Ratgeber · Motorradkoffer
Kofferträger, ABE und die Auflagen der Hersteller
Muss ein Kofferträger eingetragen werden? § 19 StVZO Absatz für Absatz, die Teiletypgenehmigung seit 2025 und Tempogrenzen der Hersteller von 120 bis 180 km/h.
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Eine Auflage, die man nicht kennt, kann man nicht einhalten.
Der Satz klingt banal, und er ist trotzdem der Kern der Frage, ob ein Kofferträger eine ABE braucht. § 19 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung lässt die Betriebserlaubnis eines Motorrads bestehen, wenn ein Teil mit eigener Genehmigung angebaut wird. In seinem letzten Satz zu diesem Fall heißt es aber: Werden die in der Genehmigung aufgeführten Einschränkungen oder Einbauanweisungen nicht eingehalten, erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs.
Auf der anderen Seite steht eine Herstelleraussage, die sich in Foren und Händlertexten in vielen Fassungen wiederfindet. In den FAQ von Hepco & Becker heißt es dazu: „Gepäcksysteme, Sissybars und Motorschutzbügel benötigen generell keine ABE oder Eintragung."
Beides kann gleichzeitig stimmen. Dieser Ratgeber geht § 19 Absatz für Absatz durch, zeigt, was § 22 und die seit Juni 2025 geltende Teiletypgenehmigung daran ändern, und stellt die Tempogrenzen nebeneinander, die Hersteller für Koffer nennen. Eine Auskunft für ein bestimmtes Motorrad mit einem bestimmten Träger gibt er nicht: Die kann nur ein Sachverständiger oder die Zulassungsbehörde geben.
Was nach dem Anbau eines Trägers griffbereit sein sollte
- Die Anbauanleitung des TrägersSie enthält die Einbauanweisungen und oft die Zuladung. Bei einem Teil mit Genehmigung ist die Einhaltung Bedingung dafür, dass die Betriebserlaubnis des Motorrads bestehen bleibt.
- Die Genehmigung, falls es eine gibtBei einer Betriebserlaubnis nach § 22 verlangt § 19 Absatz 4, einen Abdruck oder eine Ablichtung mitzuführen und auf Verlangen vorzulegen.
- Der Abnahmenachweis, falls die Genehmigung eine Abnahme verlangtDann muss der Anbau unverzüglich abgenommen und bestätigt werden; mitzuführen ist der Nachweis mit den Beschränkungen und Auflagen.
- Bei einer Abnahme: die Fahrzeug-Identifizierungsnummer im NachweisNach § 22 bestätigt die abnehmende Stelle den Anbau mit Fahrzeughersteller, Typ und Fahrzeug-Identifizierungsnummer. Der Nachweis gilt damit nur für dieses eine Motorrad.
- Die Tempoangabe des Koffer- oder TrägerherstellersGIVI nennt 120 km/h bei voller Beladung, Hepco & Becker 130 km/h bei Benutzung von Gepäcksystemen, BMW 180 km/h für das Vario-System an der R 1300 GS.
Wer welche Frage beantwortet
Die Verordnung beantwortet, was gilt. Ob es im eigenen Fall gilt, beantworten andere. Diese Stellen nennt der Verordnungstext selbst.
- Ob eine Gefährdung zu erwarten ist
- Sachverständiger
- Besteht Anlass zur Annahme, dass die Betriebserlaubnis erloschen ist, kann die Behörde nach § 19 Absatz 2 ein Gutachten oder die Vorführung des Fahrzeugs anordnen.
- Ob ein Anbau abgenommen werden muss
- die Genehmigung des Teils
- Nach § 22 Absatz 1 kann die Wirksamkeit der Teilegenehmigung von einer Abnahme abhängig gemacht werden; das steht dann in der Genehmigung.
- Was eine Genehmigung einschränkt
- das Papier selbst
- Fahrzeugart, Typ oder Art des Anbaus — § 22 verlangt, die Betriebserlaubnis dahingehend zu beschränken, wenn das Teil nur so verwendet werden darf.
