Ratgeber · Pkw-Anhänger
Anhänger auf 100 km/h zulassen und zur HU bringen
Tempo 100 mit Anhänger nach der 9. StVO-Ausnahmeverordnung: Faktor X, Reifenalter, Stützlast, Weg zur Plakette — dazu die HU-Fristen nach StVZO Anlage VIII.
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Zwei Gespanne auf der rechten Spur der Autobahn. Am Heck des einen klebt eine runde weiße Plakette mit einer schwarzen 100, das andere hat keine. Das erste darf 100 km/h fahren, das zweite 80. Äußerlich unterscheiden sie sich nur durch diesen Aufkleber.
Hinter der Plakette steht eine Kette von Bedingungen aus der Neunten Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung. Sie betrifft das Auto, das Verhältnis der Gewichte, die Reifen, die Stützlast und ein Verfahren mit Prüfer, Behörde und Eintrag in die Papiere. Fällt ein Glied weg, gilt wieder 80.
Dieser Ratgeber geht die Kette Glied für Glied durch und schließt die zweite Pflicht an, die jeden Anhängerbesitzer betrifft: die Hauptuntersuchung mit ihren Fristen. Eine Empfehlung, wie schnell ein Gespann fahren sollte, gibt er nicht.
Was für Tempo 100 zusammenkommen muss
- ABS am ZugfahrzeugDie Verordnung spricht vom automatischen Blockierverhinderer; ohne ihn gibt es kein Tempo 100.
- Gesamtmasse des Anhängers höchstens X mal Leermasse des AutosX = 0,3 ohne Bremse oder ohne hydraulische Schwingungsdämpfer, 1,1 mit Dämpfern, unter Zusatzbedingungen 1,2.
- Reifen jünger als sechs Jahre, mindestens Kategorie LGilt zum Zeitpunkt jeder einzelnen Fahrt, ablesbar am eingeprägten Herstellungsdatum.
- Eintrag in den Papieren und gesiegelte Plakette am HeckBestätigung durch Sachverständigen oder Prüfingenieur, Eintrag durch die Zulassungsbehörde.
80 km/h ist die Regel
Mit Anhänger ist das Tempo zweimal begrenzt. § 3 Abs. 3 StVO setzt außerhalb geschlossener Ortschaften für Personenkraftwagen mit Anhänger 80 km/h als Höchstwert fest, „auch unter günstigsten Umständen". § 18 Abs. 5 StVO wiederholt die 80 km/h für Autobahnen und Kraftfahrstraßen mit getrennten Fahrbahnen.
Beide Vorschriften nennen neben dem Pkw auch Lastkraftwagen und Wohnmobile bis 3,5 Tonnen mit Anhänger. Für alle gilt dieselbe Zahl. Eine Unterscheidung nach Bremse, Gewicht oder Bauart des Anhängers machen weder § 3 noch § 18; die kommt erst mit der Ausnahmeverordnung.
Die Neunte Ausnahmeverordnung weicht von § 18 Abs. 5 ab, und nur davon. Sie gilt auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen. Auf Landstraßen bleibt es bei 80, auch mit Plakette. Humbaur und Böckmann weisen in ihren Erklärungen darauf eigens hin.
Für wen gilt die Ausnahme? Für Personenkraftwagen mit Anhänger und für sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 Tonnen. Wie weit die 3,5 Tonnen reichen, wird unterschiedlich gelesen. Humbaur und Böckmann nennen sie in ihren Kurzfassungen für jedes Zugfahrzeug. Das Informationsblatt der Prüforganisation GTÜ, das Prüfingenieure nach der Abnahme aushändigen, schreibt dagegen: Die 3,5 Tonnen gelten für mehrspurige Fahrzeuge wie Lkw oder Wohnmobile, „bei Pkw gibt es keine Gewichtsbeschränkung". Welche Lesart gilt, entscheidet im Zweifel der Prüfer.
Mit „sonstigen mehrspurigen Kraftfahrzeugen" sind etwa Wohnmobile oder Transporter bis 3,5 Tonnen gemeint. Für Kraftomnibusse enthält die Verordnung eine eigene Bedingung, die für Pkw-Anhänger keine Rolle spielt.
