Ratgeber · Wärmepumpen
R32, R290 und die Fristen der F-Gas-Verordnung
Ab 1. Januar 2027 dürfen R32-Monoblocks nicht mehr verkauft werden. Warum das den Betrieb nicht betrifft und das Serviceverbot erst bei GWP 2.500 einsetzt.
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Am 1. Januar 2027 tritt ein Verbot in Kraft. Ab diesem Tag dürfen in sich geschlossene Wärmepumpen mit einer Höchstnennleistung bis einschließlich zwölf Kilowatt, die fluorierte Treibhausgase mit einem Treibhauspotenzial von 150 oder mehr enthalten, in der Europäischen Union nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Die Fundstelle ist Anhang IV Nummer 8 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2024/573.
Vier von fünf für dieses Cluster geprüften Fachhandelsgeräten führen R32. Das Treibhauspotenzial von R32 beträgt nach Anhang I derselben Verordnung 675. 675 ist mehr als 150. Diese Geräte fallen unter das Verbot.
Damit ist die Ausgangslage benannt — und zugleich beginnt an dieser Stelle die Verwirrung, die im Netz zu diesem Thema herrscht. Denn aus dem Satz oben folgt nicht, dass ein 2026 gekauftes Gerät 2027 stillgelegt werden muss. Es folgt auch nicht, dass es danach nicht mehr nachgefüllt werden darf. Was tatsächlich folgt, steht in den nächsten Abschnitten, und jeder Satz ist am Verordnungstext geprüft.
Was vor dem Kauf zum Kältemittel zu klären ist
- Steht das Kältemittel überhaupt im Datenblatt?Von fünf geprüften Fachhandelsgeräten nennen alle fünf ihr Kältemittel, von sieben geprüften Versandhandelsgeräten kein einziges. Ohne die Angabe lässt sich nicht bestimmen, welche Frist gilt.
- R32 oder R290 unterscheidenR32 ist ein fluoriertes Treibhausgas mit GWP 675 und fällt unter die Verordnung. R290 ist Propan, kein F-Gas, und fällt nicht darunter. Das ist der einzige für die Fristen wesentliche Unterschied.
- Die Nennleistung gegen die 12-kW-Grenze haltenAnhang IV Nummer 8 unterscheidet nach Höchstnennleistung. Bis einschließlich zwölf Kilowatt gilt Buchstabe b, über zwölf bis fünfzig Kilowatt Buchstabe d — beide mit demselben Datum 1. Januar 2027.
- Nach der Ersatzteil- und Servicezusage fragenNicht die Verordnung entscheidet über die Lebensdauer eines Geräts, sondern die Verfügbarkeit von Ersatzteilen. Diese Frage ist vor dem Kauf zu stellen, nicht nach acht Jahren.
- Die Entsorgung mitdenkenNach Artikel 8 der Verordnung muss das Kältemittel aus dem Kreislauf einer Wärmepumpe von einer zertifizierten Person zurückgewonnen werden — ohne Mengenschwelle und unabhängig davon, wie klein das Gerät ist.
Der 1. Januar 2027
Die Verordnung (EU) 2024/573 über fluorierte Treibhausgase wurde am 20. Februar 2024 im Amtsblatt der Union veröffentlicht und hat die Verordnung (EU) Nr. 517/2014 abgelöst. Ihr Volltext ist frei zugänglich, und alle Angaben in diesem Text sind an ihm geprüft — nicht an Zusammenfassungen, von denen einige das Regelwerk schärfer darstellen, als es ist.
Anhang IV der Verordnung enthält eine Liste von Verboten des Inverkehrbringens, gegliedert nach Produktkategorien. Nummer 8 trägt die Überschrift „Ortsfeste Klimaanlagen und ortsfeste Wärmepumpen" und behandelt unter anderem „In sich geschlossene Klimaanlagen und Wärmepumpen, mit Ausnahme von Kühlern".
Vier Buchstaben dieser Zeile sind für Poolwärmepumpen einschlägig. Buchstabe b nennt in sich geschlossene Wärmepumpen bis einschließlich zwölf Kilowatt Höchstnennleistung mit einem GWP von 150 oder mehr und setzt das Datum 1. Januar 2027. Buchstabe c erfasst dieselbe Klasse mit fluorierten Treibhausgasen jeder Art und setzt den 1. Januar 2032. Buchstabe d nennt Monoblock- und in sich geschlossene Geräte über zwölf bis fünfzig Kilowatt, ebenfalls ab einem GWP von 150 und ebenfalls zum 1. Januar 2027. Buchstabe e erfasst andere in sich geschlossene Geräte ab GWP 150 und setzt den 1. Januar 2030.
