Ratgeber · Salzelektrolyse
Ist Poolsalz ein Biozidprodukt und die Anlage nicht?
Die Genehmigung des Wirkstoffs nennt elf Normen für das Salz und kein Wort über das Gerät. Was die Biozidverordnung regelt — und was auf den Salzsäcken steht.
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Die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 definiert, was ein Biozidprodukt ist, in zwei Gedankenstrichen. Der erste erfasst Stoffe und Gemische, die Wirkstoffe enthalten oder erzeugen. Der zweite erfasst Stoffe, die aus anderen Stoffen erzeugt werden, welche selbst nicht unter den ersten fallen.
Welcher der beiden greift, entscheidet bei der Salzelektrolyse nicht die Bauart der Anlage, sondern die Absicht, mit der das Salz verkauft wird. In beiden Fällen gilt dasselbe Ergebnis: Das Gerät ist kein Biozidprodukt. Es ist das Werkzeug, mit dem eines erzeugt wird.
Sichtbar wird das in der Verordnung, mit der die Kommission den zugehörigen Wirkstoff 2021 genehmigt hat. In ihrem Anhang stehen elf Normen — allesamt Normen für das Salz. Über Bauart, Elektrodenbeschichtung oder Leistung der Anlage steht in ihr kein Wort.
Dieser Text gibt Regelungen wieder und nennt ihre Fundstellen. Er ist keine Rechtsberatung. Wer wissen muss, welche Pflichten ihn im Einzelfall treffen, wendet sich an die zuständige Behörde.
Was sich am Salzsack prüfen lässt
- Nach einer der elf Normen aus der Genehmigung suchenNF-Gütegrad, EN 973 A oder B, EN 14805 Typ 1 oder 2, EN 16370 Typ 1 oder 2, EN 16401 Typ 1 oder 2, CODEX STAN 150-1985 oder Europäisches Arzneibuch 9.0. Steht eine davon auf der Packung, ist die Reinheitsanforderung des Wirkstoffs benannt.
- ISO 9001 nicht für eine Produktnorm haltenSie beschreibt das Qualitätsmanagementsystem eines Unternehmens, nicht die Reinheit eines Stoffes. Eine Angabe wie „zertifiziert nach ISO 9001“ sagt nichts über den Chloridgehalt oder die Verunreinigungen im Sack.
- Eine Prozentangabe ist keine Norm„99,9 % NaCl“ ist eine Reinheitsangabe des Anbieters. Die genannten Normen legen darüber hinaus Grenzwerte für einzelne Verunreinigungen und die zugehörigen Prüfverfahren fest — das ist der Unterschied zwischen einer Zahl und einer nachprüfbaren Anforderung.
- Auf Antiklumpmittel achtenTrennmittel und Rieselhilfen sind in Speise- und Streusalz üblich und im Beckenwasser unerwünscht. Anbieter, die darauf verzichten, schreiben es hin — das ist eine der wenigen Angaben, die auf Poolsalz regelmäßig steht.
- Bei Unklarheit den Lieferanten nach der Norm fragenDie Angabe ist am Markt nicht exotisch: Regeneriersalz für Wasserenthärter wird in Deutschland ausdrücklich als „EN 973 A“ ausgezeichnet und unter dieser Bezeichnung verkauft.
Die Regel steht in zwei Gedankenstrichen
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 definiert den Ausdruck Biozidprodukt zweifach. Der erste Gedankenstrich erfasst
„jeglichen Stoff oder jegliches Gemisch in der Form, in der er/es zum Verwender gelangt, und der/das aus einem oder mehreren Wirkstoffen besteht, diese enthält oder erzeugt […]"
Das Entscheidende steht am Ende: oder erzeugt. Ein Stoff muss den Wirkstoff nicht enthalten, um ein Biozidprodukt zu sein. Es genügt, dass er ihn hervorbringt.
Der zweite Gedankenstrich erfasst
„jeglichen Stoff oder jegliches Gemisch, der/das aus Stoffen oder Gemischen erzeugt wird, die selbst nicht unter den ersten Gedankenstrich fallen […]"
Er greift also dort, wo der Ausgangsstoff kein Biozidprodukt ist — dann ist das Erzeugnis selbst eines. Zwischen beiden Gedankenstrichen liegt keine technische, sondern eine rechtliche Weiche, und sie wird weiter unten gestellt.