Noch strenger ist § 3 Abs. 3 für andere Kombinationen: Kraftfahrzeuge mit Anhänger, die keine Pkw, Lkw oder Wohnmobile bis 3,5 Tonnen sind, dürfen außerorts nur 60 km/h fahren. Für das Gespann aus Pkw und Anhänger bleibt es bei 80.
Wer nicht alle Bedingungen erfüllt, fährt also mit jedem Anhänger höchstens 80. Das gilt für den kleinen Gartenanhänger genauso wie für den gebremsten Koffer.
Bedingung eins: das Zugfahrzeug
Am Anfang steht das Auto, und zwar mit einer Ausstattung, die in den Fahrzeugpapieren nicht als eigenes Feld auftaucht. Es muss „mit einem automatischen Blockierverhinderer ausgestattet" sein, im Alltag ABS genannt. Diese Bedingung hängt allein am Zugfahrzeug und hat mit dem Anhänger nichts zu tun.
Wichtiger für die Auswahl ist die Leermasse des Autos. Sie steht in Feld G der Zulassungsbescheinigung und ist die Bezugsgröße für die zweite Bedingung. Gemeint ist laut Leitfaden des Kraftfahrt-Bundesamts das betriebsbereite Auto samt Aufbau, wie es die Übereinstimmungsbescheinigung des Herstellers ausweist.
Wie Leermasse, Gesamtmasse und Anhängelast in den Papieren des Autos auseinanderzuhalten sind, zeigt der Ratgeber, in welchem Feld des Fahrzeugscheins welche Grenze steht.
Ein Wechsel des Autos ist deshalb keine Nebensache. Wer einen Anhänger mit Plakette an ein anderes Zugfahrzeug hängt, muss die Rechnung mit dessen Leermasse neu machen. Ist das Auto leichter, kann die Bedingung reißen.
Bedingung zwei: der Faktor X
Das Herzstück der Verordnung ist eine Formel. Die zulässige Gesamtmasse des Anhängers darf höchstens X mal die Leermasse des Zugfahrzeugs betragen. Wie groß X ist, hängt an Bremse und Schwingungsdämpfern des Anhängers.
| Anhänger | Faktor X | Leermasse des Autos für 750 / 1.300 kg Anhänger |
|---|---|---|
| ohne Bremse, oder gebremst ohne hydraulische Schwingungsdämpfer | 0,3 | 2.500 / 4.334 kg |
| Wohnanhänger mit starrem Aufbau und hydraulischen Dämpfern | 0,8 | 938 / 1.625 kg |
| andere Anhänger mit hydraulischen Dämpfern | 1,1 | 682 / 1.182 kg |
| wie Zeile 3, mit Zusatzbedingungen nach Buchst. d | 1,2 | 625 / 1.084 kg |
Warum ungebremste Anhänger für Tempo 100 schwer zu haben sind, zeigt die erste Zeile. Ein 750-kg-Anhänger ohne Bremse verlangt ein Auto mit 2.500 Kilogramm Leermasse. Welche ungebremsten Anhänger es gibt und was diese Zahl für die Zuladung bedeutet, zeigt der Vergleich, welche Leermasse ein Auto für Tempo 100 mit 750 Kilogramm braucht.
Mit den Anhängern aus den Vergleichen dieses Bereichs gerechnet: Der ungebremste Brenderup 1203SUB750 braucht 2.500 Kilogramm Leermasse am Auto. Der gebremste Anssems GTB 1200.251×126 R mit Dämpfern bräuchte 1.091, der Böckmann TL-AL 2513/135 mit Dämpfern 1.228. Der Saris-Kofferanhänger GO mit 1.350 Kilogramm, bei dem Stoßdämpfer ein Extra sind, bräuchte ohne sie 4.500 Kilogramm.
Gebremst ändert sich das Bild nur mit hydraulischen Schwingungsdämpfern. Die Bremse allein reicht dafür nicht, so steht es in Buchstabe a der Verordnung. Ohne sie gilt auch für den gebremsten Anhänger der Faktor 0,3. Humbaur schreibt dazu knapp: „Ist der Anhänger gebremst, braucht er auch hydraulische Radstoßdämpfer."