Zu Buchstabe b gehört eine Ausnahme, die im Poolbereich kaum greifen dürfte: Sind aufgrund von Sicherheitsanforderungen am Aufstellungsort andere Kältemittel nicht zulässig, gilt ein GWP-Höchstwert von 750. Diese Regelung zielt auf Innenaufstellung in Gebäuden, nicht auf ein Gerät im Garten.
Eine Vorbemerkung zum Rang der Vorschrift gehört dazu. Eine Verordnung der Europäischen Union gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten; sie muss nicht erst in nationales Recht umgesetzt werden. Die genannten Daten stehen also fest und hängen nicht davon ab, ob und wann der deutsche Gesetzgeber tätig wird. Was nationale Regelungen ergänzen, sind Zuständigkeiten, Zertifizierungsverfahren und Sanktionen, nicht die Fristen selbst.
Und eine zweite Vorbemerkung zur Herkunft der Zahlen in diesem Text. Sie stammen aus dem Amtsblatt und nicht aus Herstellerbroschüren oder Fachbeiträgen. Wo eine Umrechnung vorgenommen wird, ist sie ausgewiesen. Wo eine Angabe im geprüften Gerätefeld fehlt, steht das ausdrücklich da, statt sie durch eine plausible Annahme zu ersetzen.
Was das Kältemittel im Gerät tut
Bevor es um Fristen geht, gehört der Gegenstand geklärt. Was in einer Wärmepumpe transportiert wird, ist Wärme aus der Außenluft; was den Transport ausführt, ist das Kältemittel. Es ist das Arbeitsmedium der Maschine — vergleichbar dem Wasser in einer Heizungsanlage, nur dass es dabei zweimal je Umlauf seinen Aggregatzustand wechselt.
Der Kreislauf besteht aus vier Stationen. Im Verdampfer nimmt das flüssige Kältemittel Wärme aus der angesaugten Luft auf und verdampft dabei — es siedet bei Temperaturen weit unter null Grad, weshalb ihm auch kalte Luft noch Wärme liefert. Der Verdichter setzt den Dampf unter Druck, wodurch seine Temperatur steigt. Im Verflüssiger gibt der heiße Dampf seine Wärme an das Beckenwasser ab und wird wieder flüssig. Das Expansionsventil entspannt die Flüssigkeit, und der Kreislauf beginnt von vorn.
Wie viel Arbeit dieser Transport kostet, hängt davon ab, wie groß der Unterschied zwischen Wärmequelle und Wärmesenke ist — das ist der Gegenstand von Betriebspunkt und Leistungszahl. Hier geht es um den Stoff selbst.
Entscheidend für die Regulierung ist, dass das Kältemittel im Kreislauf bleibt. Es wird nicht verbraucht. Es gelangt nur dann in die Atmosphäre, wenn der Kreislauf undicht wird oder wenn das Gerät am Ende seines Lebens ohne Rückgewinnung entsorgt wird. Genau an diesen beiden Punkten setzt die Verordnung an.
Daraus folgt auch, warum die Füllmenge eine Rolle spielt und nicht nur der Stoff. Ein Kältemittel mit hohem Treibhauspotenzial in kleiner Menge kann klimatisch weniger wiegen als eines mit niedrigerem Potenzial in großer Menge. Die Verordnung rechnet deshalb an mehreren Stellen in Tonnen CO₂-Äquivalent statt in Kilogramm — also im Produkt aus Menge und Treibhauspotenzial. Nur Anhang IV knüpft allein an das Potenzial an, weil dort ganze Gerätekategorien geregelt werden und nicht einzelne Anlagen.
Ein Wort noch zum Ausdruck „in sich geschlossen". Er bedeutet nicht, dass das Gerät nie undicht werden kann. Er bedeutet, dass der Kreislauf im Werk geschlossen und nicht vor Ort verbunden wird — was Undichtigkeiten deutlich unwahrscheinlicher macht als bei einer Splitanlage, deren Leitungen ein Monteur verlegt. Genau darauf beruht die Ausnahme von der Dichtheitskontrolle, die weiter unten behandelt wird.
Was GWP misst
GWP steht für Global Warming Potential, auf Deutsch Treibhauspotenzial. Die Zahl gibt an, wie stark ein Kilogramm eines Stoffes über einen bestimmten Zeitraum zur Erwärmung beiträgt — im Verhältnis zu einem Kilogramm Kohlendioxid, dessen GWP definitionsgemäß eins beträgt.