Unmittelbar hinter den beiden Gedankenstrichen steht ein dritter Satz, der die Frage nach dem Gerät scheinbar noch einmal aufwirft: „Eine behandelte Ware mit einer primären Biozidfunktion gilt als Biozidprodukt." Er greift hier nicht. Eine behandelte Ware ist im Sinne der Verordnung ein Gegenstand, der mit einem Biozidprodukt behandelt wurde oder ein solches enthält — ein imprägnierter Stoff, ein Anstrich mit Konservierungsmittel, ein Schneidebrett mit Silberzusatz.
Eine Elektrolysezelle ist nichts davon. Sie ist weder behandelt noch enthält sie ein Biozidprodukt; sie erzeugt eines, solange Strom und Salzwasser durch sie laufen. Damit bleibt sie ein Gerät, für das die Vorschriften über Maschinen und elektrische Betriebsmittel gelten — aber nicht die über Biozide. Die Unterscheidung ist wichtig, weil sie erklärt, warum es zu diesen Geräten keine Prüfstelle und kein Verzeichnis gibt, in dem sich ein Modell nachschlagen ließe.
In allen drei Varianten ist das Biozidprodukt ein Stoff oder eine Ware: das Salz, das daraus erzeugte Aktivchlor oder ein behandelter Gegenstand. Die Elektrolyseanlage ist keines von dreien.
Was 2021 genehmigt wurde
Wirkstoffe für Biozidprodukte werden auf europäischer Ebene genehmigt. Für die Salzelektrolyse ist das mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/345 der Kommission vom 25. Februar 2021 geschehen, veröffentlicht im Amtsblatt L 68 vom 26. Februar 2021.
Der Wirkstoff heißt dort „Aktivchlor, hergestellt aus Natriumchlorid durch Elektrolyse". Genehmigt ist er für die Produktarten 2, 3, 4 und 5. Die Genehmigung wurde am 1. Juli 2022 wirksam und ist bis zum 30. Juni 2032befristet.
Bemerkenswert ist der Zeitverlauf, den die Verordnung in ihren Erwägungsgründen selbst nennt. Der bewertende Mitgliedstaat übermittelte seine Bewertungsberichte am 19. November 2010. Der zuständige Ausschuss nahm seine Stellungnahmen am 16. Juni 2020 an. Zwischen Bewertung und Genehmigung liegen mehr als elf Jahre — in einer Warengruppe, deren Geräte selten länger als zehn Jahre am Markt sind.
Woran der lange Zeitraum lag, sagt die Verordnung nicht. Ein Teil der Antwort steht allerdings in den Anhängen, die den Umfang eines Wirkstoffdossiers festlegen — und für in situ erzeugte Wirkstoffe verlangen sie deutlich mehr als für gewöhnliche.
Anhang II Nummer 2.8 fordert bei solchen Wirkstoffen „eine Beschreibung der Reaktionsschemata einschließlich aller (beabsichtigten und unbeabsichtigten) Zwischenreaktionen und damit verbundenen chemischen Stoffe". Nummer 2.11.1 verlangt ein analytisches Profil von mindestens fünf Proben der in situ hergestellten Stoffe „mit Informationen über den Gehalt der Wirkstoffe und aller sonstigen Bestandteile mit einem Massenanteil von mehr als 0,1 %".
Wer ein Verfahren genehmigen lassen will, muss also nicht nur zeigen, was dabei entstehen soll, sondern auch, was dabei sonst noch entsteht. Bei einer Elektrolyse in einem Wasser mit wechselnder Zusammensetzung ist das eine erheblich umfangreichere Aufgabe als bei einem abgefüllten Stoff mit bekannter Zusammensetzung.
Ein Wirkstoff, dessen Kennnummern entfallen
Im Anhang der Verordnung steht eine Tabelle mit sieben Spalten. Die erste nennt die gebräuchliche Bezeichnung, die zweite die chemische Identität. Dort steht für diesen Wirkstoff dreimal dasselbe:
- IUPAC-Bezeichnung: Entfällt.
- EG-Nr.: Entfällt.
- CAS-Nr.: Entfällt.
Die drei Kennnummern, mit denen jeder Stoff im europäischen Chemikalienrecht geführt und wiedergefunden wird, sind für ihn nicht besetzt. Das ist keine Nachlässigkeit, sondern folgerichtig: Der Wirkstoff existiert nicht als handelbarer Stoff. Er entsteht in der Zelle und wird im selben Kreislauf verbraucht.