Für andere Anhänger als Wohnanhänger setzt die Verordnung zwei Obergrenzen, und es gilt jeweils der kleinere Wert. Die zulässige Gesamtmasse des Anhängers darf weder die zulässige Gesamtmasse des Zugfahrzeugs noch dessen zulässige Anhängelast übersteigen.
Ein Beispiel für die Obergrenze: Hat das Auto 1.600 Kilogramm Leermasse, erlaubt der Faktor 1,1 einen Anhänger mit 1.760 Kilogramm. Steht im Fahrzeugschein aber eine Anhängelast gebremst von 1.500 Kilogramm, ist bei 1.500 Schluss. Der kleinere Wert gewinnt.
Mit dem Faktor rechnet man die zulässige Gesamtmasse aus den Papieren, nicht das tatsächliche Gewicht. Steht 1.300 im Fahrzeugschein, rechnet man mit 1.300, auch wenn der Anhänger leer ist. Wer den Faktor nicht erreicht, kann den Eintrag senken lassen; Humbaur schreibt dazu, der Anhänger müsse dann „abgelastet werden", und verweist an einen technischen Dienst.
Wann 1,0 und 1,2 gelten
Eine Erhöhung des Faktors ist vorgesehen: beim Wohnanhänger von 0,8 auf 1,0, bei anderen Anhängern von 1,1 auf 1,2. Die Voraussetzungen stehen in § 1 Nr. 1 Buchst. d und sind enger, als die Kurzfassungen der Hersteller vermuten lassen.
Erstens muss der Anhänger den Anforderungen des § 30a Abs. 2 StVZO entsprechen. Das GTÜ-Informationsblatt nennt dazu eine Faustregel: Das sei bei Anhängern mit Erstzulassung ab dem 1. Januar 1990 der Fall. Die Norm ISO 11555-1 für die Stabilisierungseinrichtung nennt die Verordnung mit der Fassung vom 1. Juli 2003; ihren Inhalt gibt dieser Ratgeber nicht wieder, weil sie kostenpflichtig ist. Zweitens braucht er eine Zugkugelkupplung mit Stabilisierungseinrichtung nach ISO 11555-1 oder ein anderes Bauteil, das den Betrieb einer Kombination bis 120 km/h verbessert. Dieses Bauteil muss mit Teilegutachten, Allgemeiner Betriebserlaubnis oder Betriebserlaubnis nachgewiesen sein.
Böckmann verweist bei dieser Variante darauf, dass das System „in der Zulassungsbescheinigung auffindbar" sein muss. Alternativ zählt ein fahrdynamisches Stabilitätssystem für den Anhängerbetrieb am Zugfahrzeug, wenn der Hersteller die Bedingungen bestätigt und das in den Fahrzeugpapieren eingetragen ist.
Die Kurzfassung reicht nicht
In Zahlen ist der Unterschied überschaubar. Mit 1,1 und einem 1.300-kg-Anhänger reichen 1.182 Kilogramm Leermasse, mit 1,2 wären es 1.084, knapp 100 Kilogramm weniger. Wer ein Auto mit mehr als 1.182 Kilogramm Leermasse fährt, erfüllt die Bedingung bei diesem Anhänger schon mit 1,1.
Bedingung drei: Reifen unter sechs Jahren
§ 3 der Verordnung ist kurz und folgenreich. Die Reifen des Anhängers müssen „zum Zeitpunkt der jeweiligen Fahrt, erkennbar am eingeprägten Herstellungsdatum, jünger als sechs Jahre und mindestens mit der Geschwindigkeitskategorie L (= 120 km/h) gekennzeichnet sein".
Zwei Wörter tragen die Regel: jeweilige Fahrt.
Das heißt, die Bedingung wird nicht einmal bei der Abnahme geprüft und gilt dann. Sie gilt an jedem Tag aufs Neue. Ein Anhänger, dessen Reifen im Frühjahr fünf Jahre und elf Monate alt sind, darf im Sommer nicht mehr mit 100 fahren, obwohl Eintrag und Plakette unverändert sind.