Der Zeitraum gehört zur Angabe. Anhang I der Verordnung führt für HFKW-32, chemisch Difluormethan mit der Formel CH₂F₂, ein Treibhauspotenzial von 675 auf; für den Zwanzig-Jahres-Zeitraum nennt derselbe Anhang 2.690. Für alle Fristen und Schwellenwerte der Verordnung ist der Hundert-Jahres-Wert maßgeblich, also 675.
Diese Doppelung erklärt einen Teil der widersprüchlichen Zahlen, die zu R32 im Umlauf sind. Wer 2.690 liest, liest den Zwanzig-Jahres-Wert; wer 675 liest, den Hundert-Jahres-Wert. Beide stehen im selben Anhang, und für die Rechtsfolgen zählt der zweite.
Zur Einordnung: Das ältere Kältemittel R410A, das in Poolwärmepumpen früherer Baujahre verbreitet war, liegt bei einem GWP von 2.088. R404A, in der Gewerbekälte verbreitet, liegt bei 3.922. Gegen diese beiden ist R32 bereits ein deutlicher Fortschritt — und trotzdem liegt es weit über der Schwelle von 150, die Anhang IV setzt.
Die Schwelle 150 ist so gewählt, dass sie fluorierte Kältemittel praktisch vollständig ausschließt. Unterhalb von 150 liegen im Wesentlichen die natürlichen Stoffe — Propan, Kohlendioxid, Ammoniak — und einige Hydrofluorolefine.
R32 und R290 nebeneinander
Im geprüften Feld kommen genau zwei Kältemittel vor, und sie stehen auf verschiedenen Seiten der Verordnung.
R32, Difluormethan. Ein teilfluorierter Kohlenwasserstoff, in Anhang I gelistet, GWP 675. Schwer entflammbar — in der Sicherheitsklassifizierung A2L, also geringtoxisch mit geringer Brenngeschwindigkeit. Es fällt vollständig unter die Verordnung: unter das Inverkehrbringen-Verbot, unter die Rückgewinnungspflicht, unter die Zertifizierungspflicht für Arbeiten am Kreislauf.
R290, Propan. Ein Kohlenwasserstoff ohne Fluor. Es steht in keinem Anhang der F-Gas-Verordnung, weil es kein fluoriertes Treibhausgas ist. Sein Treibhauspotenzial liegt im einstelligen Bereich. Dafür ist es in der Sicherheitsklasse A3 eingeordnet — leicht entzündlich, mit allem, was daraus für Füllmenge und Aufstellung folgt.
Aus dieser Gegenüberstellung folgt der Kern des Themas. Die Frage „R32 oder R290" ist im Poolbereich keine Effizienzfrage — beide Kältemittel liefern in den geprüften Geräten vergleichbare Leistungszahlen. Sie ist eine Frage danach, wie lange die Bauart des Geräts noch verkauft werden darf und was am Ende seines Lebens mit dem Inhalt geschieht.
Hinzu kommt ein Mengenmechanismus, der neben den Verboten des Anhangs IV läuft und im Poolbereich selten erwähnt wird. Die Verordnung begrenzt die Gesamtmenge teilfluorierter Kohlenwasserstoffe, die jährlich in der Union in Verkehr gebracht werden darf, und senkt diese Menge schrittweise ab. Der Mechanismus wirkt unabhängig von den Gerätekategorien und betrifft die Verfügbarkeit des Stoffes selbst.
Für Betreiber einer Poolwärmepumpe ist das mittelbar von Bedeutung. Nicht weil das Nachfüllen verboten würde — das ist es nicht —, sondern weil ein knapperes Angebot die Beschaffung erschweren kann. Diese Erwartung ist eine Einordnung des Regelungsmechanismus und keine Prognose; wie sich Verfügbarkeit über die kommenden Jahre entwickelt, sagt dieser Text nicht voraus.
Wo Poolwärmepumpen in der Verordnung stehen
Dass Anhang IV Nummer 8 einschlägig ist, ergibt sich aus der Bauart. Eine Poolwärmepumpe ist ein Monoblockgerät: Verdichter, Verdampfer, Verflüssiger und Kältemittelfüllung sitzen in einem Gehäuse, das im Werk befüllt und dauerhaft verschlossen wird. Es gibt keine Kältemittelleitung, die vor Ort verlegt und verbunden würde.
Die Verordnung hat für diesen Aufbau einen eigenen Begriff. Nach der Begriffsbestimmung ist eine hermetisch geschlossene Einrichtung eine, „bei der alle Teile, die fluorierte Treibhausgase enthalten, bei der Herstellung auf dem Betriebsgelände des Herstellers durch Schweißen, Löten oder eine ähnliche dauerhafte Verbindung abgedichtet wurden". Genau das beschreibt eine Poolwärmepumpe.