Identifiziert wird er stattdessen über etwas anderes. Unmittelbar darunter steht:
„Vorstufe des Wirkstoffs: IUPAC-Bezeichnung: Natriumchlorid, EG-Nr. 231-598-3, CAS-Nr. 7647-14-5"
Das Salz hat die Identität, die dem Wirkstoff fehlt. Wer den genehmigten Gegenstand in einem Register sucht, findet ihn über die Nummer des Kochsalzes.
Elf Normen für das Salz
In der dritten Spalte steht, was jeder Wirkstoff braucht: seine Mindestreinheit. Bei einem gewöhnlichen Wirkstoff wäre das ein Gehalt in Prozent. Hier steht etwas anderes:
„Die Spezifikation für in situ erzeugtes Aktivchlor hängt von der Vorstufe des Wirkstoffs, Natriumchlorid, ab, das die Reinheitsanforderungen einer der folgenden Normen erfüllen muss: NF-Gütegrad, EN 973 A, EN 973 B, EN 14805 Typ 1, EN 14805 Typ 2, EN 16370 Typ 1, EN 16370 Typ 2, EN 16401 Typ 1, EN 16401 Typ 2, CODEX STAN 150-1985 oder Europäisches Arzneibuch 9.0."
Elf Normen, und jede einzelne davon ist eine Norm für Salz. Über die Anlage — Bauart, Zellentyp, Beschichtung der Elektroden, Leistung, Umpolung, Sicherheitseinrichtungen — steht in der gesamten Genehmigung kein Wort.
Der reguläre Gegenstand dieser Genehmigung ist das Salz. Wer die Anforderungen kennen will, die tatsächlich gelten, schaut auf den Salzsack und nicht auf das Datenblatt der Anlage.
Dass die Vorstufe so im Mittelpunkt steht, zieht sich durch die ganze Verordnung. Anhang II verlangt Angaben zu den „Eigenschaften und Merkmalen des Wirkstoffs (und seiner Vorstufe(n), wenn der Wirkstoff in situ hergestellt wird)". Anhang VI ordnet an, dass „bei in situ erzeugten Wirkstoffen auch die mit dem/den Vorläufer(n) verbundenen etwaigen Risiken in die Risikobewertung einbezogen" werden. Und Artikel 95 spricht von „allen Wirkstoffen und allen einen Wirkstoff erzeugenden Stoffen".
Auffällig ist noch etwas an dieser Aufzählung: Sie ist eine Aufzählung. Für einen gewöhnlichen Wirkstoff steht in dieser Spalte eine einzige Zahl — ein Mindestgehalt in Gramm je Kilogramm. Hier stehen elf gleichrangige Alternativen aus vier verschiedenen Normenfamilien, dazu ein französischer Gütegrad, ein Codex-Standard der Lebensmittelkommission und eine Ausgabe des Europäischen Arzneibuchs.
Das ist kein Zeichen von Beliebigkeit, sondern von Praxisnähe. Salz in Trinkwasserqualität wird in Europa nach verschiedenen Regelwerken hergestellt und gehandelt; die Genehmigung erkennt sie nebeneinander an, statt eine davon vorzuschreiben. Für den Käufer heißt das: Es genügt eine davon auf der Packung. Es müssen nicht alle sein, und es muss keine bestimmte sein.
Zwei Fälle, unterschieden nach der Absicht
Bleibt die Frage, welcher der beiden Gedankenstriche im konkreten Fall greift. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin beantwortet sie in ihrem Helpdesk für genau diesen Wirkstoff, und sie unterscheidet zwei Fälle.
Wird das Natriumchlorid zu bioziden Zwecken auf dem Markt bereitgestellt, so erfüllt es nach dieser Auskunft „die Definition eines Biozidproduktes gemäß Artikel 3 (1) a) erster Gedankenstrich". Der Hersteller, Lieferant oder Inverkehrbringer des Salzes muss dann für die betreffende Produktart auf der Artikel-95-Liste stehen.
Ein Sack mit der Aufschrift „Poolsalz für Salzelektrolyse" fällt damit unter diesen ersten Fall. Er ist nicht das Zubehör zum Biozidprodukt — er ist es.
Wird das Salz nicht zu bioziden Zwecken bereitgestellt, greift der zweite Gedankenstrich: Dann ist das elektrolytisch erzeugte Aktivchlor das Biozidprodukt. Wer es selbst erzeugt und vor Ort verwendet, muss nach derselben Auskunft nicht auf die Artikel-95-Liste, „da kein Biozidprodukt […] auf dem Markt verfügbar gemacht wird".