Das Herstellungsdatum steht auf der Reifenflanke. Maßgeblich ist das Alter der Reifen, nicht das des Anhängers. Ein neuer Anhänger kann Reifen tragen, die bereits einige Zeit gelagert wurden; die Frist läuft dann vom Herstellungsdatum der Reifen an.
Beide Hersteller, deren Erklärungen hier zitiert werden, nennen die sechs Jahre und die Kategorie L. Böckmann formuliert, die Bereifung dürfe „nicht älter als 6 Jahre sein", Humbaur ebenso. Der Verordnungstext ist strenger formuliert: jünger als sechs Jahre, zum Zeitpunkt der jeweiligen Fahrt.
Kategorie L steht für 120 km/h. Humbaur schreibt, Reifen mit mindestens dieser Kategorie seien bei seinen Anhängern Standard. Für die anderen Hersteller lässt sich das nur am Reifen selbst prüfen.
Kurz gefasst
Bedingung vier: die Stützlast
§ 4 der Verordnung regelt die Stützlast der Kombination. Sie ist an der größtmöglichen Stützlast des Zugfahrzeugs oder des Anhängers zu orientieren, wobei als Obergrenze der kleinere Wert gilt.
Beide Werte stehen in den Papieren, im Feld 13 der jeweiligen Zulassungsbescheinigung. Darf das Auto 75 Kilogramm aufnehmen und der Anhänger 100, ist bei 75 Schluss.
Wer den Wert des Autos festlegt, steht in § 44 Abs. 3 StVZO: Der Autohersteller bestimmt, wie viel Stützlast sein Fahrzeug technisch verträgt, und sie darf außer bei Krafträdern nicht unter 25 Kilogramm liegen. Für den Anhänger gibt dieselbe Vorschrift eine Untergrenze vor, damit er nicht zu leicht auf der Kupplung aufliegt.
Wie die Ladung verteilt werden sollte, beschreibt Böckmann in seinen FAQ mit fünf Abbildungen zu den Beladungszonen eines Anhängers. Die Ladung soll gleichmäßig und formschlüssig liegen, ihr Gewicht sich auf die Achse konzentrieren, der Schwerpunkt tief liegen. Steht die Ladung zu weit vorn, wird die Stützlast zu groß und das Heck des Autos nach unten gezogen. Steht sie zu weit hinten, wird die Stützlast zu klein.
Böckmann fasst die Regeln für die Beladung in Sätzen zusammen, die sich gut merken lassen: Die Ladung darf nicht über die Bordwand ragen, alle Teile sind gegen Verrutschen zu sichern, und die minimale und maximale Stützlast dürfen weder unter- noch überschritten werden.
Das GTÜ-Informationsblatt geht weiter als die Verordnung selbst: Vor Antritt jeder Fahrt sei die Stützlast zu messen und auf den technisch höchstzulässigen Wert einzustellen.
Anders als Eintrag und Plakette lässt sich die Stützlast am stehenden Gespann nicht ablesen. Sie ist trotzdem eine Bedingung, und sie gehört zu dem Informationsblatt, das der Prüfer nach § 1 Nr. 2 der Verordnung aushändigt.
Von der Bestätigung zur Plakette
Drei Stationen beschreibt die Verordnung: Prüfer, Behörde, Plakette. Wer die Reihenfolge kennt, spart sich Wege, denn ohne die Bestätigung des Prüfers trägt die Behörde nichts ein. Welche Stelle was tut, steht in § 1 Nr. 2 bis 4.
- Ein amtlich anerkannter Sachverständiger oder Prüfer oder ein Prüfingenieur einer Überwachungsorganisation erstellt mit einem Formblatt, das das Bundesverkehrsministerium im Verkehrsblatt bekannt gibt, einen Vorschlag für die Berichtigung der Fahrzeugpapiere nach § 15 Abs. 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung.
- Er bestätigt dabei, dass die Voraussetzungen vorliegen, und händigt dem Verfügungsberechtigten ein Informationsblatt zu den Bedingungen nach § 4 aus.
- Die Zulassungsbehörde trägt auf dieser Grundlage die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h in die Papiere des Anhängers ein, in bestimmten Fällen auch in die des Zugfahrzeugs.