- Ob ein Gutachten in die Papiere kommt
- Zulassungsbehörde
- Bei Teilen ohne genehmigten Typ wird nach § 22 Absatz 2 das Gutachten in den Fahrzeugschein eingetragen und von der Behörde mit „Betriebserlaubnis erteilt" vermerkt.
- Welche Tempogrenze der Hersteller nennt
- Handbuch oder FAQ
- Bei den geprüften Herstellern stand sie in Bedienungshandbüchern, auf einer FAQ-Seite oder einer Supportseite, nicht in einer Genehmigung.
Absatz 2: wann die Betriebserlaubnis erlischt
Der Ausgangspunkt ist ein Satz, der beruhigt. Die Betriebserlaubnis eines Fahrzeugs bleibt nach § 19 Absatz 2 wirksam, bis das Fahrzeug endgültig außer Betrieb gesetzt wird, solange sie nicht ausdrücklich entzogen wird. Wo diese Frage beim Kofferkauf an die Reihe kommt, zeigt der Überblick über Koffer, Platten und Träger.
Dann kommt die Ausnahme. Die Betriebserlaubnis erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die
- die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,
- eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder
- das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.
Für einen Kofferträger ist die zweite Nummer die entscheidende. Ein Träger ändert die Fahrzeugart nicht, und Abgas oder Geräusch berührt er in aller Regel nicht. Bleibt die Frage, ob durch ihn eine Gefährdung zu erwarten ist.
Bemerkenswert ist das Wort „erwarten". Nicht was geschehen ist, zählt, sondern was die Änderung erwarten lässt.
Es braucht keinen Unfall und keinen Schaden. Die Prognose ist der Maßstab, und sie bezieht sich auf die Änderung, nicht auf den Fahrer.
Zwei weitere Sätze aus demselben Absatz sind für die Praxis eines Trägerkaufs wichtig. Fahrzeughersteller, Importeure und Gewerbetreibende dürfen keine Änderungen vornehmen oder vornehmen lassen, die zum Erlöschen führen, es sei denn, für das Gesamtfahrzeug wird unverzüglich eine neue Betriebserlaubnis nach § 21 eingeholt. Und besteht Anlass zur Annahme, dass die Betriebserlaubnis erloschen ist, kann die Verwaltungsbehörde ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder die Vorführung des Fahrzeugs anordnen.
Im selben Satz steht eine Folge, die viele erst bei der Hauptuntersuchung bemerken: In diesem Fall darf auch keine Prüfplakette zugeteilt werden. Hier hat die Suchanfrage „motorrad koffer tüv" ihren Ursprung.
Wer also einen Träger in einer Werkstatt anbauen lässt, hat es mit einem Gewerbetreibenden zu tun, für den der Absatz eine eigene Pflicht formuliert. Wer selbst schraubt, für den gilt diese Pflicht nicht, wohl aber Absatz 5, der weiter unten beschrieben ist.
Was ein Träger am Heck verändert, lässt sich am Beispiel der Zuladung zeigen. Der Ratgeber zur Frage, wie viel Gepäck das Heck nach Fahrzeugschein und Herstellerangaben tragen darf, rechnet das an Herstellerwerten durch.
Absatz 3: Teile mit eigener Genehmigung
Absatz 3 macht eine Ausnahme von der Ausnahme. Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs erlischt trotz einer Änderung nicht, wenn die angebauten Teile eine eigene Genehmigung haben. Der Absatz nennt drei Wege.
| Nummer | Genehmigung des Teils | Bedingung |
|---|---|---|
| 1 | Betriebserlaubnis nach § 22 oder Bauartgenehmigung nach § 22a; oder Anbau genehmigt im Rahmen einer Betriebserlaubnis für das Fahrzeug | Wirksamkeit nicht von einer Abnahme abhängig |
| 2 | EWG-Betriebserlaubnis, EWG-Bauartgenehmigung, EG-Typgenehmigung oder Genehmigung nach einer ECE-Regelung | Einschränkungen und Einbauanweisungen beachtet |
| 3 | wie Nummer 1, aber mit Abnahme des Anbaus | Abnahme unverzüglich durchgeführt und bestätigt |
Dann folgt der Satz, um den es in diesem Ratgeber geht: Werden bei Teilen nach Nummer 1 oder 2 die in der Genehmigung aufgeführten Einschränkungen oder Einbauanweisungen nicht eingehalten, erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs.