Was dieser Text nicht sagt
Die Auskunft der Behörde nennt für den zweiten Fall zugleich eine Zulassungspflicht für das Biozidprodukt, die ab der Genehmigung des Wirkstoffs bestehe. Diese Aussage ist an Hersteller und Verwender gerichtet und stammt aus einem Zusammenhang, in dem es um Betreiber geht — etwa um Schwimmhallen.
Daraus folgt hier ausdrücklich nicht die Aussage, ein privater Gartenpoolbesitzer benötige eine Zulassung. Wie sich die Regelung auf rein private, nicht gewerbliche Nutzung auswirkt, ist eine Frage an die zuständige Behörde und nicht an einen Ratgeber. Dieser Text gibt die Regel wieder und nennt ihre Fundstelle.
Der dritte Fall: dieselbe Flüssigkeit, anderer Wirkstoff
Dieselbe Auskunft grenzt einen dritten Fall ab, und er ist der schärfste Beleg dafür, was hier eigentlich geregelt wird.
„Sollte die hergestellte Lösung abgefüllt und vermarktet werden, würde es sich nicht mehr um den Wirkstoff ‚Aktivchlor generiert aus Natriumchlorid durch Elektrolyse' handeln. Stattdessen müssten die Anforderungen für den Wirkstoff ‚Aktivchlor, freigesetzt aus Natriumhypochlorit' […] erfüllt werden."
Die Flüssigkeit bleibt dieselbe. Ihre Moleküle ändern sich nicht dadurch, dass man sie in eine Flasche füllt. Rechtlich wird sie trotzdem zu einem anderen Wirkstoff mit anderen Anforderungen.
Geregelt wird hier ein Verfahren, kein Stoff. Was zählt, ist nicht, was im Wasser ist, sondern wie es dorthin gekommen ist — und ob es dort bleibt.
Produktart 2 und der Gartenpool
Die Genehmigung gilt für vier Produktarten. Für Schwimmbecken einschlägig ist die Produktart 2, die Anhang V der Verordnung so beschreibt:
„Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungsmittel, die nicht für eine direkte Anwendung bei Menschen und Tieren bestimmt sind […] Die Anwendungsbereiche umfassen unter anderem Schwimmbäder, Aquarien, Badewasser und anderes Wasser […] sowohl im privaten als auch im öffentlichen und industriellen Bereich"
„Sowohl im privaten als auch im öffentlichen Bereich" — der Gartenpool ist vom Anwendungsbereich also ausdrücklich erfasst. Die Produktart unterscheidet nicht nach Beckengröße und nicht danach, ob Eintritt verlangt wird.
Das ist insofern wichtig, als die Warengruppe ihre Geräte gern als Konsumartikel darstellt. Rechtlich ist der erzeugte Stoff derselbe, ob er in einem Hallenbad oder in einem Aufstellbecken entsteht.
Aufschlussreich sind auch die drei anderen Produktarten, für die derselbe Wirkstoff genehmigt ist. Produktart 3 betrifft die Hygiene im Veterinärbereich, Produktart 4 den Lebens- und Futtermittelbereich — und Produktart 5 ist die Desinfektion von Trinkwasser.
Derselbe Vorgang, mit dem ein Gartenbecken desinfiziert wird, ist also auch für die Aufbereitung von Wasser genehmigt, das getrunken wird. Das relativiert manches an der Art, wie über diese Technik gesprochen wird — sowohl die Werbung, die sie als sanfte Alternative „ohne Chemie" darstellt, als auch die Sorge, es handle sich um ein Verfahren am Rand des Zulässigen. Es ist ein bewerteter, breit genehmigter Standardvorgang der Wasseraufbereitung.
Zugleich erklärt der Blick auf Produktart 5, warum die genannten Salznormen aus dem Trinkwasserbereich stammen. EN 973, EN 14805, EN 16370 und EN 16401 gehören sämtlich in die Familie der Normen für Chemikalien zur Aufbereitung von Wasser für den menschlichen Gebrauch. Die Anforderung an das Poolsalz ist damit von der Trinkwasserseite her gedacht und nicht von der Beckenseite.
Eine Einschränkung gehört dazu, weil sie oft übersehen wird: Die Genehmigung eines Wirkstoffs ist nicht dasselbe wie die Zulassung eines Produkts. Die eine sagt, dass der Stoff auf Unionsebene bewertet und für bestimmte Produktarten für tauglich befunden wurde. Die andere betrifft das konkrete Erzeugnis eines konkreten Anbieters und wird von den Mitgliedstaaten oder der Union erteilt.