- Die Behörde gibt die gesiegelte Tempo-100-Plakette aus; sie wird an der Rückseite des Anhängers angebracht.
Zuständig für Eintrag und Plakette ist nach der Verordnung die nach Landesrecht zuständige untere Verwaltungsbehörde, in der Praxis die Zulassungsstelle. § 5 spricht von der „großen Tempo-100 km/h-Plakette".
Für die Ausführung der Plakette verweist die Verordnung auf § 58 Abs. 2 StVZO. Danach ist ein Geschwindigkeitsschild kreisrund mit 200 Millimetern Durchmesser und schwarzem Rand, die Ziffern schwarz auf weißem Grund.
Wie das Informationsblatt aussieht, zeigt ein Muster der Prüforganisation GTÜ. Es nennt die zulässige Gesamtmasse des Anhängers, den angekreuzten Faktor X, das Produktionsdatum der Reifen und das daraus folgende Mindest-Leergewicht des Zugfahrzeugs; darunter stehen die Bedingungen der Verordnung in Kurzform, Ort, Datum und Stempel des Prüfingenieurs.
Ältere Bescheinigungen bleiben gültig. § 7 der Verordnung bestimmt, dass Bescheinigungen nach der bis zum 21. Oktober 2005 geltenden Fassung in Bezug auf die Angaben zum Anhänger weiter gelten. Wer einen gebrauchten Anhänger mit älteren Papieren kauft, findet die 100 km/h dort möglicherweise in anderer Form eingetragen.
Bestätigungen aus anderen EU-Staaten, der Türkei oder dem EWR sind nach § 2 der Verordnung gleichwertig, wenn die Prüfverfahren gleichwertig sind und die Bestätigung auf Deutsch vorliegt oder amtlich übersetzt mitgeführt wird.
Wann die Erlaubnis endet
§ 6 der Verordnung ist kurz und leicht zu überlesen: Bei allen Veränderungen, die dazu führen, dass den Anforderungen nicht mehr entsprochen wird, richtet sich die zulässige Höchstgeschwindigkeit wieder nach der StVO.
Eintrag und Plakette bleiben dabei, wo sie sind. Die Erlaubnis entfällt trotzdem. Wer weiß, welche Veränderungen gemeint sein können, erkennt den Fall rechtzeitig.
| Veränderung | Welche Bedingung reißt | Was zu tun ist |
|---|---|---|
| Reifen werden sechs Jahre alt | § 3: jünger als sechs Jahre zum Zeitpunkt der Fahrt | Reifen mit mindestens Kategorie L tauschen, bis dahin 80 km/h |
| Anderes, leichteres Zugfahrzeug | § 1 Nr. 1: Faktor X mal Leermasse | Rechnung mit der neuen Leermasse aus Feld G wiederholen |
| Zugfahrzeug ohne ABS | § 1 Nr. 1: automatischer Blockierverhinderer | mit diesem Auto nur 80 km/h |
| Stoßdämpfer ausgebaut | Faktor fällt von 1,1 auf 0,3 | Prüfer fragen, ob die Bedingungen noch erfüllt sind |
| Plakette fehlt oder ist unleserlich | § 1 Nr. 4: Plakette an der Rückseite | neue Plakette bei der Zulassungsbehörde |
Ein Fall, den die Tabelle nur kurz nennt, ist der Autowechsel. Wer sich ein neues Zugfahrzeug kauft, rechnet dessen Leermasse gegen die Gesamtmasse des Anhängers. Ist die Leermasse kleiner geworden, kann der Faktor nicht mehr reichen, und die Plakette am Anhänger ändert daran nichts.
Beim Reifenalter hilft ein Blick auf die Flanke vor der Saison. Wer den Wechsel plant, bevor das sechste Jahr erreicht ist, verliert die 100 km/h nicht zwischendurch.
Mehr als die Logik der Verordnung gibt die Tabelle nicht wieder; eine Auskunft im Einzelfall ist sie nicht. Ob eine bestimmte Veränderung die Bedingungen berührt, beantwortet der Prüfer.