Die zweite Einordnung betrifft die Größe. Die geprüften Fachhandelsgeräte liegen bei 5,5, 6,7, 9,6, 11,8 und 13 Kilowatt Heizleistung. Vier davon fallen unter die Zwölf-Kilowatt-Grenze des Buchstaben b, eines darüber unter Buchstaben d. Beide Buchstaben setzen denselben Termin, sodass die Unterscheidung für das Datum ohne Folgen bleibt.
Die dritte Einordnung ist die Ortsfestigkeit. Die Verordnung definiert „ortsfest" als „während des Betriebs im Normalfall unbewegt". Eine im Garten aufgestellte Wärmepumpe erfüllt das, auch wenn sie sich prinzipiell tragen ließe.
Inverkehrbringen heißt Verkauf, nicht Betrieb
Hier liegt der Punkt, an dem die meisten Darstellungen ungenau werden. Anhang IV verbietet das Inverkehrbringen, und dieser Begriff ist in der Verordnung definiert.
Wörtlich bezeichnet Inverkehrbringen „die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union oder die erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Lieferung oder Bereitstellung an Dritte innerhalb der Union". Gemeint ist der Zeitpunkt, an dem ein Gerät zum ersten Mal auf den Markt gelangt — die Einfuhr oder die erste Abgabe an einen Abnehmer.
Der Weiterbetrieb eines bereits verkauften Geräts ist davon nicht erfasst. Wer 2026 eine R32-Poolwärmepumpe kauft, betreibt sie 2027, 2030 und danach völlig regulär. Verboten wird ab 2027, dass der Handel neue Geräte dieser Bauart erstmals bereitstellt.
Auch der Weiterverkauf eines gebrauchten Geräts fällt nicht unter den Begriff, weil Inverkehrbringen die erstmalige Bereitstellung meint. Ein Gerät, das vor dem Stichtag in Verkehr gebracht wurde, bleibt handelbar.
Was hier oft falsch dargestellt wird
Zu unterscheiden ist der Begriff außerdem vom Zeitpunkt der Herstellung. Maßgeblich ist nicht, wann ein Gerät gebaut wurde, sondern wann es erstmals bereitgestellt wird. Ein 2026 produziertes, aber erst 2027 verkauftes Gerät fällt unter das Verbot; eines, das 2026 an einen Händler geliefert wurde, ist bereits in Verkehr gebracht. In der Praxis führt das dazu, dass Restbestände nach dem Stichtag noch eine Weile im Handel sind — regelkonform, solange die erste Bereitstellung vorher erfolgt ist.
Das Serviceverbot beginnt bei 2.500
Die zweite verbreitete Fehldarstellung betrifft die Wartung. Die Verordnung enthält tatsächlich ein Verbot, fluorierte Treibhausgase zur Instandhaltung zu verwenden — aber mit einer ganz anderen Schwelle als Anhang IV.
Wörtlich: „Die Verwendung von fluorierten Treibhausgasen mit einem Treibhauspotenzial von 2.500 oder mehr zur Instandhaltung oder Wartung von Kälteanlagen […] ist untersagt. Ab dem 1. Januar 2025 […] jeglicher Art verboten."
Die Schwelle lautet 2.500. R32 liegt bei 675. Nachfüllen und Warten einer R32-Poolwärmepumpe bleiben zulässig — vor 2027 und danach. Das Serviceverbot zielt auf Hochtreibhausgase wie R404A mit einem GWP von 3.922, nicht auf R32 und auch nicht auf das ältere R410A mit 2.088.
Dieser Unterschied ist der wichtigste Befund dieses Textes, weil er die praktische Folge umkehrt. Wer nur Anhang IV liest, hält ein R32-Gerät ab 2027 für ein Auslaufmodell ohne Zukunft. Wer Artikel 13 daneben legt, sieht: Das Gerät bleibt betreibbar und wartbar. Was endet, ist der Verkauf neuer Geräte dieser Bauart.
Zwei Zahlen, zwei Regelungen. 150 ist die Schwelle für das Verkaufsverbot ab 2027. 2.500 ist die Schwelle für das Serviceverbot. R32 liegt mit 675 über der einen und weit unter der anderen.
Der Vollständigkeit halber: Das Serviceverbot kennt Ausnahmen, etwa für aufgearbeitete oder recycelte Stoffe unter bestimmten Bedingungen. Sie sind für die Poolpraxis ohne Bedeutung, weil die Schwelle von 2.500 hier ohnehin nicht erreicht wird. Wer allerdings eine ältere Anlage mit R404A betreibt, sollte die Regelung kennen — dort greift sie unmittelbar, und die Ausnahmen sind der einzige verbleibende Weg.