Die Verordnung macht das im Anhang selbst sichtbar. Dort steht zu jeder der vier Produktarten eine eigene Bedingung, die mit den Worten beginnt: „Die Zulassung von Biozidprodukten ist an folgende Bedingungen geknüpft." Für die Produktart 2 folgt darauf unter anderem, dass bei der Produktbewertung „besonders auf den Schutz berufsmäßiger Verwender bei der Desinfektion von harten Oberflächen durch Moppen oder Wischen zu achten" sei — ein Hinweis darauf, wie breit diese Produktart gefasst ist und wie wenig die Bedingungen speziell auf Schwimmbecken gemünzt sind.
Die Artikel-95-Liste
Artikel 95 der Verordnung verpflichtet die Europäische Chemikalienagentur, eine Liste zu führen und zu veröffentlichen — und zwar, im Wortlaut, eine Liste
„aller Wirkstoffe und aller einen Wirkstoff erzeugenden Stoffe, für die ein Dossier […] übermittelt und von einem Mitgliedstaat […] akzeptiert oder validiert wurde"
Die Formulierung „einen Wirkstoff erzeugende Stoffe" ist der Platz, an dem das Salz in diesem Regelwerk steht. Wer Salz für die Erzeugung von Aktivchlor in Verkehr bringt, muss für die betreffende Produktart gelistet sein.
Für Käufer ist das die eine praktisch verwertbare Konsequenz dieses ganzen Abschnitts: Die Liste ist öffentlich einsehbar. Wer wissen will, ob ein Salzlieferant den Anforderungen genügt, kann dort nachsehen — was für die Anlage selbst schlicht nicht möglich ist, weil sie in keinem dieser Register vorkommt.
Der Sinn dieser Liste ist ein anderer, als der Name vermuten lässt. Sie ist kein Gütesiegel für einzelne Produkte, sondern eine Regelung des Zugangs zu den Daten: Wer einen Wirkstoff oder einen wirkstofferzeugenden Stoff in Verkehr bringt, soll sich an den Kosten der Bewertung beteiligt haben, statt von der Arbeit anderer zu leben. Aus einem Eintrag folgt also nicht, dass ein bestimmter Sack Salz die Reinheitsnorm erfüllt — sondern nur, dass der Lieferant den Zugang zum Dossier besitzt.
Damit stehen für den Käufer zwei getrennte Fragen nebeneinander. Die eine betrifft den Lieferanten und ist über die Liste zu klären. Die andere betrifft den Inhalt des Sacks und ist über die Normangabe auf der Packung zu klären. Beide zusammen ergeben das Bild; eine allein ergibt es nicht.
Ein zeitlicher Hinweis gehört dazu, weil viele Anlagen älter sind als die Genehmigung. Vor dem 1. Juli 2022 lief der Wirkstoff im sogenannten Prüfprogramm für alte Wirkstoffe, das die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 festlegt und in dem er ausdrücklich aufgeführt war. Während dieser Zeit durften entsprechende Produkte nach den Übergangsregelungen weiter auf dem Markt sein, ohne dass eine Produktzulassung vorlag. Mit dem Wirksamwerden der Genehmigung endete dieser Zustand.
Für eine bereits installierte Anlage ändert das nichts — sie war nie Gegenstand des Verfahrens. Für das Salz, das nachgekauft wird, ist der Stichtag dagegen der Punkt, ab dem die Anforderungen der Genehmigung gelten. Welche Kennwerte man an der Anlage selbst vergleichen kann, wenn das Regelwerk dazu schweigt, steht im Vergleich der Aufstellbecken-Geräte — und die Einordnung der ganzen Bauart im Überblick zur Salzelektrolyse.
Die Gegenprobe am Salzsack
Elf Normen stehen in der Genehmigung. Die naheliegende Frage ist, ob eine davon am Markt auf einer Packung steht.
Geprüft wurde dafür das am besten dokumentierte Poolsalz desselben Fachhändlers, der auch die im Anlagenvergleich geführten Geräte verkauft — ein Fünfundzwanzig-Kilogramm-Sack mit siebzehn Rückmeldungen. Seine Merkmalliste nennt:
- „Höchste Reinheit (99,9 % NaCl)"
- „Ohne schädliche Trenn-Mittel"
- „Zertifiziert nach ISO 9001-2000"
- „Zugelassen für den Einsatz in der Trinkwasseraufbereitung nach DIN 1986"
- „Geeignet für den Einsatz in allen handelsüblichen Salzelektrolyse-Anlagen"
Keine der elf Normen aus der Genehmigung kommt darin vor. Genannt sind stattdessen eine Prozentangabe, eine Managementsystem-Norm und eine Norm, die mit Trinkwasser nichts zu tun hat.