Die Genehmigung schützt nur, solange man sich an sie hält
Was in einer Genehmigung eingeschränkt sein kann, sagt § 22: Dürfen Teile nur an Fahrzeugen bestimmter Art, eines bestimmten Typs oder nur bei einer bestimmten Art des Ein- oder Anbaus verwendet werden, ist die Betriebserlaubnis dahingehend zu beschränken. Für Kofferträger, die für ein bestimmtes Motorradmodell gebaut sind, liegt eine solche Beschränkung nahe.
Wo die Einbauanweisung zu finden ist, sagen die Hersteller meist selbst. Hepco & Becker schreibt, Anbauanleitungen seien bei fast jedem Produkt als PDF hinterlegt.
Welcher Träger zu welchem Koffer und welcher Plattenform gehört, ist eine technische Frage und steht im Ratgeber dazu, wie man an einer Kompatibilitätsliste abliest, ob Träger und Koffer zusammenpassen. Wo die technische Frage beantwortet ist, beginnt die rechtliche: am Papier zum Träger.
Bei einem genehmigten Teil ist die Einbauanweisung deshalb mehr als eine Montagehilfe. Soweit die Genehmigung sie aufführt, gehören Angaben wie zulässige Fahrzeuge, Befestigungspunkte oder Anzugsmomente zu den Bedingungen, unter denen die Betriebserlaubnis des Motorrads bestehen bleibt.
Und wenn der Träger gar keine Genehmigung hat?
Dann greift Absatz 3 nicht, und es bleibt bei Absatz 2. Die Betriebserlaubnis erlischt nicht automatisch. Sie erlischt, wenn durch den Anbau eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist.
Genau an dieser Stelle setzt die Aussage von Hepco & Becker an. Der Hersteller schreibt, für Anbauteile wie Gepäcksysteme oder Motorschutzbügel sei keine ABE oder Eintragung in die Papiere erforderlich. Den Nachweis einer Allgemeinen Betriebserlaubnis gebe es bei ihm nur für Hauptständer und Twinlights. Alle anderen Teile hätten entweder ein E-Zeichen oder seien von der Eintragung befreit.
Mit dem Wortlaut von § 19 ist das vereinbar.
Ein Träger ohne eigene Genehmigung lässt die Betriebserlaubnis bestehen, solange keine Gefährdung zu erwarten ist. Eine Eintragungspflicht nennt § 19 für diesen Fall nicht.
Ein dritter Fall liegt dazwischen. Nach § 22 Absatz 3 können Teile zum nachträglichen Anbau auch im Rahmen der Allgemeinen Betriebserlaubnis eines Fahrzeugs oder eines Nachtrags dazu genehmigt werden. Ob ein Gepäcksystem, das der Motorradhersteller selbst anbietet, auf diesem Weg genehmigt ist, sagt nur dessen Papier.
Eine Formulierung in derselben FAQ verdient einen zweiten Blick. Teile ohne E-Zeichen seien „von der Eintragung befreit". § 19 kennt eine solche Befreiung nicht als eigenen Tatbestand. Er kennt nur Fälle, in denen die Betriebserlaubnis bestehen bleibt, und solche, in denen sie erlischt.
Was die Herstelleraussage nicht sagt, ist ebenso wichtig. Sie sagt nicht, dass jeder Anbau zulässig ist. Wer einen Träger falsch montiert, überlastet oder an einem Motorrad verwendet, für das er nicht gebaut ist, kommt in den Bereich, in dem eine Gefährdung zu erwarten sein kann, und dafür braucht es keine Genehmigung, die verletzt wird.
Hepco & Becker bietet nach eigener Angabe auch einen Anbauservice durch eigenes technisches Fachpersonal an. Wer den nutzt, lässt den Träger von einem Gewerbetreibenden anbauen, und für den gilt der Satz aus Absatz 2, keine Änderungen vorzunehmen, die zum Erlöschen führen.
Ganz verschiebt sich die Verantwortung damit nicht. Sie wird geteilt.
