blechschrank an einer Außenwandfläche in der Sommersonne ist das keine theoretische Grenze.
Dieselbe Temperaturgrenze gilt unabhängig davon, wo die Dosen liegen – auch in einer Schublade eines rollbaren Werkstattwagens, der neben dem Schweißplatz steht. Wie sich Verbrauchsmaterial, Werkzeug und Chemie in einem Wagen sinnvoll aufteilen lassen, behandelt der Ratgeber zum Einräumen eines Werkstattwagens.
Die Gasflasche ist ein eigener Fall und in diesem Artikel bewusst eine Leerstelle. Die hier ausgewerteten Abschnitte der TRGS 510 und der DGUV Information 213-033 behandeln Aerosolpackungen und Druckgaskartuschen; für ortsbewegliche Druckgasflaschen – die Propan- oder Schutzgasflasche am Schweißgerät – gelten eigene Regelungen, die dieser Artikel nicht wiedergibt; welche das sind und woran die Wahl zwischen Flasche und gaslosem Fülldraht hängt, steht unter Schutzgas oder Fülldraht. In keinem der ausgewerteten Dokumente ist ein Werkstattschrank als Aufbewahrungsort für eine Druckgasflasche vorgesehen. Wer eine Flasche in der Werkstatt stehen hat, klärt diesen Punkt getrennt, und zwar mit der Berufsgenossenschaft oder dem Gaselieferanten.
Der Flammpunkt als Entlastung
Bis hierhin las sich vieles wie eine Aufzählung von Anforderungen. Die Regelwerke enthalten aber auch Entlastungen, und eine davon ist für Werkstätten die wichtigste überhaupt. Sie steht als Fußnote in Abschnitt 12 der TRGS 510: Bei der ausschließlichen Lagerung von entzündbaren Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt über 55 Grad Celsius kann auf die Festlegung der zusätzlichen Schutzmaßnahmen nach Abschnitt 12 verzichtet werden. Die Quelle nennt selbst die Beispiele: Das trifft insbesondere auf Dieselkraftstoff und Heizöl zu.
Der Zusatz „ausschließlich" trägt dabei das ganze Gewicht des Satzes. Sobald ein einziger Kanister mit niedrigerem Flammpunkt danebensteht, entfällt die Erleichterung. Die Entlastung belohnt also nicht die überwiegende, sondern die konsequente Trennung – und genau das ist ein Argument für zwei getrennte Schränke statt eines gemischten.
Eine zweite Entlastung steht direkt daneben und ist für die Kaufentscheidung die interessantere: Werden Flüssigkeiten in Sicherheitsschränken gemäß Anhang 1 gelagert, gelten die Anforderungen des Abschnitts 12 als erfüllt. Der Schrank ersetzt damit ein ganzes Maßnahmenpaket. Das ist der eigentliche Grund, warum ein Sicherheitsschrank in vielen Werkstätten der einfachere Weg ist als der Versuch, unterhalb aller Schwellen zu bleiben: Er beantwortet mehrere Fragen mit einem Bauteil.
Für gemischte Bestände nennt die TRGS 510 außerdem einen Umrechnungsschlüssel. Bei gemeinsamer Lagerung mit brennbaren Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt über 60 bis 100 Grad Celsius dürfen 5 kg brennbare Flüssigkeiten wie 1 kg entzündbare Flüssigkeiten angesetzt werden. Der Schlüssel wirkt technisch, hat aber eine anschauliche Bedeutung: Er bewertet schwerer entzündliche Stoffe mit einem Fünftel ihres Gewichts.
Und dann gibt es die Stoffe, die in den Mengentabellen gar nicht auftauchen. Motoröl und Getriebeöl tragen üblicherweise keinen der Gefahrenhinweise H224 bis H226 – ob das im Einzelfall zutrifft, steht auf dem Gebinde. Für sie greifen die Brandschutzschwellen der TRGS 510 also nicht. Was bleibt, ist die Rückhaltung: die Auffangwanne aus dem Arbeitsschutz und, oberhalb der Bagatellgrenze, die AwSV. Der Kanister Motoröl ist damit kein Fall für den Sicherheitsschrank, aber sehr wohl einer für die Wanne.