Die Prozentangabe ist dabei nicht wertlos, aber sie ist etwas anderes als eine Norm. Eine Reinheitsnorm legt über den Gehalt hinaus Grenzwerte für einzelne Verunreinigungen fest und benennt die Prüfverfahren, mit denen sie zu bestimmen sind. „99,9 Prozent" sagt, wie viel Kochsalz drin ist; es sagt nicht, was die restlichen 0,1 Prozent sind.
Und ISO 9001 beschreibt, wie ein Unternehmen seine Prozesse dokumentiert — nicht, was in einem Sack ist. Die genannte Ausgabe von 2000 ist zudem zweimal überholt worden.
Der vollständige Satz auf der Seite lautet „Zugelassen für den Einsatz in der Trinkwasseraufbereitung nach DIN 1986". Er verbindet drei Behauptungen: eine Zulassung, einen Anwendungsbereich und eine Normnummer. Die Zulassung wird nicht näher bezeichnet, der Anwendungsbereich ist der richtige — und die Normnummer gehört zu einem anderen Fachgebiet.
DIN 1986 ist eine Abwassernorm
Die vierte Angabe ist die auffälligste. „Zugelassen für den Einsatz in der Trinkwasseraufbereitung nach DIN 1986" verbindet einen Anwendungsbereich mit einer Normnummer, die diesen Bereich nicht regelt.
DIN 1986 trägt den Titel „Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke". Die Normenreihe behandelt die Planung, Ausführung, den Betrieb und die Instandhaltung von Abwasserleitungen — Teil 100 die Bemessung, Teil 3 den Betrieb, Teil 30 die Instandhaltung. Mit der Aufbereitung von Trinkwasser hat sie nichts zu tun, und mit der Reinheit von Salz erst recht nichts.
Was hier belegt ist und was nicht
Belegt ist zweierlei: was auf der Produktseite steht, und was DIN 1986 regelt. Beides ist nachprüfbar.
Nicht belegt und hier auch nicht behauptet ist, dass der Anbieter eine andere Norm gemeint habe, oder dass sein Salz die Anforderungen der Genehmigung nicht erfüllte. Ein falsch zitierter Normverweis auf einer Produktseite sagt etwas über die Produktseite aus. Über den Inhalt des Sacks sagt er nichts.
Was EN 973 regelt und wo sie sonst vorkommt
Die Norm, die an dieser Stelle einschlägig wäre, steht in der Genehmigung selbst — sogar zweimal, als Gütegrad A und als Gütegrad B.
DIN EN 973 trägt den Titel „Produkte zur Aufbereitung von Wasser für den menschlichen Gebrauch — Natriumchlorid zum Regenerieren von Ionenaustauschern". Sie legt Anforderungen und die zugehörigen Prüfverfahren für Natriumchlorid fest, das in Anlagen zur Aufbereitung von Wasser für den menschlichen Gebrauch eingesetzt wird. Der Normtext ist kostenpflichtig und wurde für diesen Artikel nicht beschafft; wiedergegeben sind ausschließlich Titel und Anwendungsbereich, wie sie öffentlich zugänglich sind.
Der Anwendungsbereich der Norm erklärt zugleich, warum sie hier passt. Sie ist für Regeneriersalz in Ionenaustauschern geschrieben — also für Salz, das in Anlagen eingesetzt wird, aus denen anschließend Trinkwasser kommt. Das ist ein strengerer Maßstab als der für Streusalz und ein anderer als der für Speisesalz, bei dem es auf Jodierung und Rieselfähigkeit ankommt.
Das Bemerkenswerte ist, dass diese Kennzeichnung am deutschen Markt keineswegs ungewöhnlich ist. Regeneriersalz für Wasserenthärtungsanlagen wird ausdrücklich als „EN 973 A" ausgezeichnet und unter dieser Bezeichnung im Handel geführt — die Angabe steht auf dem Sack, in der Artikelbezeichnung und in der Suchmaske.
Die Angabe fehlt nicht, weil sie unüblich wäre. Sie fehlt genau dort, wo die Genehmigung sie verlangt — auf dem Salz, das für die Erzeugung eines genehmigten Wirkstoffs verkauft wird.
Was die Geräte dazu sagen
Bleibt die Frage, ob wenigstens die Anlagen selbst auf die Anforderung hinweisen. Über dreizehn geprüfte Geräte aus sieben Marken und beide Bezugswege hinweg lautet die Antwort: keines nennt eine Salznorm.