Warum die Verordnung überhaupt zwei so unterschiedliche Schwellen setzt, hat einen nachvollziehbaren Grund. Anhang IV steuert, was neu auf den Markt kommt, und kann deshalb streng sein: Es gibt Alternativen, und niemand wird in seinem Bestand getroffen. Artikel 13 greift dagegen in laufende Anlagen ein, deren Betreiber keine Wahl mehr haben — dort setzt die Verordnung nur die klimaschädlichsten Stoffe außer Gebrauch.
Dichtheitskontrolle, Rückgewinnung, Zertifikat
Drei weitere Artikel der Verordnung betreffen Wärmepumpen unmittelbar, und sie fallen unterschiedlich aus.
Artikel 5 — Dichtheitskontrollen. Die Pflicht greift bei Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase nach Anhang I „in einer Menge von mindestens 5 Tonnen CO₂-Äquivalent" enthalten. Hermetisch geschlossene Einrichtungen sind ausgenommen, sofern sie entsprechend gekennzeichnet sind und weniger als zehn Tonnen CO₂-Äquivalent enthalten. Absatz 2 nennt als betroffene ortsfeste Einrichtungen ausdrücklich Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen.
Umgerechnet auf R32 mit seinem GWP von 675 entsprechen fünf Tonnen CO₂-Äquivalent rund 7,4 Kilogramm Füllmenge, zehn Tonnen rund 14,8 Kilogramm. Poolwärmepumpen dieser Größenklasse liegen weit darunter. Eine wiederkehrende Dichtheitskontrolle ist für sie damit nicht vorgeschrieben. Anzumerken bleibt, dass kein Datenblatt des geprüften Felds seine Füllmenge nennt — die Einordnung stützt sich auf die Schwellenwerte, nicht auf veröffentlichte Füllmengen.
Artikel 8 — Rückgewinnung. Hier gibt es keine Mengenschwelle. Betreiber müssen sicherstellen, dass die Stoffe nach der Außerbetriebnahme zurückgewonnen und recycelt, aufgearbeitet oder zerstört werden, und ausdrücklich: „Die Rückgewinnung dieser Stoffe erfolgt durch natürliche Personen, die gemäß Artikel 10 zertifiziert sind." Absatz 2 nennt als betroffen „Kältekreisläufe von Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen".
Artikel 10 — Zertifizierung. Er verlangt eine Zertifizierung für Installation, Instandhaltung, Wartung, Reparatur und Außerbetriebnahme der in Artikel 5 Absatz 2 genannten Einrichtungen.
Praktisch heißt das: Die laufende Kontrollpflicht entfällt bei dieser Gerätegröße, die Entsorgungspflicht nicht. Eine R32-Poolwärmepumpe gehört am Ende ihres Lebens nicht in den Schrottcontainer — das Kältemittel muss vorher von einer zertifizierten Person abgesaugt werden. Für ein R290-Gerät gilt Artikel 8 nicht, weil Propan kein fluoriertes Treibhausgas ist; die Rückgabe als Elektroaltgerät bleibt davon unberührt.
Wer diese Pflichten für eine Formalie hält, unterschätzt ihre Größenordnung. Entweicht ein Kilogramm R32 in die Atmosphäre, entspricht das nach dem Hundert-Jahres-Wert 675 Kilogramm Kohlendioxid. Bei einer Füllmenge im niedrigen einstelligen Kilogrammbereich geht es also um einige Tonnen CO₂-Äquivalent, die an einem einzigen Gerät hängen. Das ist der Grund, aus dem die Rückgewinnungspflicht ohne Mengenschwelle auskommt.
Wie diese Pflicht in der Praxis erfüllt wird, ist einfacher, als es klingt. Wer sein Gerät über einen Fachbetrieb oder einen Wertstoffhof für Elektroaltgeräte abgibt, gibt es in eine Kette, in der die Rückgewinnung vorgesehen ist. Problematisch wird es nur, wenn ein Gerät privat verschrottet oder als Metallschrott abgegeben wird — dann fehlt der Schritt, den Artikel 8 verlangt.
Was die geprüften Geräte führen
Fünf Fachhandelsgeräte aus fünf Marken nennen ihr Kältemittel. Die Verteilung ist eindeutig: vier führen R32, genau eines führt R290.
Das R290-Gerät ist die Kaut KTX Pro 10 mit 9,6 Kilowatt Heizleistung. Es ist zugleich das Gerät mit dem höchsten beworbenen COP des Felds und dasjenige, das als einziges einen Messabstand zu seinem Schallwert angibt. Ob diese drei Eigenschaften zusammenhängen, lässt sich nicht sagen; auffällig ist, dass derselbe Anbieter an mehreren Stellen mehr offenlegt als seine Wettbewerber.