In den Suchanfragen taucht immer wieder die Frage auf, ob ein selbst gebauter Gepäckträger erlaubt ist. § 19 verbietet ihn nicht, misst ihn aber an demselben Maßstab: Ist eine Gefährdung zu erwarten? Eine Anleitung zum Eigenbau gibt dieser Ratgeber nicht, und eine Einschätzung im Einzelfall auch nicht.
Für Universalkoffer, die auf einen vorhandenen Gepäckträger geschraubt werden, gilt dieselbe Logik. Was ihre Hersteller zur Befestigung angeben, ist sehr unterschiedlich, und der Vergleich zeigt, wie viel oder wenig Universalkoffer zur Befestigung und Zuladung sagen.
Absatz 4: was mitzuführen ist
Die Mitführpflicht ist der Teil von § 19, nach dem in den Suchmaschinen am häufigsten gefragt wird: Was muss ich mitführen, reicht eine Kopie, darf es digital sein?
Der Wortlaut ist knapp. Der Führer des Fahrzeugs hat in zwei Fällen etwas mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen vorzulegen.
Im Fall von Absatz 3 Nummer 1, also bei einer Betriebserlaubnis nach § 22, einer Bauartgenehmigung oder einer Genehmigung im Rahmen der Betriebserlaubnis: den Abdruck oder die Ablichtung dieser Genehmigung oder einen Auszug, der die für die Verwendung wesentlichen Angaben enthält.
Im Fall von Absatz 3 Nummer 3, also mit Abnahme: einen Nachweis nach amtlichem Muster über die Genehmigung mit der Bestätigung des ordnungsgemäßen Anbaus und den zu beachtenden Beschränkungen oder Auflagen.
Die Pflicht entfällt, wenn die Zulassungsbescheinigung Teil I einen entsprechenden Eintrag einschließlich der Beschränkungen enthält. Statt der Beschränkungen selbst genügt dort auch ein Vermerk, dass sie in einem mitzuführenden Papier stehen.
Ein letzter Satz des Absatzes wird leicht überlesen: Die Pflicht, Änderungen nach § 15 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung mitzuteilen, bleibt unberührt.
Nummer 2 steht nicht in der Aufzählung
Zur Frage nach der Kopie: Der Text nennt den Abdruck und die Ablichtung, also eine Kopie des Originals. Zur Frage nach der Datei auf dem Telefon sagt § 19 nichts. Wer auf Nummer sicher gehen will, hat das Papier dabei, dessen Form der Paragraf beschreibt.
Und zur Frage, wie viel davon mitzuführen ist: Ein Auszug mit den für die Verwendung wesentlichen Angaben genügt nach dem Wortlaut. Bei einem Kofferträger gehören dazu naheliegenderweise das Fahrzeug, für das er freigegeben ist, und die Auflagen. Wer den Auszug selbst anfertigt, sollte darauf achten, dass er beides enthält; ein Deckblatt mit der Nummer allein ist kein Auszug mit den wesentlichen Angaben.
Absatz 5: was gilt, wenn sie erloschen ist
Absatz 5 beschreibt die Folge. Ist die Betriebserlaubnis nach Absatz 2 oder nach dem letzten Satz von Absatz 3 erloschen, darf das Fahrzeug nicht auf öffentlichen Straßen in Betrieb genommen werden. Auch der Halter darf die Inbetriebnahme nicht anordnen oder zulassen.
Das betrifft auch den Fall, dass jemand anderes fährt. Wer sein Motorrad mit einem Anbau verleiht, der die Betriebserlaubnis hat erlöschen lassen, lässt nach dem Wortlaut eine Inbetriebnahme zu, die nicht zulässig ist.
Erlaubt sind dann nur Fahrten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis stehen, also etwa die Fahrt zur Begutachtung, mit den bisherigen oder mit roten Kennzeichen. Kurzzeitkennzeichen dürfen dafür nur nach den Regeln der Fahrzeug-Zulassungsverordnung verwendet werden.
Für den Halter eines Motorrads mit Koffern bedeutet das: Die Frage, ob die Betriebserlaubnis besteht, ist keine Formalie für den nächsten Prüftermin. Sie entscheidet darüber, ob das Fahrzeug überhaupt gefahren werden darf.