Eines beschreibt seinen Betriebsstoff als „handelsübliches Poolsalz". Ein anderes weist im Beschreibungstext einen Zielsalzgehalt in Gramm je Liter aus, ohne eine Anforderung an die Beschaffenheit zu nennen. Die übrigen elf sagen zum Salz überhaupt nichts außer der Menge.
Das ist konsequent, wenn man die Rechtslage kennt: Für das Gerät gilt die Anforderung ja auch nicht. Sie gilt für den Stoff, den der Betreiber hineingibt — und den kauft er woanders.
Ein Gerät wirbt sogar damit, dass keine Chemie im Spiel sei — im selben Titel, in dem es sich als Chlorgenerator bezeichnet. Ein anderes trägt im Datenfeld für die Darreichungsform den Eintrag „Tablet" und unter den Produktvorteilen Formulierungen wie „verhindert Korrosion" und „verhindert Algenwachstum". Das sind Felder aus der Warengruppe der Poolchemikalien, ausgefüllt für ein Elektrogerät.
Diese Verwechslung ist mehr als eine Kuriosität der Katalogpflege. Sie zeigt, dass die Warengruppe selbst nicht sauber trennt zwischen dem Gerät und dem Stoff — und genau diese Trennung ist die, auf der die Verordnung aufbaut. Wo im Katalog ein Elektrolysegerät als Tablette geführt wird, ist wenig zu erwarten, was die rechtliche Einordnung des Betriebsstoffs angeht.
Praktisch führt das zu einer Lücke, die niemand füllt. Der Gerätehersteller ist nicht zuständig, der Salzverkäufer verweist auf Reinheitsprozente, und der Käufer erfährt an keiner Stelle des Vorgangs, dass die eigentliche Anforderung an dem Sack hängt, den er nebenbei mitbestellt. Wie viel Salz überhaupt gebraucht wird, ergibt sich aus einer Rechnung, die unter Chlorproduktion und Beckengröße aufgemacht ist.
Was daraus für den Kauf folgt
Aus der Normlage folgt kein Grund zur Beunruhigung. Salzelektrolyse ist ein genehmigtes Verfahren, ihr Wirkstoff ist bewertet und für private wie öffentliche Becken zugelassen, und die Genehmigung läuft noch bis Mitte 2032.
Was folgt, ist eine Verschiebung der Aufmerksamkeit. Wer eine Salzelektrolyse betreibt, kauft zwei Dinge: eine Anlage und einen laufenden Betriebsstoff. Reguliert ist der Betriebsstoff. Auf ihn ist beim Nachkaufen zu achten, und dort steht mit den elf Normen aus der Genehmigung auch eine überprüfbare Anforderung zur Verfügung — anders als bei der Anlage, deren Leistungsangaben sich an keinem Prüfverfahren messen lassen.
Für die Auswahl der Anlage selbst bedeutet das: Die Kennwerte, die zählen, kommen nicht aus dem Regelwerk. Sie sind der Betriebssalzgehalt, die Zellenstandzeit in Betriebsstunden, das Umpolintervall, die Sicherheitsausstattung und die Frage, ob im Wasser gemessen wird. Was davon wie lange hält und wovon es abhängt, ist unter Zelle, Salzgehalt und Wartung aufgeschlüsselt.
Es lohnt sich, kurz zu betrachten, warum diese Anforderung überhaupt am Salz hängt und nicht an der Anlage. Der Grund ist technisch und nicht bürokratisch: Was die Zelle aus dem Wasser macht, hängt davon ab, was im Wasser gelöst ist. Enthält das Salz Verunreinigungen, werden auch die an den Elektroden umgesetzt. Bromid etwa führt zur Bildung von Bromverbindungen, andere Begleitstoffe schlagen sich auf der Beschichtung nieder und mindern die Leistung.
Deshalb ist die Reinheitsnorm für das Salz zugleich eine Anforderung an das, was im Wasser landet, und eine an die Lebensdauer der Zelle. Beides ist dieselbe Sache aus zwei Blickwinkeln: Die Verordnung sieht den Stoff im Becken, der Betreiber sieht die Ersatzteilrechnung. Antiklumpmittel aus Speise- oder Streusalz gehören aus beiden Gründen nicht hinein — und das ist eine der wenigen Angaben, die auf Poolsalz regelmäßig zu finden ist.