Die vier R32-Geräte stammen von Aquark, Midas, AquaForte und myPool. Sie decken die Leistungsklassen von 5,5 bis 13 Kilowatt ab und stehen damit für den Hauptteil des Fachhandelsangebots. Wie sie sich sonst unterscheiden, steht bei den Inverter-Geräten des Fachhandels.
Ein Verhältnis von vier zu eins ist keine Momentaufnahme eines Umbruchs, sondern das Bild eines Markts, der die Umstellung noch vor sich hat. Bei Gebäudewärmepumpen ist R290 inzwischen weit verbreitet; im Poolbereich ist es die Ausnahme.
Nicht zu übersehen ist dabei der Zeitrahmen. Zwischen heute und dem Stichtag liegt gut ein Jahr, und in diesem Jahr wird das Angebot voraussichtlich anders aussehen als das hier beschriebene Feld. Wer diesen Text später liest, sollte das Verhältnis von vier zu eins deshalb als Momentaufnahme des Erhebungszeitpunkts lesen und nicht als dauerhaften Zustand des Marktes.
Eine Beobachtung am Rand, die für die Bewertung der Angaben nützlich ist: Alle fünf Fachhandelsgeräte nennen ihr Kältemittel in den technischen Daten und nicht in der Werbung. Es ist eine Datenblattangabe, kein Verkaufsargument — auch beim R290-Gerät, das aus der Angabe durchaus Kapital schlagen könnte. Das spricht dafür, dass die Angaben zur Vollständigkeit gehören und nicht zur Positionierung.
In dasselbe Bild gehören die Garantiezusagen. Fünfzehn Jahre auf Verdichter und Wärmetauscher, sieben auf den Rest — so weit geht ein Anbieter des Felds; ein zweiter sagt fünf Jahre Ersatzteilversorgung zu. Wer eine Nutzungsdauer in dieser Größenordnung verspricht, sagt damit mehr über die erwartete Haltbarkeit aus als jede Frist im Amtsblatt. Und er sagt es freiwillig.
Dieselbe Zurückhaltung zeigt sich an anderer Stelle. Vier der fünf Geräte nennen einen Schalldruckpegel ohne Messabstand, und ausgerechnet das R290-Gerät ist eines der beiden, die die Entfernung dazuschreiben — eine Angabe, die den eigenen Wert erst einordnen lässt, statt ihn günstig dastehen zu lassen. Was ein Schallwert ohne Abstand wert ist und welche Größe die TA Lärm stattdessen meint, steht in Ein Schallpegel ohne Abstand ist keine Angabe.
Sieben Geräte ohne jede Angabe
Im Versandhandel sieht die Lage anders aus, und zwar nicht besser, sondern gar nicht. Von sieben geprüften Geräten nennt kein einziges sein Kältemittel. Weder in der Produktbeschreibung noch in den technischen Daten, noch — soweit auffindbar — auf einer Herstellerseite.
Das ist mehr als eine Lücke in der Produktbeschreibung. Ohne die Angabe lässt sich nicht bestimmen, ob ein Gerät ab dem 1. Januar 2027 noch angeboten werden darf. Es lässt sich auch nicht bestimmen, ob bei der Entsorgung die Rückgewinnungspflicht nach Artikel 8 greift — denn die gilt für fluorierte Treibhausgase und nicht für Propan.
Dieselben sieben Geräte nennen auch keine Lufttemperatur zu ihrem beworbenen COP, keinen Messabstand zu ihrem Schallwert, und nur eines von ihnen einen Arbeitsbereich. Das Schweigen zum Kältemittel ist also kein Einzelfall, sondern Teil eines Musters. Der Vergleich der Poolwärmepumpen für Aufstellbecken trägt dieses Muster im Einzelnen zusammen.
Aus dem Schweigen folgt nicht, dass diese Geräte ein besonders klimaschädliches Kältemittel führen. Es folgt nur, dass es sich nicht feststellen lässt — und dass die Frage vor dem Kauf beim Anbieter zu stellen ist. Eine Antwort, die den Stoff nennt, ist eine belastbare Auskunft; ein Verweis auf „umweltfreundliches Kältemittel" ist keine.
Es gibt allerdings einen Weg, die Angabe auch dort zu bekommen, wo sie nicht dasteht. Jedes Gerät trägt ein Typenschild, und auf diesem Typenschild müssen Kältemittel und Füllmenge vermerkt sein. Wer ein Foto des Typenschilds erbittet oder es sich nach der Lieferung ansieht, hat die Auskunft — nur eben erst dann, wenn die Kaufentscheidung schon gefallen ist. Vor dem Kauf bleibt die Anfrage beim Händler.