Was in einen normalen Stahlschrank darf – und was nicht
Damit lässt sich die Ausgangsfrage beantworten. Ein abschließbarer Stahlschrank ist kein Sicherheitsschrank; er schützt vor unbefugtem Zugriff, nicht vor Brand. Solange die Mengen unter den Schwellen bleiben, ist er für viele Betriebsstoffe der richtige Ort – vorausgesetzt, die allgemeinen Maßnahmen aus Abschnitt 4 der TRGS 510 sind erfüllt. Dazu gehören die Rückhalteeinrichtung, die zulässigen Gebindegrößen und die Trennung von Stoffen, die miteinander reagieren können.
| Was im Schrank steht | Typische Kennzeichnung | Im normalen Stahlschrank vertretbar, solange | Sicherheitsschrank wird verlangt |
|---|---|---|---|
| Verdünnung, Reinigungsbenzin, Kaltreiniger | H224 oder H225 | Summe unter 20 kg, davon höchstens 10 kg H224, zerbrechliche Behälter höchstens 2,5 Liter, Wanne vorhanden und geerdet | Oberhalb dieser Mengen im Arbeitsraum; bei H224 zusätzlich mit technischer Lüftung |
| Lösemittelhaltige Farben und Lacke | H226 | Summe unter 100 kg, Wanne vorhanden, Gebindegrößen eingehalten | Oberhalb von 100 kg im Arbeitsraum |
| Bremsenreiniger und Rostlöser als Spraydose | H222, H223, H220 oder H221 | Unter 20 kg und unter 50 Stück, Aufstellort dauerhaft unter 50 Grad Celsius | Oberhalb der Stück- oder Gewichtsgrenze greifen die weitergehenden Abschnitte der TRGS 510 |
| Batterieflüssigkeit, Härter für Epoxidharz | H314 | Unter 1.000 kg, eigene Rückhalteeinrichtung, kein gemeinsames Auffangen mit reagierenden Stoffen | Nicht aus der Mengentabelle heraus; maßgeblich ist die Trennung |
| Motoröl, Getriebeöl, Diesel | Meist ohne H224 bis H226 oder Flammpunkt über 55 Grad Celsius | Rückhaltung vorhanden; unter 0,22 Kubikmetern greift die AwSV nicht | Aus dem Brandschutz heraus nicht; maßgeblich ist der Gewässerschutz |
| Lösemittelgetränkte Putzlappen | Kein eigenes Gebinde | Gar nicht – sie gehören in einen feuerfesten Metallbehälter mit selbstschließendem Deckel | Der Behälter ersetzt den Schrank, nicht umgekehrt |
Wer den eigenen Bestand einordnen will, kommt mit sechs Schritten aus. Sie beantworten die Frage nach dem Schrank am Ende von selbst, weil die Entscheidung aus den Zahlen folgt und nicht aus einer Einschätzung.
- Alle Gebinde herausnehmen und die Gefahrenhinweise vom Etikett notieren. Maßgeblich sind die H-Sätze, nicht der Produktname und nicht die Farbe des Piktogramms.
- Je Gefahrenhinweis die Mengen addieren. Angebrochene und restentleerte Gebinde zählen mit ihrem vollen Fassungsvermögen, Spraydosen zusätzlich als Stückzahl.
- Summen gegen die Schwellen halten: 20 kg für H224 und H225 zusammen, davon 10 kg für H224 allein, 100 kg für H226, 20 kg oder 50 Stück für Aerosole und Kartuschen.
- Rückhaltevolumen zweimal rechnen – als Rauminhalt des größten Gebindes und als zehn Prozent der Gesamtmenge. Den größeren Wert notieren und gegen die vorhandene Wanne halten.