Kurz gefasst
Hauptuntersuchung: 36, 24 oder 12 Monate
Mit der Geschwindigkeit hat die zweite Pflicht nach dem Kauf nichts zu tun. § 29 StVZO verpflichtet Halter, ihre Fahrzeuge nach Maßgabe der Anlage VIII in regelmäßigen Zeitabständen untersuchen zu lassen. Für Anhänger stehen die Fristen in Nummer 2.1.5.
| Anhänger | Erste HU | Weitere HU |
|---|---|---|
| bis 0,75 t zulässige Gesamtmasse oder ohne eigene Bremse | nach 36 Monaten | alle 24 Monate |
| über 0,75 t bis 3,5 t | nach 24 Monaten | alle 24 Monate |
| gewerblich ohne Fahrer vermietet, nicht für den Mieter zugelassen | nach 12 Monaten | alle 12 Monate |
Ein Beispiel: Ein ungebremster Anhänger, der im Mai 2026 erstmals ein Kennzeichen bekommt, muss im Mai 2029 zur ersten Hauptuntersuchung und danach im Mai 2031. Ein gebremster Anhänger mit 1.300 Kilogramm, zugelassen im selben Monat, kommt im Mai 2028 und im Mai 2030 dran.
Der ungebremste 750-kg-Anhänger hat beim ersten Mal also ein Jahr länger Zeit als der gebremste. Danach gleichen sich die Fristen an. In den FAQ von Böckmann heißt es für gebremste Anhänger bis 3,5 Tonnen „z. Zt. alle zwei Jahre", für Mietanhänger einmal im Jahr. Den ungebremsten Fall mit seiner längeren ersten Frist lässt der Hersteller aus.
Wann die Frist beginnt, regelt Nummer 2.3. Sie läuft ab Monat und Jahr der letzten Hauptuntersuchung, bei neuen Fahrzeugen ab Monat und Jahr der Zuteilung des amtlichen Kennzeichens. Ein Kurzzeitkennzeichen setzt die Frist nicht in Gang.
Untersucht wird nach Anlage VIII Nr. 1.2.1 die Verkehrssicherheit, die Umweltverträglichkeit und die Einhaltung der Bau- und Wirkvorschriften, nach den Vorgaben der Anlage VIIIa. Welche Prüfpunkte im Einzelnen dazugehören, legt Anlage VIIIa fest.
Eine Sicherheitsprüfung zwischen den Hauptuntersuchungen schreibt Anlage VIII für Anhänger bis 3,5 Tonnen nicht vor; sie beginnt erst bei schwereren Anhängern über 10 Tonnen.
Wie die Gewichtsklasse eines Anhängers mit Führerschein und Prüffrist zusammenhängt, fasst der Ratgeber zusammen, ab welchem Anhängergewicht B96 oder BE nötig wird.
Prüfplakette, Saison und Stilllegung
Den Termin zeigt die Prüfplakette. Für die Prüfung selbst gilt nach § 29 Abs. 3: Die Plakette darf nur zugeteilt werden, wenn die Vorschriften der Anlage VIII eingehalten sind. Bei geringen Mängeln kann sie trotzdem vergeben werden, wenn die unverzügliche Beseitigung zu erwarten ist. § 29 Abs. 2 StVZO verlangt, den Monat der nächsten Hauptuntersuchung durch eine Plakette auf dem hinteren amtlichen Kennzeichen nachzuweisen. Beim Anhänger ist das sein eigenes Kennzeichen, nicht das des Autos.
Der Halter muss nach Absatz 5 dafür sorgen, dass die Plakette in ordnungsgemäßem Zustand ist, weder verdeckt noch verschmutzt. Beim Anhänger, dessen Kennzeichen tief sitzt und Spritzwasser abbekommt, ist das ein praktischer Hinweis.
Nach Absatz 7 wird die Plakette mit Ablauf des angegebenen Monats ungültig. Werden bei der Hauptuntersuchung Mängel festgestellt, die vor einer neuen Plakette zu beheben sind, verlängert sich die Gültigkeit um einen Monat. Monat und Jahr der nächsten Untersuchung trägt der Prüfer außerdem in die Zulassungsbescheinigung Teil I ein.