Bemerkenswert ist an dieser Stelle die Rollenverteilung. Der Versandhandel führt die Geräte mit den vielen Bewertungen und den vertrauten Markennamen; der Fachhandel führt die Geräte mit den Angaben. Wer nach Rückmeldungen anderer Käufer sucht, findet sie im einen Kanal, wer nach überprüfbaren Daten sucht, im anderen. Beides zusammen an einem Gerät gibt es in diesem Markt praktisch nicht.
Was R290 mitbringt
R290 ist Propan, chemisch C₃H₈, und derselbe Stoff, der in Gasflaschen für Campingkocher steckt. Als Kältemittel hat er hervorragende thermodynamische Eigenschaften und ein Treibhauspotenzial im einstelligen Bereich. Deshalb ist er der Stoff, auf den die Branche zugeht.
Erkauft wird das mit der Entflammbarkeit. Propan ist in der Sicherheitsklasse A3 eingeordnet, also leicht entzündlich. Das hat Folgen für Bau und Aufstellung von Geräten: begrenzte Füllmengen, Anforderungen an die Belüftung des Aufstellorts, besondere Vorgaben für Arbeiten am Kreislauf.
Bei einer Poolwärmepumpe im Freien sind diese Anforderungen leichter zu erfüllen als bei einem Gerät im Keller — im Freien kann sich austretendes Gas nicht in einem Raum sammeln. Das ist einer der Gründe, aus denen die Umstellung in dieser Produktklasse technisch unproblematischer ist als bei Innengeräten.
Konkrete Aufstellvorgaben für ein bestimmtes Gerät stehen in dessen Anleitung und nicht in einem Ratgeber; dieser Text gibt sie deshalb nicht wieder. Was sich allgemein sagen lässt: Ein R290-Gerät verlangt bei Aufstellung und Wartung mehr Aufmerksamkeit als ein R32-Gerät und weniger Rücksicht auf Fristen.
Zur Effizienz lässt sich aus dem geprüften Feld nichts ableiten. Das eine R290-Gerät nennt den höchsten Spitzen-COP, aber seine Werte liegen bei fünfzehn Grad Lufttemperatur im selben Bereich wie die der R32-Geräte. Ein Kältemittel macht ein Gerät nicht sparsamer; das tun Verdichter, Tauscherflächen und Regelung.
Historisch eingeordnet ist R290 im Übrigen kein neuer Stoff, sondern ein zurückgekehrter. Kohlenwasserstoffe und Ammoniak waren die ersten Kältemittel überhaupt; die fluorierten Stoffe verdrängten sie im zwanzigsten Jahrhundert, weil sie unbrennbar und handlich waren. Erst deren Klimawirkung hat die Entwicklung umgekehrt. Der Wechsel, den die Verordnung erzwingt, ist damit weniger ein Sprung nach vorn als eine Rückkehr zu Stoffen, deren Handhabung seit langem bekannt ist.
Was das für einen Kauf heute bedeutet
Aus alledem folgt eine Abwägung, die weniger dramatisch ausfällt, als die Fristen zunächst vermuten lassen.
Ein R32-Gerät heute zu kaufen, ist zulässig und bleibt betreibbar. Das Inverkehrbringen-Verbot trifft den Handel, nicht den Betreiber. Wartung und Nachfüllen bleiben erlaubt, weil das Serviceverbot erst bei einem GWP von 2.500 einsetzt. Eine wiederkehrende Dichtheitskontrolle ist bei dieser Gerätegröße nicht vorgeschrieben.
Das reale Risiko liegt woanders — bei den Ersatzteilen. Wenn eine Bauart nicht mehr verkauft werden darf, sinkt mit den Jahren das Interesse der Hersteller an ihrer Versorgung. Das ist keine Rechtsfolge der Verordnung, sondern eine Folge des Markts, und sie trifft eher den Verdichter und die Steuerplatine als das Kältemittel. Die Frage nach der zugesagten Ersatzteilversorgung ist deshalb die wichtigere Frage vor dem Kauf.
Ein R290-Gerät nimmt diese Unsicherheit heraus und bringt dafür Anforderungen an Aufstellung und Service mit. Im geprüften Feld steht dieser Weg genau einmal zur Verfügung — was die Wahl in der Praxis stark einschränkt, weil damit auch Leistungsklasse, Arbeitsbereich und Bezugsweg festliegen.