- Sicherheitsdatenblätter der Stoffe durchsehen, die in derselben Wanne stehen sollen, und klären, ob sie miteinander reagieren können. Bei Bedarf trennen.
- Ergebnis mit Datum festhalten. Ohne diese Notiz beginnt die Rechnung beim nächsten Zukauf wieder von vorn – und der nächste Zukauf ist der Moment, in dem Schwellen überschritten werden.
Kurz gefasst
Bleibt die Frage, was davon vor der Bestellung feststehen muss. Ein Rückhaltevolumen und ein Lüftungsanschluss lassen sich an einem gelieferten Schrank nicht nachrüsten, und das Innenmaß entscheidet darüber, ob die vorhandenen Gebinde überhaupt hineinpassen. Diese Angaben gehören deshalb in die Auswahl und nicht in die Montage.
Welche abschließbaren Standschränke die dafür nötigen Daten überhaupt veröffentlichen und wie belastbar Schließsystem, Korpus und Fachbodenauflage im Einzelnen sind, ordnet der Vergleich der abschließbaren Werkstattschränke ein.
Symptome, Ursachen, Lösungen
Die meisten Beanstandungen an einer Gefahrstofflagerung im Werkstattschrank haben eine von wenigen Ursachen, und keine davon ist ein Materialfehler. Die folgende Zuordnung führt die typischen Beobachtungen auf die Stellen in den Regelwerken zurück, an denen die Antwort steht.
| Symptom | Wahrscheinliche Ursache | Lösung |
|---|---|---|
| Der Raum riecht nach Lösemittel, obwohl der Schrank geschlossen ist | Keine wirksame Entlüftung, obwohl die gelagerten Stoffe Dämpfe entwickeln | Bestand auf Stoffe mit Dampfentwicklung durchsehen und einen Schrank mit wirksamer Entlüftung vorsehen; bei H224 ist technische Lüftung ohnehin gefordert |
| Die Auffangwanne hat einen Ablasshahn, damit sie sich leichter leeren lässt | Rückhalteeinrichtungen dürfen nach der AwSV keine Abläufe haben | Wanne ohne Ablauf verwenden; das bequeme Entleeren ist kein zulässiger Grund für eine Öffnung im Rückhaltevolumen |
| Die Zahl der Spraydosen ist unbemerkt gewachsen, das Gewicht liegt aber niedrig | Bei Aerosolpackungen gilt neben der Gewichts- auch eine Stückzahlgrenze von 50 Stück | Dosen zählen statt wiegen, Altbestände aussortieren und die Stückzahl in der Bestandsliste führen |
| Der Schrank steht an der Südwand oder neben einer Wärmequelle | Gefüllte Aerosolpackungen und Kartuschen dürfen keiner Erwärmung über 50 Grad Celsius ausgesetzt werden | Aufstellort wechseln oder die druckgasführenden Gebinde in einen kühleren Bereich umsetzen |
| Gebrauchter Sicherheitsschrank ohne Typenschild oder mit einer Angabe von 20 Minuten | Altbestand nach der ehemaligen DIN 12925-1, dessen Weiterverwendung an eine Gefährdungsbeurteilung gebunden ist | Unterlagen und Typbezeichnung beschaffen; ohne belegte Feuerwiderstandsfähigkeit lässt sich der Schrank nicht einordnen |
| Angebrochene Gebinde sammeln sich, die Mengenrechnung geht trotzdem knapp auf | Angebrochene und restentleerte Behälter zählen mit ihrem vollen Fassungsvermögen | Reste aufbrauchen oder Behälter ordnungsgemäß entsorgen; die Rechnung mit dem tatsächlichen Füllstand ist nicht vorgesehen |
| Zwei verschiedene Gefahrstoffe stehen in derselben Wanne | Ungeprüft, ob die Stoffe in gefährlicher Weise miteinander reagieren können | Sicherheitsdatenblätter durchsehen und im Zweifel getrennt auffangen; die Erleichterung unter 200 kg betrifft nur die Zusammenlagerung, nicht die Rückhalteeinrichtung |
| Ein Kanister mit Reiniger steht in einer alten Getränkeflasche im Regal | Umgefüllt in einen Lebensmittelbehälter, was die DGUV-Information ausdrücklich untersagt | In ein gekennzeichnetes, zulässiges Gebinde umfüllen und die Kennzeichnung übernehmen |
Auffällig ist, wie oft dieselbe Ursache durchscheint: Die Lagerung ist über die Zeit gewachsen, die Bestandsaufnahme aber nicht mitgewachsen. Alle Schwellen in diesem Artikel beziehen sich auf Summen, und Summen ändern sich mit jedem Zukauf. Eine Bestandsliste mit Gefahrenhinweis, Gebindegröße und Stückzahl kostet einmal eine halbe Stunde und macht jede der obigen Fragen zu einer Ablesung statt zu einer Schätzung. Was daraus im Einzelfall folgt, entscheiden weiterhin die zuständige Behörde und die Berufsgenossenschaft – die Zahlen dafür liefern die Regelwerke, und sie stehen alle in den Quellen am Seitenende.