Für Anhänger mit Saisonkennzeichen regelt Nummer 2.6 einen eigenen Fall: Fällt die Hauptuntersuchung in die Zeit außerhalb des Betriebszeitraums, ist sie im ersten Monat des nächsten Betriebszeitraums durchzuführen.
Ist ein Anhänger außer Betrieb gesetzt, mit Vermerk in der Zulassungsbescheinigung und entstempeltem Kennzeichen, ruht die Untersuchungspflicht nach Nummer 2.7. Wird er wieder in Betrieb genommen und war in der Zwischenzeit eine Hauptuntersuchung fällig, ist sie bei der Wiederinbetriebnahme nachzuholen.
Kein Anhänger fährt auf der Plakette des Autos
Beim Gebrauchtkauf: was die Papiere verraten
Wer einen gebrauchten Anhänger kauft, übernimmt beide Pflichten mit dem Fahrzeug. Ob Tempo 100 eingetragen ist und wann die nächste Hauptuntersuchung fällig wird, lässt sich vor dem Kauf an drei Stellen ablesen.
Die erste ist die Zulassungsbescheinigung Teil I. Dort steht nach § 29 Abs. 6 StVZO, bis wann die nächste Hauptuntersuchung durchzuführen ist, eingetragen von der Stelle, die die letzte Prüfplakette zugeteilt hat. Dort steht auch, ob die Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h eingetragen ist.
Die zweite ist das Kennzeichen. Die Prüfplakette zeigt Monat und Jahr, und sie wird mit Ablauf dieses Monats ungültig. Fehlt sie oder ist sie abgelaufen, kann die Behörde nach § 29 Abs. 7 den Betrieb des Anhängers bis zur Anbringung einer gültigen Plakette untersagen oder beschränken.
Die dritte ist der Anhänger selbst: die runde Plakette am Heck und das Herstellungsdatum auf den Reifenflanken. Ein Eintrag von 100 km/h nützt wenig, wenn die Reifen älter als sechs Jahre sind, und eine Plakette ohne Eintrag ist keine Erlaubnis.
Bei älteren Anhängern kann die Bescheinigung anders aussehen. Bescheinigungen nach der bis Oktober 2005 geltenden Fassung behalten nach § 7 der Verordnung ihre Gültigkeit für die Angaben zum Anhänger. Die Bedingungen am Zugfahrzeug und an den Reifen gelten trotzdem nach heutigem Stand.
Wer einen Anhänger mit Saisonkennzeichen kauft, prüft außerdem den Betriebszeitraum. Lag die Frist für die Hauptuntersuchung außerhalb, ist die Untersuchung im ersten Monat der nächsten Saison fällig.
Zwischen den Prüfungen
Eine Hauptuntersuchung ist eine Momentaufnahme.
Sie bescheinigt nach § 29 Abs. 3, dass der Anhänger zum Zeitpunkt der Untersuchung vorschriftsmäßig war. Für die zwei Jahre danach sagt sie nichts aus, und gerade Bremse, Reifen und Kupplung eines Anhängers arbeiten in dieser Zeit weiter. Was zwischen zwei Terminen passiert, liegt beim Halter, und die Hersteller nennen dafür eigene Intervalle.
Böckmann rät, die Auflaufbremse nach den ersten rund hundert Kilometern zu kontrollieren.
Danach wird alle fünftausend Kilometer nachgestellt; wer weniger fährt, lässt sie trotzdem jährlich einstellen. Woran man den Bedarf erkennt, beschreibt der Hersteller am Zugrohr: Gibt es samt Kupplung von Hand um mehr als etwa 35 Millimeter nach, also über ein Drittel seines Weges, ist die Bremse nachzustellen.
Zur Pflege nennt Böckmann eine Liste: die Auflaufeinrichtung mit Fett abschmieren, bewegliche Teile wie Bolzen und Gelenkstellen leicht einölen, die Zugkugelkupplung säubern und die Kugelaufnahme fetten, Scharniere und Verschlüsse auf Leichtgängigkeit prüfen. Beschädigungen an der Verzinkung sollen gesäubert und mit Zinkspray nachbehandelt werden, Kontakt mit Salz oder Säuren gilt es zu vermeiden.
Für Einzelheiten zur Bremse verweist Böckmann auf die Wartungshinweise und Bedienungsanleitungen des Bremsenherstellers, erhältlich beim Händler oder im Werk.