Und schließlich: Ein Gerät ohne Kältemittelangabe ist die schlechteste der drei Möglichkeiten, unabhängig davon, was tatsächlich darin ist. Bei einer Anschaffung, die zehn Jahre und länger halten soll, ist die Frage nach dem Stoff im Kreislauf keine akademische — und dass sieben von sieben geprüften Versandhandelsgeräten sie unbeantwortet lassen, ist die für die Kaufentscheidung greifbarste Erkenntnis dieses Textes.
Zum Weiterlesen gehört noch ein Zusammenhang, der hier nur gestreift wurde: Das Kältemittel bestimmt mit, bis zu welcher Außentemperatur ein Gerät arbeitet und wie es abtaut. Beides steht unter Winterbetrieb und Enteisung.
Und wer den Eindruck hat, das Kältemittel sei ein Nebenschauplatz: Es ist die einzige Angabe dieses Marktes, an der ein Datum hängt. Alle anderen Kennwerte lassen sich beim Hersteller nachfragen, wenn das Gerät schon steht; diese eine entscheidet darüber, ob eine Bauart überhaupt noch angeboten werden darf. Wo sie im Gefüge der übrigen Größen steht, ordnet der Überblick über Poolwärmepumpen ein.
Häufige Fragen
Darf ich 2027 noch eine Poolwärmepumpe mit R32 betreiben?
Darf eine R32-Wärmepumpe nach 2027 noch nachgefüllt werden?
Was bedeutet GWP 675?
Ist R290 besser als R32?
Muss meine Poolwärmepumpe auf Dichtheit geprüft werden?
Wie entsorge ich eine alte Poolwärmepumpe richtig?
Woher weiß ich, welches Kältemittel in meinem Gerät ist?
Soll ich mit dem Kauf bis nach 2027 warten?
Änderungen an dieser Seite
Zuletzt redaktionell geprüft am .
- Ersterstellung. Sämtliche Fristen, Schwellenwerte und Begriffsbestimmungen sind am Volltext der Verordnung (EU) 2024/573 geprüft, veröffentlicht im Amtsblatt L 2024/573 vom 20.02.2024: Anhang IV Nummer 8 Buchstaben b bis e, Anhang I für den GWP-Wert 675, die Begriffsbestimmungen zu Inverkehrbringen und hermetisch geschlossener Einrichtung, Artikel 5 zu Dichtheitskontrollen, Artikel 8 zur Rückgewinnung und Artikel 10 zur Zertifizierung. Der Text korrigiert ausdrücklich zwei verbreitete Darstellungen: Das Verbot betrifft das Inverkehrbringen und nicht den Betrieb, und die Schwelle für das Serviceverbot liegt bei einem GWP von 2.500 und nicht bei 150 — R32 liegt mit 675 weit darunter, Nachfüllen bleibt zulässig. Die Umrechnung von 5 und 10 Tonnen CO2-Äquivalent in rund 7,4 und 14,8 kg R32 ist eine Rechnung dieses Textes; Füllmengen nennt kein Datenblatt des geprüften Felds, weshalb die Einordnung auf den Schwellenwerten beruht und nicht auf gemessenen Mengen.
Verwendete Quellen
- [1]Verordnung (EU) 2024/573 über fluorierte Treibhausgase, ABl. L 2024/573 vom 20.02.2024 — Anhang IV Nummer 8 Buchstaben b bis e mit den Fristen 2027, 2030 und 2032 · abgerufen 2026-09-03
- [2]Verordnung (EU) 2024/573, Anhang I — HFKW-32, Difluormethan, CH2F2 mit einem Treibhauspotenzial von 675 über hundert Jahre · abgerufen 2026-09-03
- [3]Verordnung (EU) 2024/573, Artikel 5 Absatz 1 und 2 — Dichtheitskontrollen ab 5 Tonnen CO2-Äquivalent, Ausnahme für hermetisch geschlossene Einrichtungen unter 10 Tonnen, Wärmepumpen ausdrücklich genannt · abgerufen 2026-09-03
- [4]Verordnung (EU) 2024/573, Artikel 8 und Artikel 10 — Rückgewinnung aus Kältekreisläufen von Wärmepumpen ohne Mengenschwelle durch zertifizierte Personen · abgerufen 2026-09-03
- [5]Poolpowershop, Produktseite Kaut KTX Pro — einziges Gerät des geprüften Felds mit R290 als Kältemittel · abgerufen 2026-09-03
- [6]Poolpowershop, Produktseite Aquark Mr. Silence — R32, mit Garantiezusage von 7 Jahren auf alle Bauteile und 15 Jahren auf Kompressor und Wärmetauscher · abgerufen 2026-09-03