Und wenn beim nächsten Sack Poolsalz keine der elf Normen auf der Packung steht, ist die Frage danach berechtigt. Sie ist beim Lieferanten zu stellen, nicht beim Gerätehersteller — das ist die praktische Übersetzung von zwei Gedankenstrichen im Artikel 3.
Zusammengefasst lässt sich die Rechtslage in vier Sätzen sagen. Genehmigt ist ein Verfahren, nicht ein Gerät. Identifiziert wird es über das Salz, weil der erzeugte Wirkstoff keine eigenen Kennnummern trägt. Die einzigen überprüfbaren Anforderungen der Genehmigung sind Reinheitsanforderungen an dieses Salz. Und die Anlage, um die sich der gesamte Kaufvorgang dreht, kommt in dem Regelwerk, das die Sache regelt, nicht ein einziges Mal vor.
Häufige Fragen
Ist die Salzelektrolyseanlage ein Biozidprodukt?
Warum hat der genehmigte Wirkstoff keine CAS-Nummer?
Welche Anforderungen gelten für das Poolsalz?
Ist ein Sack Poolsalz selbst das Biozidprodukt?
Gilt die Regelung auch für einen privaten Gartenpool?
Was ist DIN 1986 und warum steht sie auf einem Salzsack?
Woran erkenne ich geeignetes Salz im Handel?
Nennen die Anlagen selbst eine Salznorm?
Änderungen an dieser Seite
Zuletzt redaktionell geprüft am .
- Ersterstellung. Alle Rechtszitate am Volltext bei EUR-Lex geprüft: Verordnung (EU) Nr. 528/2012 in der konsolidierten Fassung vom 15.04.2022 (Artikel 3 Abs. 1 Buchst. a, Artikel 95, Anhang II Nr. 2, Anhang V Produktart 2, Anhang VI Nr. 6) und Durchführungsverordnung (EU) 2021/345 samt Anhang. Die Zwei-Fälle-Unterscheidung stammt wörtlich aus der FAQ Nr. 0640 des REACH-CLP-Biozid-Helpdesks der BAuA. Kostenpflichtige Normtexte wurden NICHT beschafft: Von EN 973, EN 14805, EN 16370, EN 16401 und DIN 1986 sind ausschließlich Titel und Anwendungsbereich wiedergegeben. Die in der BAuA-Auskunft für den zweiten Fall genannte Zulassungspflicht ist an Hersteller und Verwender gerichtet und wird im Text ausdrücklich NICHT auf private Gartenpoolbesitzer übertragen; der Artikel weist aus, dass er keine Rechtsberatung ist. Zum geprüften Poolsalz wird ausschließlich wiedergegeben, was auf der Produktseite steht — es wird nicht behauptet, der Anbieter habe eine andere Norm gemeint oder sein Salz erfülle die Anforderungen der Genehmigung nicht.
Verwendete Quellen
- [1]Verordnung (EU) Nr. 528/2012 über Biozidprodukte, konsolidierte Fassung vom 15.04.2022 — Artikel 3 Abs. 1 Buchst. a, Artikel 95, Anhang II Nr. 2, Anhang V Produktart 2, Anhang VI Nr. 6 · abgerufen 2026-09-02
- [2]Durchführungsverordnung (EU) 2021/345 vom 25.02.2021, ABl. L 68 S. 163 — Anhang mit Vorstufe Natriumchlorid, elf Reinheitsnormen, Genehmigung 01.07.2022 bis 30.06.2032 · abgerufen 2026-09-02
- [3]BAuA, REACH-CLP-Biozid-Helpdesk, FAQ Nr. 0640 — „Aktivchlor generiert aus Natriumchlorid durch Elektrolyse“: Was ist das Biozidprodukt und wer ist von Artikel 95 betroffen? · abgerufen 2026-09-02
- [4]DIN EN 973:2009-12 — „Produkte zur Aufbereitung von Wasser für den menschlichen Gebrauch — Natriumchlorid zum Regenerieren von Ionenaustauschern“ (Titel und Anwendungsbereich; Normtext nicht beschafft) · abgerufen 2026-09-02
- [5]DIN 1986-100:2016-12 — „Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke“ (Titel und Anwendungsbereich; Normtext nicht beschafft) · abgerufen 2026-09-02
- [6]Poolpowershop, Produktseite Zoutman Poolsel Poolsalz für Salzelektrolyse — Merkmalliste mit ISO 9001-2000 und DIN 1986 · abgerufen 2026-09-02
- [7]Umweltbundesamt — Hygiene in Schwimm- und Badebecken, fachliche Einordnung zur Desinfektion · abgerufen 2026-09-02