Den Reifendruck soll man nach Böckmann vor jeder Fahrt prüfen. Zu geringer und zu hoher Druck wirkten sich ungünstig auf Fahrverhalten, Verbrauch und Haltbarkeit der Reifen aus; den empfohlenen Druck je Reifengröße nennt die Betriebsanleitung.
Und einen Hinweis zur Elektrik gibt Böckmann ebenfalls: Bei längerer Nichtnutzung soll der Stecker zwischen Anhänger und Auto getrennt werden, gerade wenn im Anhänger Verbraucher wie eine Kamera angeschlossen sind.
Welche Anhänger hydraulische Stoßdämpfer ab Werk oder als Extra haben, unterscheidet sich je Hersteller. Bei den Kofferanhängern im Vergleich, welcher Koffer mit Stoßdämpfern Tempo 100 schafft, nennt Saris die Dämpfer als Extra; bei den gebremsten Tiefladern im Datenvergleich der gebremsten Tieflader mit 1.200 bis 1.350 Kilogramm erwähnt keines der fünf Datenblätter Dämpfer als Serie.
Wer einen Anhänger kauft und Tempo 100 fahren will, klärt das vor dem Kauf. Nachrüsten geht, führt aber über den Prüfer, den die Verordnung ohnehin verlangt. Welche Gewichtsklasse dafür am besten zum eigenen Auto passt, ordnet die Übersicht der Pkw-Anhänger nach Gewichtsklassen.
Häufige Fragen
Welche Voraussetzungen braucht ein Anhänger für 100 km/h?
Darf ich mit Tempo-100-Plakette auch auf der Landstraße 100 fahren?
Darf ein ungebremster 750-kg-Anhänger 100 km/h fahren?
Wie alt dürfen die Reifen für Tempo 100 sein?
Wie oft muss ein Pkw-Anhänger zum TÜV?
Was passiert mit der HU bei einem Saisonkennzeichen?
Gilt die Prüfplakette des Autos auch für den Anhänger?
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- Ersterstellung: Bedingungen für Tempo 100 am Wortlaut der Neunten Ausnahmeverordnung zur StVO (ABV, Faktor X, Reifen, Stützlast, Verfahren, Erlöschen nach § 6) und HU-Fristen nach § 29 StVZO und Anlage VIII. Leitbefund: Die Reifenbedingung gilt „zum Zeitpunkt der jeweiligen Fahrt" und hat damit ein Ablaufdatum; jede Veränderung beendet die Erlaubnis, ohne dass Eintrag oder Plakette verschwinden. Herstellerkurzfassungen zum Faktor 1,2 lassen die Bedingung nach § 30a Abs. 2 StVZO weg. HU: ungebremst oder bis 0,75 t erst nach 36, dann alle 24 Monate. Ob die 3,5-t-Grenze für das Zugfahrzeug auch für Pkw gilt, lesen Humbaur/Böckmann (ja) und das GTÜ-Informationsblatt (nein) unterschiedlich; beide Lesarten genannt.
Verwendete Quellen
- [1]Neunte Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der StVO (Tempo 100) · abgerufen 2026-10-04
- [2]§ 3 StVO — Geschwindigkeit · abgerufen 2026-10-04
- [3]§ 18 StVO — Autobahnen und Kraftfahrstraßen · abgerufen 2026-10-04
- [4]§ 29 StVZO — Untersuchung der Kraftfahrzeuge und Anhänger · abgerufen 2026-10-04
- [5]StVZO Anlage VIII — Untersuchung der Fahrzeuge, Fristen · abgerufen 2026-10-04
- [6]Humbaur GmbH: 100 km/h Regelung — Voraussetzungen und Faktor X · abgerufen 2026-10-04
- [7]GTÜ Gesellschaft für Technische Überwachung mbH (Prüfstelle Müller): Informationsblatt Tempo 100 für Anhänger · abgerufen 2026-10-04
- [8]Böckmann Fahrzeugwerke GmbH: FAQs — Tempo 100, TÜV, Bremsenprüfung, Beladung, Reifendruck · abgerufen 2026-10-04