Welche Folgen eine Fahrt mit erloschener Betriebserlaubnis im Einzelfall hat, regelt nicht § 19. In den Suchvorschlägen steht die Frage unter „fahren ohne betriebserlaubnis strafe motorrad". Dieser Ratgeber nennt dazu keine Beträge und keine Punkte, weil er sie nicht aus einer geöffneten Quelle belegen kann.
Wichtig ist der Weg zurück. Für eine neue Betriebserlaubnis gilt nach Absatz 2 § 21 entsprechend. Danach ist bei der zuständigen Behörde das Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen vorzulegen, und in einer Anlage zu diesem Gutachten sind die Änderungen darzustellen, die zum Erlöschen der früheren Betriebserlaubnis geführt haben. Wer unsicher ist, ob ein Anbau die Betriebserlaubnis berührt, kann diese Frage vorher klären, statt sie nachher beantworten zu müssen.
§ 22 und die Teiletypgenehmigung seit 2025
§ 22 regelt, wie ein Fahrzeugteil eine eigene Betriebserlaubnis bekommt. Der Absatz 1 beginnt heute mit dem Satz, die Betriebserlaubnis könne, auch als nationale Teiletypgenehmigung, gesondert für Teile von Fahrzeugen erteilt werden, wenn das Teil eine technische Einheit bildet.
Die Wörter „auch als nationale Teiletypgenehmigung" gehen auf eine Änderung der Zulassungsordnung vom 19. Juni 2024 zurück. Das Kraftfahrt-Bundesamt hat am 16. April 2025 angekündigt, dass Technische Dienste ab dem 20. Juni 2025 keine Teilegutachten mehr ausstellen dürfen. Hersteller können stattdessen beim Amt eine nationale Teiletypgenehmigung beantragen.
Als Grund nennt das Amt die Marktüberwachung der Länder, die eine „nicht tolerierbare Anzahl fehlerhafter Teilegutachten" festgestellt habe. Anders als bei Teilegutachten sei das Amt bei der Teiletypgenehmigung befugt, die Konformität der Teile nachzuprüfen und Genehmigungen zu widerrufen.
Die Änderungen dienten, so das Amt, der Verbesserung der Verkehrssicherheit und der Anpassung der Qualitätsstandards.
Für bereits verbaute Teile ändert sich nichts. Teilegutachten für Teile, die schon in Fahrzeuge eingebaut sind, behalten ihre Gültigkeit. Für alle anderen gilt eine Übergangsfrist: Ab dem 20. Juni 2028 dürfen Teilegutachten nur noch für Einzelabnahmen nach § 21 verwendet werden.
Ein Teilegutachten im Karton ist ab 2028 etwas anderes als heute
Für den Anbau selbst enthält § 22 eine Regel, die bei Trägern mit Abnahmepflicht zählt. Abgenommen wird der Anbau von einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer, und die abnehmende Stelle bestätigt auf dem Nachweis den ordnungsgemäßen Anbau, mit Fahrzeughersteller, Typ und Fahrzeug-Identifizierungsnummer. Der Nachweis gehört damit zu genau einem Motorrad.
Und es gibt einen dritten Weg, wie ein Teil in die Papiere kommt. Gehört ein Teil zu keinem genehmigten Typ, ist nach § 21 zu verfahren: Das Gutachten des Sachverständigen wird in den Fahrzeugschein eingetragen, wenn das Teil an einem bestimmten Fahrzeug angebaut werden soll, und die Zulassungsbehörde vermerkt „Betriebserlaubnis erteilt". Das ist die Eintragung, nach der so viele Suchanfragen fragen.
Absatz 3 nennt schließlich Teile, die im Rahmen der Allgemeinen Betriebserlaubnis eines Fahrzeugs oder eines Nachtrags dazu genehmigt werden. Für sie gilt § 19 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b, und der Nachtrag kann auch Fahrzeuge erfassen, die vor seiner Genehmigung gebaut wurden.
Für Käufer eines Trägers ergibt sich daraus eine Lesehilfe. Ein Teil mit „KBA" und sechs Ziffern ist nach dem neuen Verfahren genehmigt, eines mit fünf Ziffern nach dem alten. Beide sind Betriebserlaubnisse nach § 22, und für beide gilt dieselbe Mitführpflicht.