Häufige Fragen
Ab welcher Menge brauche ich einen Sicherheitsschrank für Gefahrstoffe?
Wie groß muss die Auffangwanne im Gefahrstoffschrank sein?
Was bedeutet Typ 90 bei einem Sicherheitsschrank?
Darf ich Bremsenreiniger und Batterieflüssigkeit im selben Schrank lagern?
Zählt ein angebrochener Kanister als volles Gebinde?
Wie viele Spraydosen darf ich im Werkstattschrank lagern?
Gilt die TRGS 510 auch für die private Garage?
Änderungen an dieser Seite
Zuletzt redaktionell geprüft am .
- Querverweis auf den Ratgeber Schutzgas oder Fülldraht im Abschnitt zur Gasflasche ergänzt – die dort benannte Leerstelle ist jetzt beantwortet.
- Ersterstellung – Mengenschwellen der TRGS 510 und der DGUV Information 213-033 gegenübergestellt, Anforderungen an Sicherheitsschränke aus Anhang 1 der TRGS 510 aufgenommen, Bemessung der Auffangwanne nach beiden Regelwerken sowie die Bagatellgrenze der AwSV ergänzt.
Verwendete Quellen
- [1]DGUV Information 213-033 „Gefahrstoffe in Werkstätten“, Ausgabe November 2022 – Tabelle 5 mit den Höchstmengen bei Aufbewahrung außerhalb von Lagerräumen, Bemessung der Auffangwanne und Anforderungen an Sicherheitsschränke · abgerufen 2026-07-26
- [2]TRGS 510 „Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern“, Abschnitt 1 mit Tabelle 1 – Mengenschwellen und Kleinmengenregelung (Volltextfassung der BG BAU) · abgerufen 2026-07-26
- [3]TRGS 510, Abschnitt 4 „Allgemeine Maßnahmen“ – Rückhalteeinrichtung, zulässige Gebindegrößen, Lüftungsöffnungen bei Druckgaskartuschen und Trennung von Lebensmitteln · abgerufen 2026-07-26
- [4]TRGS 510, Anhang 1 „Lagerung in Sicherheitsschränken“ – Feuerwiderstandsfähigkeit, technische Lüftung, Potenzialausgleich und Aufstellregeln · abgerufen 2026-07-26
- [5]TRGS 510, Abschnitt 12 „Lagerung entzündbarer Flüssigkeiten“ – Entfall zusätzlicher Schutzmaßnahmen ab Flammpunkt über 55 Grad Celsius und Behandlung restentleerter Behälter · abgerufen 2026-07-26
- [6]§ 18 AwSV – Anforderungen an die Rückhaltung wassergefährdender Stoffe; die Bagatellgrenze von 0,22 Kubikmetern steht in § 1 Absatz 3 derselben Verordnung · abgerufen 2026-07-26