Die Allgemeine Betriebserlaubnis bleibt. Hersteller, die bisher eine ABE hatten, können sie fortführen. Das gilt dann auch für Erlaubnisse wie die, die Hepco & Becker für Hauptständer und Twinlights zum Herunterladen anbietet.
Fünf oder sechs Ziffern am Träger
Ob ein Teil eine nationale Genehmigung hat, lässt sich an seiner Kennzeichnung ablesen. § 22 Absatz 2 verpflichtet den Inhaber einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile, auf jedem Teil das vorgeschriebene Typzeichen anzubringen und jedem gefertigten Teil einen Abdruck oder eine Ablichtung der Betriebserlaubnis oder einen Auszug davon beizufügen.
Wie das Zeichen aussieht, beschreibt das Kraftfahrt-Bundesamt in der Pressemitteilung zur Teiletypgenehmigung. Eine bestehende ABE trägt „KBA" und fünf Ziffern. Eine neue nationale Teiletypgenehmigung trägt „KBA" und sechs Ziffern.
| Am Teil | Bedeutung | Mitführen nach § 19 Abs. 4 |
|---|---|---|
| KBA und fünf Ziffern | Allgemeine Betriebserlaubnis nach § 22 | Abdruck, Ablichtung oder Auszug |
| KBA und sechs Ziffern | nationale Teiletypgenehmigung seit 20.06.2025 | wie oben, da Betriebserlaubnis nach § 22 |
| E-Zeichen | EG-Typgenehmigung oder ECE-Genehmigung | in Absatz 4 nicht genannt |
| kein Zeichen | keine eigene Genehmigung | nichts; es gilt § 19 Absatz 2 |
Das E-Zeichen ist dasselbe Prinzip, das Motorradfahrer vom Helm kennen. Der Ratgeber dazu zeigt, wie ein Prüfzeichen nach ECE-Regelung am Helm aufgebaut ist. Ob es für Gepäckträger eine eigene ECE-Regelung gibt, lässt dieser Ratgeber offen; Hepco & Becker erwähnt das E-Zeichen nur allgemein für „alle anderen Teile".
Für den Kauf ergibt sich aus § 22 Absatz 2 ein einfacher Prüfpunkt. Der Inhaber einer Allgemeinen Betriebserlaubnis muss jedem gefertigten Teil einen Abdruck, eine Ablichtung oder einen Auszug der Erlaubnis beifügen. Ein Träger mit KBA-Nummer, in dessen Karton dieses Papier fehlt, ist unvollständig geliefert, denn genau dieses Papier verlangt § 19 Absatz 4 beim Fahren.
Beim Gebrauchtkauf gilt das doppelt.
Wer an einem Träger kein Zeichen findet, hat damit noch keinen Mangel gefunden.
Er weiß nur, dass Absatz 3 nicht greift und die Frage nach Absatz 2 zu beantworten ist.
120, 130, 180: die Tempogrenzen der Hersteller
Wer nach der Höchstgeschwindigkeit mit Topcase sucht, findet die Frage, wie schnell man damit fahren darf, in der Liste der ähnlichen Fragen an erster Stelle. Weit auseinander liegen die Antworten der Hersteller.
| Hersteller | Angabe | Bezug | Fundort |
|---|---|---|---|
| GIVI | 120 km/h | bei voller Beladung | Bedienungshandbücher Monolock und Monokey |
| Kappa | 120 km/h | bei voller Beladung | Bedienungshandbuch Monokey |
| Hepco & Becker | 130 km/h | bei Benutzung von Gepäcksystemen | häufig gestellte Fragen |
| BMW Motorrad | 180 km/h | Vario-Gepäcksystem an der R 1300 GS | Supportseite |
Die höchste Zahl ist anderthalbmal so groß wie die niedrigste. BMW fügt seiner Angabe hinzu, bei der Beladung sei immer auf die Kippstabilität des Motorrads zu achten. Die 180 km/h gelten für ein Motorrad und ein Gepäcksystem desselben Herstellers; auf Koffer anderer Marken an derselben Maschine lassen sie sich nicht übertragen.
Das liegt nicht an einer Ungenauigkeit, die Angaben beziehen sich auf verschiedene Dinge: GIVI auf einen voll beladenen Koffer, Hepco & Becker auf seine Gepäcksysteme allgemein, BMW auf ein bestimmtes System an einem bestimmten Motorrad.
Formal stehen alle vier Angaben in Herstellerunterlagen, nicht in einer Genehmigung. Ob eine solche Zahl eine Einschränkung im Sinne von § 19 Absatz 3 ist, hängt davon ab, ob sie in einer Genehmigung des Teils aufgeführt ist. Bei den geöffneten Quellen ist das nicht der Fall.
Die Zahl gilt bei voller Beladung, nicht bei leerem Koffer
Folgenlos sind die Zahlen deshalb nicht. Für die Verkehrssicherheit der beladenen Maschine ist nach § 23 StVO der Fahrer verantwortlich, und die Angabe des Herstellers ist der naheliegende Maßstab dafür, was sein Gepäcksystem verträgt. GIVI schreibt außerdem, man solle sich langsam an die Richtgeschwindigkeit herantasten.
Woher die Zahlen kommen, sagen die Hersteller nicht. Keiner der vier nennt ein Prüfverfahren, eine Fahrzeugklasse oder eine Beladung, unter der die Grenze ermittelt wurde. Welche Systemkoffer zu diesen Angaben gehören, zeigt der Datenvergleich von GIVI-, Kappa- und SHAD-Topcases.
Bei Kappa lässt sich das Alter der Angabe ablesen: Das Monokey-Handbuch trägt den Vermerk Edizione 05/2025. Die 120 km/h sind also keine Altlast aus einem früheren Katalog.
SHAD fehlt in dieser Tabelle. Das Handbuch, das SHAD für den SH40 auf der eigenen Seite bereitstellt, besteht aus Grafiken; eine Tempoangabe ließ sich daraus nicht als Text lesen und wird deshalb nicht genannt.
Ladung und Verantwortung nach der StVO
Neben der Zulassungsordnung, die das Fahrzeug betrifft, gilt die Straßenverkehrs-Ordnung, die das Fahren betrifft. Zwei Paragrafen gehören zum Thema.
Nach § 22 StVO muss eine Ladung auch eine Vollbremsung oder ein plötzliches Ausweichen überstehen, ohne zu verrutschen, umzufallen, hin- und herzurollen oder herabzufallen. Für den Koffer liegt nahe: verschlossen, auf der Platte verriegelt, der Inhalt gegen Verrutschen gesichert. GIVI verlangt das im Handbuch in eigenen Worten.
Nach § 23 StVO trägt, wer fährt, die Verantwortung dafür, dass Fahrzeug, Ladung und Besetzung den Vorschriften entsprechen und die Verkehrssicherheit unter der Ladung nicht leidet.
In Handgriffe übersetzen das die Handbücher der Kofferhersteller. GIVI schreibt, man solle die Anbauanleitung sorgfältig lesen, die Sicherheitshinweise im Fahrerhandbuch beachten und prüfen, dass die Bolzen, die den Koffer oder den Anbausatz befestigen, gut angezogen sind. Bei starkem Wind sei Vorsicht geboten, und beim Rangieren auf engem Raum sei zu bedenken, dass Seitenkoffer die Baubreite des Hecks erheblich vergrößern.
Der Satz aus § 23 verbindet die beiden Ebenen. Eine Betriebserlaubnis, die besteht, und ein Träger mit Genehmigung entlasten den Fahrer nicht von der Frage, ob die konkrete Fahrt mit dieser Ladung sicher ist. Zuladung, Tempo und Befestigung laufen hier zusammen.
Für die Zuladung kommt § 34 der Zulassungsordnung hinzu: Achslast und Gesamtgewicht sind beim Betrieb einzuhalten. Wie man beides aus dem Fahrzeugschein abliest und gegen die Werte von Koffer und Träger hält, steht im Ratgeber zur Zuladung dieses Clusters.
Wer die drei Vorschriften zusammennimmt, kommt zu einer schlichten Reihenfolge: erst die Papiere zum Träger, dann die Grenzen aus Fahrzeugschein und Herstellerangaben, dann die Ladung selbst. Keine der drei ersetzt die anderen.
Was dieser Ratgeber nicht beantwortet
Der Text hat eine Grenze, und sie ist mit Absicht gezogen. Er gibt den Wortlaut der Verordnung und die Angaben der Hersteller wieder. Für ein konkretes Paar aus Träger und Motorrad sagt er nicht, ob die Betriebserlaubnis berührt ist.
Dafür gibt es drei Stellen. Der Hersteller des Trägers weiß, ob es eine Genehmigung gibt und was in ihr steht. Ein amtlich anerkannter Sachverständiger kann beurteilen, ob ein Anbau eine Gefährdung erwarten lässt. Ob etwas einzutragen ist, entscheidet die Zulassungsbehörde.
Mitbringen sollte man zu allen dreien dasselbe: das Papier zum Träger, falls es eines gibt, die Anbauanleitung und die Zulassungsbescheinigung Teil I des Motorrads. Ohne diese drei Unterlagen lässt sich keine der Fragen beantworten.
Auch Bußgelder, Punkte und Versicherungsfolgen nennt dieser Text nicht.
Sie gehören nicht zu § 19, und sie lassen sich aus den geöffneten Quellen nicht belegen.
Ebenso wenig beantwortet er Fragen zu Trägern, die nicht mehr zum Fahrzeug passen, etwa nach einem Umbau am Heck oder einem Modellwechsel. Eine Freigabe für ein Fahrzeug gilt für dieses Fahrzeug, und eine Kompatibilitätsliste ist kein Ersatz für eine Genehmigung.
Zur Geschwindigkeit gibt er ebenfalls keine eigene Empfehlung.
Er stellt die Angaben der Hersteller nebeneinander, und wer ein Gepäcksystem fährt, hält sich an die Angabe dieses Herstellers, nicht an die eines anderen.
Was bleibt, ist der Satz vom Anfang. Wer die Einschränkungen und Einbauanweisungen seines Trägers kennt, kann sie einhalten. Wer sie nicht kennt, kann es nicht, und § 19 macht keinen Unterschied zwischen beidem.
Häufige Fragen
Braucht ein Kofferträger eine ABE?
Muss ich die ABE mitführen?
Reicht eine Kopie der ABE?
Darf ich die ABE digital mitführen?
Wie schnell darf ich mit Koffern fahren?
Was ändert die Teiletypgenehmigung?
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- Ersterstellung: § 19 StVZO Absatz 2 bis 5 am Wortlaut, § 22 StVZO und die nationale Teiletypgenehmigung nach der KBA-Pressemitteilung 18/2025, die Mitführpflicht und die Tempoangaben von GIVI, Kappa, Hepco & Becker und BMW. Leitbefund: Die Herstelleraussage „keine ABE oder Eintragung" und der Verordnungstext widersprechen sich nicht, solange keine Gefährdung zu erwarten ist und die Auflagen eines genehmigten Teils eingehalten werden.
Verwendete Quellen
- [1]§ 19 StVZO — Erteilung und Wirksamkeit der Betriebserlaubnis · abgerufen 2026-10-02
- [2]§ 22 StVZO — Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile, auch als nationale Teiletypgenehmigung · abgerufen 2026-10-02
- [3]Kraftfahrt-Bundesamt: Pressemitteilung 18/2025 vom 16.04.2025 — Teiletypgenehmigung löst Teilegutachten ab · abgerufen 2026-10-02
- [4]Hepco & Becker: Häufig gestellte Fragen — ABE, Zuladung und Höchstgeschwindigkeit bei Gepäcksystemen · abgerufen 2026-10-02
- [5]GIVI S.p.A.: Monokey System — Bedienungshandbuch mit Höchstgeschwindigkeit bei voller Beladung und Warnhinweisen · abgerufen 2026-10-02
- [6]BMW Motorrad Support: Höchstgeschwindigkeit der R 1300 GS mit dem Vario-Gepäcksystem · abgerufen 2026-10-02
- [7]§ 22 StVO — Ladung · abgerufen 2026-10-02
- [8]§ 23 StVO — Sonstige Pflichten von Fahrzeugführenden · abgerufen 2026-10-02